
Das Wichtigste in Kürze
- Durch das MinStAnpG erfolgte eine grundlegende Anpassung des § 13 AStG, die im Private Equity Bereich regelmäßig dazu führen sollte, dass die Hinzurechnungsbesteuerung nicht mehr anwendbar ist.
- Diese Änderung wirkt sich auch auf die Möglichkeit zur gewerbesteuerlichen Kürzung aus und kann zu signifikanten Gewerbesteuerentlastungen führen.
- In Ergänzung dazu akzeptierte die Finanzverwaltung die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur sog. Aufwärtsinfektion, wovon insbesondere deutsche Dachfonds profitieren können, da keine Gewerbesteuer mehr anfallen muss.
Erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 AStG
Durch das MinStAnpG wurde § 13 AStG geändert, die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung ist damit für Private Equity Fonds und deren Anleger regelmäßig unanwendbar geworden.
Die Vorschrift greift nur noch, wenn ein Anleger eines Fonds zu mindestens 10% an einer ausländischen Portfoliogesellschaft mit niedrigbesteuerten Kapitalanlageeinkünften beteiligt ist. Da Anleger im Regelfall deutlich unter 10% beteiligt sind, sollte die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung keine hohe Praxisrelevanz mehr haben.
Da die Änderung rückwirkend für alle Jahre ab 2022 gilt, sollte geprüft werden, ob rückwirkende Korrekturen möglich sind.
Gewerbesteuerliche Kürzung
Die Änderungen des § 13 AStG wirken sich auch unmittelbar auf die gewerbesteuerliche Behandlung inländischer Anleger aus, die Gewinne aus ausländischen gewerblichen Personengesellschaften erzielen.
Durch die Anhebung der Beteiligungsschwelle auf 10% dürfte der anteilige Ausschluss der gewerbesteuerlichen Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG in vielen Fondsstrukturen nicht mehr zur Anwendung kommen, weshalb derartige Erträge nicht mehr mit Gewerbesteuer belastet werden.
Aufgrund der rückwirkenden Anwendung für Erhebungszeiträume ab 2022 sollte geprüft werden, ob eine Änderung bereits ergangener Steuerbescheide möglich ist. Hieraus können sich erhebliche Steuererstattungen ergeben.
Gewerblich infizierte Personengesellschaften und Gewerbesteuer
Der BFH vertritt bereits seit längerer Zeit die Auffassung, dass eine lediglich gewerblich aufwärtsinfizierte Personengesellschaft kein eigenständiges Gewerbesteuersubjekt darstellt.
Ende 2025 hat die Finanzverwaltung einen bis dahin gültigen Nichtanwendungserlass aufgehoben und wendet die Rechtsprechung nun flächendeckend an. Besonders relevant kann diese Neuerung für inländische Dachfonds sein. Denn sofern ein Dachfonds nur gewerblich infiziert und nicht geprägt ist, fällt keine Gewerbesteuer beim Dachfonds an, während sich an der ertragsteuerlichen Behandlung nichts ändert, solange die gewerbliche Qualifikation aufgrund einer Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft fortbesteht.