Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in der 24. Kalenderwoche in einem Schreiben an Verbände zur Bestimmung der anwendbaren Teilfreistellungssätze bei Investmentfonds ab 2018 Stellung genommen (GZ: IV C 1 – S 1980- 1/16/10010 :001).
Die Ausführungen sind für die Besteuerung deutscher steuerpflichtiger Anleger relevant, die über Kapitalgesellschaften oder Sondervermögen investieren. Praktisch betroffen sind u. a. Dachfonds sowie vergleichbare Beteiligungsplattformen (u. a. Managed Accounts), die in Zielfonds in den Bereichen Private Equity/Debt und Infrastruktur investieren.
Das Teilfreistellungssystem des neuen Investmentsteuerrechts sieht prozentuale Reduktionen der Steuerbemessungsgrundlage für Einkünfte aus Investmentfonds vor, die in bestimmtem Umfang in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investieren.
In Abweichung von den bisher aus dem BMF bekannten Äußerungen und dem (Teil-)Entwurf eines umfassenden Anwendungsschreibens vom 31. März 2017 sollen nach dem aktuellen Schreiben mittelbar über eine Personengesellschaft gehaltene Beteiligungen an Kapitalgesellschaften für eine Einstufung als steuerlich begünstigter „Aktienfonds“ oder „Mischfonds“ unbeachtlich sein.
Betroffene Dachfonds bzw. vergleichbare Beteiligungsplattformen, die unmittelbar in Zielfonds in der Rechtform von Personengesellschaften investieren, könnten ihren Anlegern damit keine Teilfreistellung vermitteln, sondern könnten dieses Ergebnis allenfalls über zwischengeschaltete Holdingkapitalgesellschaften erreichen.