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Geldwäschebekämpfung – EU-Parlament erweitert Transparenzregister

Das Europäische Parlament hat am 19.04.2018 die 5. Anti-Geldwäscherichtlinie (5AMLD) verabschiedet. Ein Überblick über die neuen Regelungen, soweit sie die Transparenzregister in den Mitgliedstaaten und auf europäischer Ebene betreffen, sowie den Fahrplan für Umsetzung der 5AMLD in nationales Recht.
von Dr. Georg Greitemann, POELLATH
20. April 2018
  • EU-Recht
  • Transparenzregister
  • Geldwäscherecht
  • Europäischer Gerichtshof (EuGH)
EU-Parlament verschärft Kampf gegen Geldwäsche.
EU-Parlament verschärft Kampf gegen Geldwäsche. Quelle: Pixabay

Überblick

Ziele

Die 5AMLD ist als Nachtrag zur 4. Anti-Geldwäscherichtlinie von 2015 (4AMLD) strukturiert und baut auf deren Regelungen auf. Sie erweitert und verschärft die Regelungen der EU gegen Geldwäsche. Die beschlossenen Änderungen legen einen besonderen Schwerpunkt darauf, den Anwendungsbereich der Richtlinie auszuweiten, um neue Finanzierungstrends zu erfassen, und die Transparenz der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer zu erhöhen.

Form

Wie ihr Vorgänger ist die 5AMLD eine Richtlinie zur Mindestharmonisierung. Das bedeutet, dass die Richtlinie einen Mindeststandard setzen wird, den der nationale Gesetzgeber erreichen muss. Dabei steht es den Mitgliedstaaten frei, ihre Regelungen zur Geldwäschebekämpfung beizubehalten oder zu verschärfen, solange die Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Die 5AMLD enthält zahlreiche Bestimmungen, die ausdrücklich im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen.

Fahrplan

Die 5AMLD wird voraussichtlich im Mai oder Juni vom Europäischen Rat bestätigt werden und danach kurzfristig in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre Regelungen bis Ende 2019 umzusetzen (18 Monate nach Inkrafttreten).

Die Richtlinie sieht spezifische Fristen für die Errichtung der folgenden Register vor:

  • das Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen: 18 Monate nach Inkrafttreten der 5AMLD;
  • das Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts: 20 Monate nach Inkrafttreten der 5AMLD;
  • das Register der Inhaber von Bankkonten: 26 Monate nach Inkrafttreten der 5AMLD; und
  • die nationalen Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und von Trusts sind innerhalb von 32 Monaten nach Inkrafttreten der 5AMLD EU-weit zu verknüpfen.

Hauptänderungen des 5AMLD zu Transparenzregistern

Erweiterung der Regelungen für den Erhalt, den Besitz und den Zugang von Informationen über wirtschaftliche Eigentümer von Unternehmen

Eines der Hauptziele der 5AMLD ist die Verschärfung der allgemeinen Transparenzanforderungen der Richtlinie.

Nach der 4AMLD müssen eingetragene Gesellschaften oder sonstige juristische Personen genaue und aktuelle Informationen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren. Diese Informationen müssen in einem zentralen, nationalen Register („Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen“, in Deutschland das Transparenzregister) gespeichert werden. Die 5AMLD baut auf diesen Anforderungen in dreierlei Hinsicht auf:

Erstens durch die Einführung einer ausdrücklichen Verpflichtung für die wirtschaftlichen Eigentümer selbst, die Verpflichteten mit solchen Informationen zu versorgen.

Zweitens durch die Erweiterung des Kreises von Personen, die Zugang zu solchen Informationen haben. Die 4AMLD gewährt derzeit den zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen (ohne jede Einschränkung), Verpflichteten (im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und „jeder anderen Person oder Organisation, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann“ Zugang zu den Informationen. Die 5AMLD wird diese dritte Kategorie durch „jedes Mitglied der allgemeinen Öffentlichkeit“ ersetzen und damit die Notwendigkeit beseitigen, ein legitimes Interesse zu begründen. Diese Änderung wird jedoch dadurch abgeschwächt, dass die Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen, auf den Monat und das Geburtsjahr des wirtschaftlichen Eigentümers, das Wohnsitzland und die Staatsangehörigkeit sowie die Art und den Umfang der gehaltenen wirtschaftlichen Beteiligungen beschränkt werden.

Drittens fordert die 5AMLD die Verknüpfung des „Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen“ auf EU-Ebene, was die grenzübergreifende Zusammenarbeit und den Zugang zu Informationen erleichtern wird.

Erweiterung der Regelungen für den Erhalt, den Besitz und den Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts

Die Änderungen der 5AMLD in Bezug auf Informationen über die Identität von wirtschaftlichen Eigentümern von Trusts folgen einem ähnlichen Muster wie diejenigen für wirtschaftliche Eigentümer von Unternehmen und fördern ebenfalls ein höheres Maß an Transparenz.

Die 4AMLD fordert, dass der Trustee eines Express Trusts angemessene, genaue und aktuelle Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an dem Trust, einschließlich der Identität des Settlor, des Trustees, gegebenenfalls des Protektors, der Begünstigten oder Kategorie von Begünstigten und jeder anderen natürlichen Person, unter deren effektiver Kontrolle der Trust steht darlegt. Darüber hinaus sind die Trustees verpflichtet, den Verpflichteten unter bestimmten Umständen relevante Informationen direkt zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen erneut in einem zentralen, nationalen Register („Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts“, in Deutschland ebenfalls das Transparenzregister) gespeichert werden. Die 5AMLD baut auf diesen Anforderungen auf drei Arten auf.

Erstens durch eine ausdrückliche Erweiterung und Klarstellung der Definition von „Trusts“, um andere Rechtsvereinbarungen, die in ihrer Struktur und ihrer Funktion Trusts ähneln, wie beispielsweise Treuhandgesellschaften und ähnliche fiduziarische Rechtsfiguren einzuschließen.

Zweitens durch Erweiterung des Personenkreises, der Zugang zu solchen Informationen hat. Die 4AMLD gewährt derzeit nur den zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen (ohne jede Einschränkung) und den Verpflichteten (im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden) Zugang. Die 5AMLD wird zwei weitere Kategorien einführen: Jede Person oder Organisation, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann; und jede Person, die eine schriftliche Anfrage in Bezug auf einen Trust einreicht, der eine Mehrheitsbeteiligung an einer Körperschaft hält oder eine Körperschaft besitzt, die außerhalb der EU eingetragen ist. Die Informationen, die für diese neuen Kategorien zugänglich gemacht werden müssen, beschränken sich auf den Monat und das Geburtsjahr des wirtschaftlichen Eigentümers, das Land des Wohnsitzes und die Nationalität sowie die Art und den Umfang der gehaltenen wirtschaftlichen Beteiligung.

Drittens erfordert die 5AMLD, dass die „Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts“ auf EU-Ebene miteinander verbunden sein müssen, um die grenzübergreifende Zusammenarbeit und den Zugang zu Informationen zu erleichtern.

Mehr zu Thema: Erklärung der EU-Kommission 

 

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Dr. Georg Greitemann

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