Wir stellen Ihnen die wichtigsten Änderungen, insbesondere für Kapitalverwaltungsgesellschaften, aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vor. Darüber hinaus erläutern wir ausgewählte weitere Änderungen, insbesondere im Immobiliensektor. Über die Umsetzung der Änderungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843 – sogenannte Fünfte EU-Geldwäscherichtlinie) hinaus bringt die GwG-Novelle neue Pflichten und einzelne Verschärfungen für dem GwG unterfallende Verpflichtete, die vor allem bei der Kundenannahme und der laufenden GwG-Compliance zu berücksichtigen sind.
Das neue GwG wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Wir rechnen mit einer zeitnahen Verkündung des Gesetzes.
Unabhängig von der Gesetzesnovelle möchten wir Sie auch auf eine wichtige Änderung der Praxis des Bundesverwaltungsamts (BVA) bei den Meldepflichten zum Transparenzregister bei Kommanditgesellschaften aufmerksam machen.
Zusammenfassung
GwG-Novelle
Registrierungspflicht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – Verpflichtete müssen sich bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren lassen, sobald der neue Informationsverbund der Zentralstelle in Betrieb geht, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024.
Die Sorgfaltspflichten für Verpflichtete werden erweitert und konkretisiert. Verpflichtete müssen insbesondere folgende Punkte beachten:
- Einholung von Registrierungsnachweis oder Auszug aus Transparenzregister – Verpflichtete müssen bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung u. a. mit (Personen-) Gesellschaften und bestimmten Rechtsgestaltungen (im Sinne des § 21) einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug aus dem Transparenzregister einholen (§ 11 Abs. 5 S. 2).
- Meldung von Unstimmigkeiten – Verpflichtete müssen der registerführenden Stelle Unstimmigkeiten unverzüglich melden, die die Verpflichteten zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den (übrigen) ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen feststellen (§ 23a Abs. 1).
- Zeitpunkt der Identifizierung – Verpflichtete, die während der Begründung der Geschäftsbeziehung zu identifizierende Personen identifizieren, müssen diese Pflicht nunmehr unverzüglich erfüllen (§ 11 Abs. 1 S. 2). Demnach muss der Verpflichtete die jeweiligen Personen ohne schuldhaftes Zögern identifizieren.
- Dokumentationspflichten – Die Maßnahmen zur Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten und nunmehr auch der Eigentums- und Kontrollstrukturen von Rechtsträgern sowie Schwierigkeiten bei der Überprüfung von (fiktiven) wirtschaftlichen Berechtigen sind zu dokumentieren. Für alle Aufzeichnungen gilt vorbehaltlich anderer Vorschriften eine Mindestaufbewahrungsfrist von fünf, zukünftig in jedem Fall jedoch eine absolute Aufbewahrungsfrist von höchstens zehn Jahren.
- Verstärkte Sorgfaltspflichten – Das Gesetz stellt einzelne verstärkte (Mindest-) Sorgfaltspflichten auf, wenn ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufgrund der Beteiligung von Hochrisikoländern besteht (§ 15 Abs. 5).
Transparenzregister – Änderung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsamtes
Das BVA verdeutlicht in seinem FAQ, dass bei Kommanditgesellschaften (mithin auch bei einer GmbH & Co. KG) nur in Ausnahmefällen die Fiktion des § 20 Abs. 2 S. 1 greift. Nach geänderter Auffassung sollen sich die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten regelmäßig nicht schon aus dem Handelsregister ergeben. Kapitalverwaltungsgesellschaften und Personen (insbesondere Family Offices), die Kommanditgesellschaften verwenden, sollten prüfen, inwieweit sie sich auf die Meldefiktion verlassen haben. Bei Nichteinhaltung der Meldepflichten drohen Ordnungswidrigkeitsverfahren und empfindliche Geldbußen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Die Verpflichteten müssen sich gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 bei der FIU registrieren, sobald der neue Informationsverbund der Zentralstelle in Betrieb geht, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024 (§ 59 Abs. 6). Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes FIU wird im Bundesgesetzblatt und auf der Internetseite der FIU bekannt gegeben werden. Die Pflicht der Registrierung soll u. a. dazu dienen, etwaige Hemmschwellen bei Verpflichteten bei der Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung zu senken. Zudem soll die Erstellung des Datenbestandes genutzt werden, um den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden einen Überblick über die unter ihre Aufsicht fallenden Verpflichteten zu verschaffen.
Einholung von Registrierungsnachweis oder Auszug aus dem Transparenzregister
Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer juristischen Person des Privatrechts, einer eingetragenen Personengesellschaft oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat der Verpflichtete gemäß § 11 Abs. 5 S. 2 einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen.
Meldung von Unstimmigkeiten
Wenn Verpflichtete zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten Einsicht in das Transparenzregister nehmen, müssen sie gemäß § 23a Abs. 1 S. 1 bei den registerführenden Stellen (Bundesanzeiger Verlag) unverzüglich Unstimmigkeiten melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen feststellen. Der Gesetzgeber verfolgt damit den Zweck, die Zuverlässigkeit der Angaben des Transparenzregisters zu erhöhen, indem sich die Marktteilnehmer untereinander überprüfen und Unstimmigkeiten melden.
Zeitpunkt der Identifizierung
Verpflichtete müssen grundsätzlich Vertragspartner, ggf. für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion identifizieren (§ 11 Abs. 1 S. 1). Bei Geschäftsbeziehungen kann in Abweichung von diesem Grundsatz der Verpflichtete auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung die Identifizierung abschließen (§ 11 Abs. 1 S. 2), sofern dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und nur ein geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht.
Die Gesetzesnovelle sieht eine Verschärfung dieser Ausnahmeregelung vor. Verpflichtete, die während der Begründung der Geschäftsbeziehung die Identifizierung vollziehen, müssen diese Pflicht unverzüglich erfüllen. Demnach muss der Verpflichtete die jeweiligen Personen ohne schuldhaftes Zögern identifizieren. Bei Verstoß droht ein Bußgeld.
Dokumentationspflichten
Schon bisher galten Aufzeichnungspflichten über die Maßnahmen zur Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten. Diese werden nunmehr auch auf die Ermittlung der Eigentums- und Kontrollstrukturen von Rechtsträgern sowie Schwierigkeiten bei der Überprüfung von (fiktiven) wirtschaftlichen Berechtigen ausgeweitet. Dies erfordert ggf. eine Anpassung der Onboarding-Prozesse und der verwendeten Dokumentation.
Für alle Aufzeichnungen gilt vorbehaltlich anderer Vorschriften eine Mindestaufbewahrungsfrist von fünf Jahren. Bei einer Geschäftsbeziehung beginnt die Frist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung beendet wird. Mit der GwG-Novelle wird zusätzlich eine absolute Höchstfrist von zehn Jahren eingeführt (§ 8 Abs. 4 S. 2). Angesichts der jüngeren Entwicklungen im Bereich der Bußgelder unter der Datenschutz-Grundverordnung für die Verletzung von Löschpflichten ist das Ergreifen von Maßnahmen zur Einhaltung dieser Löschfristen angeraten. In diesem Bereich ist eine signifikante Erhöhung der verhangenen Bußgelder zu beobachten.
Verstärkte Sorgfaltspflichten – Detailliertere Vorgaben
Wenn Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen vorliegen, an denen ein Drittstaat mit hohem Risiko oder eine Person, die in einem solchen Drittstaat ansässig ist, beteiligt ist, muss der Verpflichtete u. a. mindestens folgende Sorgfaltspflichten erfüllen (§ 15 Abs. 5): Einholung u. a. von:
- zusätzlichen Informationen über den Vertragspartner und den wirtschaftlich Berechtigten,
- zusätzlichen Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
- Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten (Ausnahme bei fiktiven wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 3 Abs. 2 S. 5) und
- Informationen über die Gründe für die geplante oder durchgeführte Transaktion.
Weitere relevante Punkte
Das Gesetz hat den Begriff Finanzunternehmen (ein Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 6) neu und nunmehr eigenständig definiert. Unter diesen Begriff fallen u. a. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern und/oder Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion entgeltlich zu erwerben. Die gesetzliche Definition des Finanzunternehmens (§ 1 Abs. 24) umfasst explizit keine Holdinggesellschaften. Darunter fallen Gesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektors halten und die nicht über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind.
Fondsgesellschaften werden nicht ausdrücklich aus der Definition von Finanzunternehmen ausgenommen. Ob die Voraussetzungen der Ausnahme für Holdinggesellschaft erfüllt werden können, ist fraglich, da der Zweck der Fondsgesellschaft sich nicht nur auf das Halten von Beteiligungen beschränkt, sondern auch den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen zum Unternehmensgegenstand hat.
Die Einstufung einer Fondsgesellschaft als Finanzunternehmen und damit als Verpflichtete erweitert ihren Pflichtenkreis unter dem GwG.
Die Mitgliedstaaten haben der EU-Kommission bis zum 10. Januar 2020 Listen mit konkreten Funktionen und Ämtern, die den Status einer politisch exponierten Person (PEP) begründen, vorzulegen. Die EU-Kommission erstellt daraus eine gemeinsame Liste, auf die künftig im Gesetzestext verwiesen werden soll. Die Liste für Deutschland wird begleitend zum Gesetzgebungsverfahren erstellt. Diese Liste müssen die Verpflichteten bei der Prüfung des PEP-Status von Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten berücksichtigen.
Die regulatorischen Anforderungen bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten durch Dritte beinhaltet gemäß § 17 Abs. 3 die Sicherstellung, dass der Dritte die Vorschriften des deutschen GwG beachtet, wenn in Deutschland ansässige Personen identifiziert werden. Zur Vermeidung einer etwaigen Aufsichtsarbitrage bei der Identifizierung von Inländern durch Auslagerung auf Dritte im Ausland gilt damit das Territorialprinzip der Geldwäschevorschriften. Bei der Identifizierung durch Dritte von nicht in Deutschland ansässigen Personen ist dieses Erfordernis nicht zu beachten.
Es gelten neue Meldepflichten zum Transparenzregister für nicht in der EU ansässige Trustees und sonstige Vereinigungen, wenn sie einen besonderen Bezug zu Deutschland aufweisen. Für Trustees greift die Meldepflicht nach § 21 Abs. 1, wenn eine Vertragspartei in Deutschland ansässig ist oder im Inland eine Immobilie erworben wird. Für sonstige Vereinigungen gilt die Meldepflicht bei Eigentumserwerb an einer inländischen Immobilie (§ 20 Abs. 1 S. 2 und 3).
Das Transparenzregister wird künftig für die Öffentlichkeit ohne Nachweis eines berechtigten Interesses einsehbar sein (§ 23 Abs. S. 1 Nr. 3). Folgende Angaben sind für die Öffentlichkeit zugänglich: Vor- und Nachname, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten. Jedoch besteht die Möglichkeit, die Einsichtnahme bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zu beschränken. Ab dem 1. Juli 2020 können gemäß § 23 Abs. 6 wirtschaftlich Berechtigte beantragen, dass ihnen die registerführende Stelle Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen erteilt.
Die Gesetzesnovelle sieht deutliche Verschärfungen im Immobiliensektor vor. Notare müssen gemäß § 11 Abs. 5a vor Beurkundung eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz die Identität des wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von dem jeweiligen Vertragspartner in Textform vorzulegenden Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf ihre Schlüssigkeit prüfen. Der Notar hat die Beurkundung abzulehnen, wenn ein Vertragspartner seine Informationspflicht nicht erfüllt (§ 10 Abs. 9). Diese Pflicht zur Ablehnung besteht auch, wenn der Vertragspartner eine Vereinigung mit Sitz im Ausland ist und seiner Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nach § 20 Abs. 1 S. 2 und 3 nicht nachkommt.
Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister bei Kommanditgesellschaften
Das BVA stellt in seinem jüngst überarbeiteten FAQ zum Transparenzregister klar, dass bei Kommanditgesellschaften (einschließlich bei einer GmbH & Co. KG) nach geänderter Auffassung nur in Ausnahmefällen die Fiktion des § 20 Abs. 2 S. 1 Anwendung findet.
Nach § 20 Abs. 1 S. 1 müssen juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Nach § 20 Abs. 2 S. 1 gilt diese Pflicht als erfüllt (Fiktion), wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sich aus anderen elektronischen Registern (wie z. B. aus dem Handelsregister) ergeben.
Das BVA ist der Ansicht, dass eine Fiktion nicht gegeben ist, wenn neben dem/den Komplementär(en) auch Kommanditisten wirtschaftlich Berechtigte sind. Das BVA führt aus, dass die im Handelsregister einzutragende Haftsumme keine (ausreichenden) Rückschlüsse auf die Einlage und somit auf die Kapitalanteile der Kommanditisten zulässt.
Unternehmen und wirtschaftlich Berechtigte (insbesondere Family Offices), die Kommanditgesellschaften in ihren Beteiligungsstrukturen verwenden, sollten prüfen, inwieweit sie sich bisher auf die Meldefiktion nach der alten Auffassung des BVA verlassen haben.
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