Pensionskassen und Versorgungswerke, einschließlich kirchlicher Versorgungswerke und Zusatzversorgungskassen, spielen als institutionelle Anleger eine wichtige Rolle im Bereich Private Equity und sonstiger alternativer Kapitalanlagen. Auf Grund regelmäßig langfristiger Verpflichtungen gegenüber ihren Mitgliedern oder Begünstigten sind Anlagemöglichkeiten, die langfristige Renditen und Diversifikation bieten, für sie besonders interessant. Versorgungswerke und Pensionskassen unterliegen dabei speziellen gesetzlichen Vorschriften. Im Folgenden wollen wir einen kurzen Überblick über aufsichtsrechtliche, steuerliche und sonstige aktuelle Themen geben, die hierbei im Auge zu behalten sind.
Aufsichtsrechtliche Besonderheiten
Sowohl bei Versorgungswerken als auch bei Pensionskassen bestehen bezüglich alternativer Kapitalanlagen einige aufsichtsrechtliche Besonderheiten.
Pensionskassen
Pensionskassen werden aufsichtsrechtlich als Lebensversicherer, die wegfallendes Erwerbseinkommen versichern, qualifiziert. Für sie gilt die Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung RL (EU) 2016/2341 (EbAV II-Richtlinie). Diese wurde weitgehend zum 13. Januar 2019 durch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie durch die darauf beruhenden Rechtsverordnungen in deutsches Recht umgesetzt.
Pensionskassen unterliegen grundsätzlich der Beaufsichtigung durch die BaFin und sind mindestens alle drei Jahre zu einer eigenverantwortlichen Prüfung der Risiken, Systeme und ihrer Organisation verpflichtet, welche anschließend in einem Bericht an die BaFin zu übermitteln ist. Diese eigene Risikobeurteilung (ERB) beinhaltet beispielsweise Nachhaltigkeitsrisiken wie auch Risiken für die Versorgungsberechtigten und erfordert schließlich eine Darlegung der Vorgehensweise gegen diese Risiken.
Welche Vorschriften des VAG Anwendung finden, ist danach zu beurteilen, ob es sich um regulierte (§ 233 VAG) oder nicht regulierte Pensionskassen handelt. Nicht anwendbar sind jedoch die Bestimmungen über die finanzielle Ausstattung einschließlich der Solvabilitätsanforderungen nach der Solvency II-Richtlinie, die ansonsten für Versicherungen gelten. Die einschlägigen Regelungen zur Solvabilität sind in der Kapitalausstattungsverordnung geregelt. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die Solvenzkapitalanforderungen bestehen bleiben, die anhand der bestimmten Prozentsätze der versicherungstechnischen Rückstellung sowie des riskierten Kapitals bestimmt werden. Hierbei stellt ein Drittel der Solvenzkapitalanforderung mit einem Mindestbetrag von 3 Mio. Euro die Mindestkapitalanforderung dar. Dieser Mindestbetrag entfällt für Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinander folgenden Jahren einen Betrag von 5 Mio. Euro nicht übersteigen.
Des Weiteren sind die Anlagegrundsätze aus § 124 VAG maßgeblich, sodass bei den Kapitalanlagen der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht zu beachten ist. Hierbei werden Anlagegrundsätze nicht auf einzelne Anlagegegenstände bezogen, sondern auf die Gesamtheit des Portfolios (vgl. § 124 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VAG). Daher kann eine Beteiligung an einem Fonds auch dann von Versicherungsunternehmen erworben und gehalten werden, wenn diese für sich genommen nicht jede Anforderung der Anlagegrundsätze erfüllt.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich Pensionskassen für das Sicherungsvermögen an die Regelungen der für sie unmittelbar geltenden Anlageverordnung halten müssen. Diese enthält allgemeine Anlagevoraussetzungen, einen Katalog zulässiger Anlageformen sowie ausführliche Vorgaben zur Anrechnung auf Mischungs- und Streuungsquoten.
Versorgungswerke
Versorgungswerke unterliegen dem jeweiligen Landesrecht und somit der Aufsicht durch Landesbehörden. Die landesrechtlichen Regelungen orientieren sich jedoch im Grundsatz an der des VAG und speziell der Anlageverordnung, wobei einige landesrechtliche Vorschriften starr auf die bundesrechtlichen Vorgaben verweisen (vgl. bspw. § 2 Abs. 1 HVAG, § 9 Abs. 1 DVVersoG Bayern), während andere landesrechtlichen Vorschriften auch Abweichungen zulassen (vgl. bspw. § 3 Abs. 2 Satz 2 VersWerkVO Saarland, § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsVAG).
Steuerrechtliche Besonderheiten
Versorgungswerke und Pensionskassen unterliegen steuerrechtlichen Besonderheiten und können von entscheidenden Steuervorteilen profitieren.
Pensionskassen
Grundsätzlich sind Pensionskassen subjektiv steuerbefreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG). Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Gefährdung der subjektiven Steuerbefreiung nicht auszuschließen, wenn sich die Pensionskasse an einem als gewerbliche Personengesellschaft einzuordnenden Private Equity-Fonds unmittelbar beteiligt, da dies dem satzungsgemäßen Zweck von Pensionskassen widersprechen kann. Eine solche Beteiligung ist nach Aussage des BMF jedoch solange unschädlich, wie das Investitionsvolumen im Anschaffungszeitpunkt der Anteile nicht 5% des Kassenvermögens übersteigt und es sich ausnahmslos um VAG-zulässige Investitionen handelt. Zudem ist es möglich, die subjektive Steuerbefreiung durch Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften zu schützen.
Versorgungswerke
Für Versorgungswerke gilt das Vorstehende im Grundsatz entsprechend. Obwohl Versorgungswerke als Körperschaftssteuersubjekt eingestuft werden, sind sie subjektiv von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreit. Der subjektiven Steuerbefreiung stehen auch keine Investitionen entgegen, die in gewerbliche Personengesellschaften getätigt werden, solange die Beteiligung an der gewerblichen Personengesellschaft eine gesetzlich erlaubte Anlage des Vermögens darstellt. Ebenfalls sollen Beteiligungen über gewerbliche Personengesellschaften der subjektiven Steuerbefreiung nicht entgegenstehen, solange das Investitionsvolumen im Anschaffungszeitpunkt der Anteile nicht 5% des relevanten Vermögens übersteigt und es sich ausnahmslos um aufsichtsrechtlich zulässige Investitionen handelt.
ESG
Mit dem Ziel, nachhaltige Kapitalanlagen voranzutreiben, hat die EU in den vergangenen Jahren eine Reihe von Richtlinien und Verordnungen erlassen. Darunter besonders nennenswert sind die EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/2099 vom 23. Oktober 2019) sowie die Transparenz-Verordnung (SFDR) (Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27.November 2019). In Bezug auf Pensionskassen und Versorgungswerke kann die EU-Taxonomie-Verordnung eine wichtige Rolle spielen, insbesondere wenn Pensionskassen und Versorgungswerke eigene nachhaltige Anlagestrategien verfolgen oder in umweltfreundliche Projekte oder Unternehmen investieren möchten.
Die EU-Taxonomie-Verordnung definiert die Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit eine Investition als nachhaltig betrachtet wird. Pensionskassen und Versorgungswerke, die nachhaltige Anlagen fördern oder anstreben, können diese Kriterien verwenden, um sicherzustellen, dass ihre Investitionen den EU-Normen für Nachhaltigkeit entsprechen. Die SFDR enthält Bestimmungen zur Berichterstattung und Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen. Pensionskassen und Versorgungswerke müssen möglicherweise entsprechende Informationen über ihre Anlageportfolios und deren Nachhaltigkeit offenlegen, um die Anforderungen der SFDR zu erfüllen.
ILPA-Prinzipien
Die Einhaltung von Industriestandards spielt eine entscheidende Rolle bei der Absicherung des Erfolgs alternativer Kapitalanlagen, insbesondere im Zusammenhang mit den Prinzipien der International Limited Partners Association (ILPA). Diese Prinzipien wurden entwickelt, um bewährte Verfahren und Ethikstandards in der privaten Kapitalanlagebranche zu fördern. Ein wichtiger Aspekt dieser Prinzipien betrifft die Festlegung klarer und fairer Vertragsbedingungen zwischen Kapitalgebern und dem jeweiligen Fondsmanagement. Umfasst sind vor allem die Themen (i) Transparenz und Offenlegung, (ii) Governance und Management, (iii) Gebühren und Anreizstrukturen, (iv) Risikomanagement, (v) Reporting und Kommunikation und (vi) Konfliktlösung.
Die Einhaltung dieser ILPA-Prinzipien, zusammen mit anderen Industriestandards, bietet mehrere Vorteile. Sie trägt zur Schaffung von Vertrauen zwischen den verschiedenen Akteuren in der Branche bei. Investoren verlassen sich darauf, dass ihre Kapitalanlagen nach transparenten und fairen Kriterien verwaltet werden, was das Vertrauen und die langfristige Bindung zwischen Limited und General Partners stärkt. Die Einhaltung von Industriestandards fördert zudem die Effizienz und Stabilität des gesamten Marktes für alternative Kapitalanlagen. Einheitliche Praktiken und Standards erleichtern die Vergleichbarkeit von Investitionsmöglichkeiten und ermöglichen es Investoren, fundierte Entscheidungen zu treffen. Darüber hinaus minimiert die Einhaltung von Standards das Risiko von Missverständnissen und rechtlichen Auseinandersetzungen, was zur langfristigen Rentabilität der Anlagen beiträgt.