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Managementbeteiligungen – Finanzverwaltung äußert sich erstmals positiv zu Erlösen aus Hurdle-Shares

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in seiner Verfügung vom 28. Mai 2026 (Az. S 2332.1.1-29/4 St36) erstmals zur steuerlichen Beurteilung von Hurdle-Shares Stellung genommen und damit Rechtssicherheit in einem sehr praxisrelevanten Bereich geschaffen.

Tax, M&A

von Dr. Benedikt Hohaus, POELLATH, Natalie Tafelski, POELLATH
17. Juni 2026
  • Hurdle Shares
  • Managementbeteiligung
  • Finanzverwaltung
Hurdle-Shares, Erlöse bei Hurdle-Shares, Managementbeteiligungen
Quelle: ksudu94/AdobeStock

Hurdle-Shares sind im Kontext von Managementbeteiligungen ein zunehmend gefragtes Instrument. Sie ermöglichen es Managern, zu günstigen Konditionen in eine bereits bestehende und oft hoch bewertete Beteiligungsstruktur einzutreten. Dabei partizipieren sie nicht an dem bei Erwerb der Anteile bereits vorhandenen (durch die Altgesellschafter geschaffenen) Unternehmenswert, sondern ausschließlich am künftigen Upside. Technisch wird das über eine negative Liquidationspräferenz umgesetzt: Erlöse auf ihre Beteiligung fließen erst, sobald eine vereinbarte Hürde überschritten ist. Dieser Mechanismus mindert den Anteilswert erheblich, was den Nominalwert von einem Euro als Kaufpreis wirtschaftlich rechtfertigt.

Saubere Trennung

Die Verfügung unterscheidet sauber zwischen zwei steuerlich getrennten Vorgängen: Ausgabe und Erlöse. Bei der Ausgabe entsteht kein geldwerter Vorteil, solange der Manager den um die negative Liquidationspräferenz geminderten Wert als Kaufpreis aufwendet. Erlöse aus den Hurdle-Shares – also Dividenden und Veräußerungserlöse – qualifizieren grundsätzlich nicht als Arbeitslohn, sondern unterliegen nach §§ 17, 20 oder 23 EStG der Besteuerung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten – etwa wenn der Manager wirtschaftlich kein wirtschaftliches Eigentum erwirbt, die Beteiligung mangelhaft durchgeführt wird, überproportionale Erlöse fließen oder die Beteiligung strukturell so eng an die Arbeitsleistung geknüpft ist, dass sie deren charakteristische Merkmale erfüllt. Klassische Leaver-Regelungen sind dabei ausdrücklich unschädlich.

Die Bindungswirkung der Verfügung beschränkt sich auf Bayern – ein bundesweit einheitlicher Rahmen und eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zu Hurdle-Shares stehen nach wie vor aus. Als Orientierungsrahmen ist die Verfügung gleichwohl bundesweit von Bedeutung. Sie gibt der Gestaltungspraxis erstmals eine konkrete behördliche Positionierung mit an die Hand.

Hurdle-Shares sind steuerlich handhabbar – aber nur bei sorgfältiger Strukturierung. Die Festsetzung der Hürde und deren Dokumentation durch ein belastbares Bewertungsgutachten sind dabei keine bloße Formalität, sondern können die entscheidende Stellschraube darstellen, an der eine ungewollte Qualifikation als Arbeitslohn hängt.

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