
Offenlegungsverordnung gilt auch für lediglich registrierte AIFM
Auch wenn im März diesen Jahres noch für die lediglich registrierte AIFM gute Argumente bestanden zu bezweifeln, dass die Offenlegungsverordnung auch für sie gilt, so ist dies nun nicht mehr der Fall. Denn die Europäische Kommission hat mit ihrer Entscheidung vom 6. Juli 2021 und den dazugehörigen FAQ nun klargestellt, dass auch registrierte AIFM die neuen Offenlegungspflichten einhalten müssen. Wer also seine Webseite und die Fondsdokumenten noch nicht aktualisiert hat, sollte zügig handeln. Am Anfang steht dabei immer die strategische Entscheidung, ob man die Fonds als Art. 6, 8 oder 9 SFDR-Fonds qualifizieren möchte.
Einordnung als Art. 6 SFDR oder Art. 8 SFDR Fonds sollte überprüft werden
Diesbezüglich haben es die oben genannten FAQ insbesondere für die nach eigener Bewertung bislang als Art. 6 SFDR-Fonds geltenden Private Equity / Venture Capital-Fonds erforderlich gemacht, sich noch mal mit dieser Einordnung auseinanderzusetzen. Denn wie von den europäischen Aufsichtsbehörden gewünscht, hat die Europäische Kommission nun unter anderem Hinweise zur Unterscheidung von Art. 6 SFDR- und Art. 8 SFDR-Finanzprodukten erteilt. Diese sind allerdings leider nicht eindeutig und lassen einige Fragen unbeantwortet.
Noch relativ sicher scheint, dass eine Werbung in den Fondsdokumenten mit einer Mitgliedschaft bei (UN) PRI zu einer Qualifizierung als Art. 8 SFDR-Fonds führt. Daneben soll es laut Europäischer Kommission für die Einordnung als Art. 8 SFDR-Fonds aber schon ausreichen, dass (i) konkrete ESG-Anforderungen seitens des Fonds eingehalten werden und (ii) die Behauptung („claim“) aufgestellt wird bzw. der Eindruck („impression“) erweckt wird, dass die mit dem Fonds umgesetzten Investments auch ökologische und soziale Merkmale berücksichtigen. Hier dürfte es also insbesondere bei Fonds, die ESG-Aspekte zwar erwähnen, diese aber nicht zum zentralen Punkt der Anlagestrategie machen, zu einem Zielkonflikt zwischen Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (Compliance) einerseits und der Vermeidung eines falschen Eindruckes (Greenwashing) andererseits kommen. Dies lässt sich grundsätzlich wohl nur individuell auflösen.
Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitauswirkungen von Investitionsentscheidungen erst in der Zukunft
Viele Fondsmanager berücksichtigen nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen von Investitionsentscheidungen gemäß Art. 4 der Offenlegungsverordnung noch nicht, da ihnen schlicht die Daten fehlen, um die erforderlichen Pflichtangaben zu veröffentlichen. Denn auch wenn die die Offenlegungsverordnung konkretisierenden Regulatory Technical Standards (RTS) immer noch nicht veröffentlicht wurden, so wird dies doch nach aller Ansicht bald geschehen. Und beim Blick in die in Annex I zur RTS enthaltene Tabelle mit Offenlegungspflichten stellen sich die Fondsmanager bzw. Fondsadministratoren dann zur Zeit in aller Regel noch die Frage, wie z.B. „Scope 1, 2 3“-Emissionen in Bezug auf Portfoliogesellschaften ermittelt werden. Diese und andere Fragen gilt es in der Zukunft zu klären. Denn ansonsten müssten Fondsmanager weiterhin mit der für das Marketing unschönen Aussage antreten, dass nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen von Investitionsentscheidungen nicht berücksichtigt werden (können).
Weitere Aufgaben für die nächsten Monate
Private-Equity-Fonds haben sich insbesondere seit dem Frühjahr vor allem mit den immer weiter zunehmenden Reporting-Anforderungen von Investoren in Bezug auf ESG-Daten auseinander gesetzt. Dabei sind sowohl Investoren mit eigenen ESG-Berichtsvorlagen an die Fondsinitiatoren herangetreten und haben deren jährliche (oder noch häufigere) Befüllung durch die Fondsmanager verhandelt (meist im Wege von Side Lettern). Auf der anderen Seite haben auch einige Fondsmanager selbst die Initiative ergriffen und eigene ESG-Berichtsvorlagen erstellt, die sie dann auf entsprechende Anfragen von Investoren zur Verfügung stellen. Schwierigkeiten bereiten dabei häufig der noch unklare Umfang der für die Investoren notwendigen ESG-Daten, welche sie von den Fonds erhalten wollen. Die Unsicherheiten bezüglich des Umfanges der letztlich tatsächlich notwendigen ESG-Informationen resultiert dann häufig in dem Anliegen der Investoren, eine pauschale Zusage vom Fondsmanagement zu bekommen, dem Investor in der Zukunft schlicht alle von ihm angefragten ESG-Daten zu liefern. Diesem Anliegen stehen die Fonds naturgemäß kritisch gegenüber, vor allem da sie ihrerseits noch nicht den mit der Bereitstellung solcher Daten verbundenen Arbeitsaufwand abschätzen können.
Dabei ist von allen Seiten mit einzukalkulieren, dass die zukünftigen RTS je nach Qualifizierung des Fonds einen unterschiedlichen Umfang an zu liefernden Daten erfordern. Dies betrifft sowohl die vorvertraglichen Informationen als auch die Jahresberichte, in denen ein Art. 8 SFDR oder Artikel 9 SFDR Fonds grundsätzlich deutlich umfangreichere Angaben machen muss als ein Art. 6 SFDR Fonds. In diesem Zusammenhang ist aber zumindest hilfreich, dass davon ausgegangen werden kann, dass die RTS gemäß einem weiteren Schreiben der Europäischen Kommission vom 8. Juli 2021 nicht schon zum 1. Januar 2022 gelten, sondern erst zum 1. Juli 2022. Die so gewonnene Zeit sollte in den nächsten Monaten zur Vorbereitung auf die Anwendung der RTS genutzt werden.
Neben dem Thema „Offenlegungsverordnung“ haben die Marktteilnehmer sich auch noch mit der ab 1. Januar 2022 geltenden Taxonomie-Verordnung ((EU) 2020/852) bzw. den darin enthaltenen zusätzlichen Offenlegungspflichten auseinanderzusetzen. Diese erfordert für Art. 8 und Art. 9 SFDR Fonds die Angabe des bzw. der Umweltziele im Sinne der Taxonomie-Verordnung, zu dessen bzw. deren Erreichung die Investition in den Fonds beiträgt. Außerdem muss dargestellt werden, in welchem Umfang der Fonds in Wirtschaftstätigkeiten (also die Aktivitäten der Portfoliogesellschaften) investiert, die ökologisch nachhaltig im Sinne der Taxonomie-Verordnung sind. Zusätzlich müssen alle Fonds (einschließlich der Art. 6 SFDR-Fonds) einen Disclaimer in Bezug auf die Taxonomie-Verordnung aufnehmen.
Fazit
Auch wenn für die Fondsmanager im März diesen Jahres bereits eine große Hürde mit der Umsetzung der Offenlegungsverordnung genommen wurde, ist es spätestens jetzt an der Zeit, sich sowohl mit der ab 1. Januar 2022 geltenden Taxonomie-Verordnung zu befassen als auch (weiterhin) auf das Inkrafttreten der RTS zum 1. Juli 2022 hinzuarbeiten.