
Private Kryptogewinne werden sehr unterschiedlich besteuert
Bereits beim klassischen Kauf und Verkauf von Bitcoin, Ether und anderen Kryptowerten zeigen sich große Unterschiede. In der Schweiz können Kapitalerträge privater Anleger grundsätzlich steuerfrei bleiben. Werden Umfang und Organisation des Handels jedoch als professionelle Tätigkeit eingestuft, können die Gewinne steuerpflichtig werden. Zudem unterliegen Kryptowerte grundsätzlich der schweizerischen Vermögensteuer.
Auch in Liechtenstein sind private Kapitalgewinne grundsätzlich steuerfrei. Für Gesellschaften gelten andere Regeln: Gewinne aus Kryptoverkäufen können dort der Ertragsteuer von 12,5% unterliegen. Praktisch oft interessant: Auch Stiftungen können Kryptowerte halten, müssen aber je nach Ausgestaltung unterschiedliche steuerliche Voraussetzungen berücksichtigen.
Österreich besteuert unter seinem neuen Regime Kryptowerte grundsätzlich mit 27,5%. Eine Besonderheit sind Altbestände, die vor dem 1. März 2021 erworben wurden: Sie können unter den Voraussetzungen des früheren Systems weiterhin steuerfrei veräußert werden.
Schweden besteuert private Kryptogewinne unabhängig von der Haltedauer grundsätzlich mit 30%. Verluste sind regelmäßig nur zu 70% abzugsfähig. In Großbritannien unterliegen private Gewinne grundsätzlich der Kapitalertragsteuer mit einem Spitzensatz von 24%. Bei gewerblichem Handel können höhere Einkommensteuersätze greifen.
Die USA unterscheiden dagegen entsprechend der auch für sonstige Wirtschaftsgüter geltenden Systematik zwischen kurz- und langfristig gehaltenen Kryptowerten. Für langfristige Kapitalgewinne gelten niedrigere Steuersätze, während kurzfristige Gewinne mit dem regulären Einkommensteuersatz belastet werden können.
Krypto-zu-Krypto-Tausch kann Steuern auslösen
Auch beim Tausch von Kryptowerten verfolgen die Staaten unterschiedliche Ansätze. In den USA gilt wie in Deutschland beispielsweise der Wechsel von Bitcoin in Ether oder einen Stablecoin grundsätzlich als steuerlich relevante Veräußerung. Auch das Bezahlen von Waren oder Dienstleistungen mit Krypto kann einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen.
Österreich behandelt Krypto-zu-Krypto-Tauschgeschäfte im neuen Besteuerungssystem hingegen grundsätzlich steuerneutral. Die bestehenden Anschaffungskosten werden auf die erhaltenen Kryptowerte übertragen. Erst der Tausch gegen eine klassische Währung oder beispielsweise die Bezahlung einer Ware kann eine Besteuerung auslösen.
Für international mobile Anleger kann daher dieselbe Transaktion zu grundlegend unterschiedlichen Steuerfolgen führen. Entscheidend ist grundsätzlich nicht, wo das Wallet oder die Handelsplattform geführt wird, sondern, wo der Investor steuerlich ansässig ist und wie die jeweilige Rechtsordnung die Transaktion einordnet.
Staking, Lending und DeFi erhöhen die Komplexität
Bei Staking, Lending und Decentralized Finance, kurz DeFi, gehen die nationalen Ansätze ebenfalls auseinander. In Österreich werden bestimmte Staking Rewards bei Erhalt nicht unmittelbar besteuert. Sie erhalten Anschaffungskosten von null, sodass die Besteuerung erst bei einer späteren Veräußerung erfolgt. Lending-Erträge können dagegen bereits bei Zufluss steuerpflichtig sein, bekommen dann aber auch entsprechende Anschaffungskosten mit geringeren Kapitalerträgen bei Veräußerung.
In der Schweiz können Staking Rewards sowie Erträge aus Lending und DeFi steuerpflichtiges Einkommen darstellen. Bei Liquid Staking, Wrapped Tokens oder Liquiditätspools kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an.
Auch in den USA sind Mining, Staking, Airdrops sowie Erträge aus Lending und DeFi bereits bei ihrem Zufluss steuerlich relevant. Moderne Kryptostrategien sollten deshalb nicht erst beim Verkauf steuerlich geprüft werden.
Beim Wohnsitzwechsel entscheidet das Timing
Für international mobile Investoren ist ein geplanter Zu- oder Wegzug besonders relevant. Wer beispielsweise mit neueren Kryptowerten nach Österreich zieht, kann grundsätzlich einen Step-up auf den Marktwert zum Zeitpunkt des Zuzugs erhalten. Beim Wegzug kann dagegen eine Steuer auf bislang nicht realisierte Wertsteigerungen entstehen.
Bei privat gehaltenen Kryptowerten kennt die Schweiz grundsätzlich keine vergleichbare Wegzugsbesteuerung. Für professionelle Händler oder Unternehmen gelten andere Regeln.
Großbritannien bietet neu zuziehenden Personen unter bestimmten Voraussetzungen für die ersten vier Jahre Steuererleichterungen für ausländische Einkünfte und Gewinne. Bei persönlich gehaltenen Kryptowerten liegt jedoch eine Besonderheit vor: Für deren steuerliche Belegenheit stellt die britische Finanzverwaltung grundsätzlich auf den Wohnsitz des Eigentümers ab. Die Struktur eines Kryptoportfolios sollte deshalb bereits vor dem Umzug geprüft werden.
Internationale Steuertransparenz nimmt zu
So unterschiedlich die nationalen Besteuerungsregeln sind, bei der Transparenz zeigt die Entwicklung in eine gemeinsame Richtung. Das Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) und die europäische Richtlinie DAC8 führen zu einem umfangreicheren internationalen Austausch von Informationen über Kryptotransaktionen.
Auch die USA bauen ihre Meldepflichten aus. Für Anleger wird deshalb eine vollständige Dokumentation von Anschaffungskosten, Wallet-Bewegungen, Tauschgeschäften und Kryptoerträgen immer wichtiger. In den USA muss die steuerliche Basis grundsätzlich wallet- bzw. kontobezogen nachvollzogen werden. Auch in Schweden spielt die klare Trennung privater und unternehmerischer Wallets in der Praxis eine wichtige Rolle.
Fazit
Krypto ist international, die Besteuerung bleibt lokal. Ob Veräußerungen, Krypto-zu-Krypto-Tausch, Staking oder Lending Steuern auslösen, hängt entscheidend von der jeweiligen Jurisdiktion ab. Für Family Offices und international mobile Investoren sollten deshalb Steueransässigkeit, Anlagestrategie, Wallet-Struktur sowie ein möglicher Zu- oder Wegzug gemeinsam betrachtet werden. Mit dem zunehmenden internationalen Informationsaustausch gewinnt zudem eine lückenlose Transaktionshistorie weiter an Bedeutung.
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