Das Europäische Parlament und nun auch der Rat haben eine Revision der EuVECA-Verordnung verabschiedet. Die revidierte EuVECA-Verordnung enthält einige wichtige Änderungen für die Manager von EuVECA-Fonds.
Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Neuerungen und Implikationen für bestehende und zukünftige EuVECA-Manager dar.
Key Facts
Eigenmittel des Managers: In der Verordnung wird nun eine feste Formel für die notwendigen Eigenmittel des Managers vorgeschrieben, welche deutlich niedriger sind als die Anforderungen nach der AIFMD und als die bisherigen Anforderungen nach der jüngeren Verwaltungspraxis der BaFin. Die Eigenmittel müssen in Bargeld oder Bargeld-Äquivalenten vorgehalten werden.
Die neuen Eigenmittelanforderungen gelten nicht hinsichtlich bereits bestehender EuVECA-Fonds. Soweit die BaFin in der Vergangenheit höhere Eigenkapital-Anforderungen gestellt hat, als sie nun in der EuVECA-Verordnung vorgesehen sind, dürfte sich der EuVECA-Manager unseres Erachtens dennoch auf die neuen Regeln berufen können.
Zulässige Investitionen: Neben nicht-börsennotierten KMU sind nun auch nicht-börsennotierte Unternehmen mit bis zu 499 Angestellten sowie KMU, die an einem KMU-Wachstumsmarkt notiert sind und deren Marktkapitalisierung durchschnittlich weniger als 200 Millionen € beträgt, zulässige Investitionsobjekte. Die überarbeitete EuVECA-Verordnung kann damit künftig auch für BaFin-registrierte Manager im kleineren Midcap-Bereich als Regulierungsrahmen interessant werden.
Nachfolgeinvestitionen: Es wird klargestellt, dass Folgeinvestitionen zulässig sind, auch wenn das Unternehmen die Kriterien nun nicht mehr erfüllt.
Vertriebskosten: Zukünftig dürfen die Aufsichtsbehörden der Zielstaaten eines Vertriebs keine zusätzlichen Gebühren mehr erheben.
EuVECA-Label: Nunmehr können alle vollregulierten Manager mit einem verwalteten Vermögen von mehr als 500 Millionen € Fonds unter der Bezeichnung EuVECA-Fonds EU-weit an professionelle und semi-professionelle Investoren vertreiben.
Registrierungsverfahren: Es wird eine Höchstfrist von zwei Monaten für Neu-Registrierungen und von einem Monat für Änderungsmitteilungen eingeführt.
Wir haben nachfolgend im Detail die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
1. Eigenmittelanforderungen
Bisher enthielt die EuVECA-Verordnung nur eine eher allgemeine Formulierung zu den Eigenmittelanforderungen an einen EuVECA-Manager. Diese Formulierung wurde von der BaFin und auch anderen Aufsichtsbehörden sehr unterschiedlich angewandt. In der BaFin-Praxis hatten sich die Eigenmittelanforderungen zuletzt deutlich erhöht. Die neue EuVECA-Verordnung enthält nun detaillierte Bestimmungen zur Höhe der notwendigen Eigenmittel und wie diese vorgehalten werden müssen.
In jedem Fall muss der EuVECA-Manager einen Betrag in Höhe eines Achtels seiner jährlichen fixen Kosten des Vorjahres vorhalten, mindestens jedoch 50.000 €. Bei einem neuen Manager kommt es auf die Planzahlen im (angemessenen) Geschäftsplan an.
Übersteigt das in EuVECA-Fonds verwaltete Vermögen 250 Millionen €, müssen zusätzliche Eigenmittel i.H.v. 0,02 % des Betrags vorgehalten werden, um den das in EuVECA-Fonds verwaltete Vermögen 250 Million € übersteigt. Bis zu 50 % dieser zusätzlichen Eigenmittel können durch eine Garantie eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens abgedeckt werden.
Im Übrigen müssen die erforderlichen Eigenmittel immer in Bargeld oder Bargeld-Äquivalenten vorgehalten werden.
2. Zulässige Investitionen, Nachfolgeinvestitionen
Die Definition der zulässigen Zielunternehmen (qualifizierte Portfoliounternehmen genannt) wurde deutlich erweitert. Bisher übernahm diese Definition die Kennzahlen der aus dem Beihilferecht bekannten KMU-Definitionen (keine Börsennotierungen, weniger als 250 Beschäftigte sowie einen Jahresumsatz von max. 50 Millionen € bzw. eine Jahresbilanz Summer von max. 43 Millionen €). Nunmehr ist jedes nicht-börsen-notierte Unternehmen, das weniger als 499 Beschäftigte hat, ein zulässiges Zielunternehmen. Darüber hinaus sind nun auch solche KMU, die an einem KMU-Wachstumsmarkt notiert sind, zulässige Zielunternehmen, wenn ihre durchschnittliche Börsenkapitalisierung weniger als 200 Millionen € beträgt.
In diesem Zusammenhang wird nun auch ausdrücklich klargestellt, dass die Beschränkungen nur zum Zeitpunkt der ersten Investitionen des EuVECA-Fonds erfüllt sein müssen, d. h. dass Folgeinvestitionen völlig unabhängig von den im vorstehenden Absatz dargestellten Beschränkungen erfolgen können.
Es bleibt dabei, dass bis zu 30 % des investierbaren Kapitals eines EuVECA-Fonds in nicht-qualifizierte Anlagen investiert werden können.
3. Vertriebskosten
In der Vergangenheit haben einige Mitgliedstaaten für den bloßen Vertrieb eines EuVECA-Fonds in ihrem Staatsgebiet Gebühren erhoben. Dieser Praxis wird nun ein Riegel vorgeschoben. Wo bisher zur Vermeidung dieser Kosten die Liste der Zielstaaten kleingehalten wurde, kann nun schon im Registrierungsprozess der Fokus weiter gezogen werden.
4. EuVECA-Regime für vollregulierte AIFM
Alternative Investmentfondsmanager, deren verwaltetes Vermögen mehr als 500 Millionen € beträgt, unterliegen der vollen Regulierung nach der AIFMD. Für solche Manager stand das EuVECA-Regime bisher nur zur Verfügung, wenn sie bereits als EuVECA-Manager registriert waren, bevor das verwaltete Vermögen diese Grenze überstieg.
Zukünftig steht das EuVECA-Regime allen vollregulierten Managern zur Verfügung, wenn sie sich für einen spezifischen Fonds entsprechend registrieren lassen. Mit dem EuVECA-Marketingpass können sie – über den AIFMD-Marketingpass hinausgehend – EU-weit an EuVECA semiprofessionelle Investoren vertreiben.
5. Registrierungsprozess
Für die Registrierung eines neuen EuVECA-Managers sieht die Verordnung nun eine Höchstfrist von zwei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen vor. Der Registrierungsprozess soll zukünftig durch europäische technische Standards vereinheitlicht werden, welche die ESMA entwickelt und die Kommission verabschiedet.
Die Verordnung sieht nun ausdrücklich vor, dass der EuVECA-Manager die Aufsichtsbehörde vorab über alle wesentlichen Änderungen der Grundlagen der ursprünglichen Registrierung informieren muss. Die Aufsichtsbehörde kann die Änderungen innerhalb eines Monats nach Mitteilung ablehnen oder beschränken. Diese Frist kann um bis zu einem Monat verlängert werden. Widerspricht die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist, können die Änderungen umgesetzt werden.
Sämtliche Informationen, welche die Grundlage der Registrierung bilden, müssen nun durch die nationalen Aufsichtsbehörden an die ESMA weitergegeben werden. Die ESMA wird technische Standards entwickeln für die Voraussetzungen der Registrierung sowie für die Informationen, die die EuVECA-Manager im Rahmen der Registrierung an die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln müssen. Darüber hinaus wird die ESMA Standardformulare, Muster und Prozeduren für den Registrierungsprozess entwickeln. Die von der ESMA entwickelten Standards werden dann von der Kommission rechtlich verbindlich umgesetzt.
Die ESMA wird Peer Reviews der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen, um den Registrierungsprozess weiter zu vereinheitlichen.
6. Haftung für Verstöße gegen die Verordnung
Für kleine wie große EuVECA-Manager wird eine Haftung für Schäden, die aus einem Verstoß gegen die Verordnung resultieren, eingeführt.
7. Geltung, Übergangsvorschriften
Nachdem nun auch der Rat die neue EuVECA-Verordnung gebilligt hat, wird sie demnächst im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Drei Monate und 20 Tage nach dieser Veröffentlichung gilt sie für alle EuVECA-Manager.
Die neuen Eigenmittelanforderungen gelten für Bestands-EuVECA-Manager und ihre Bestands-EuVECA-Fonds nicht. Sie gelten dann aber, sobald ein neuer EuVECA-Fonds aufgesetzt wird. Bis dahin müssen diese Manager jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichend Eigenmittel verfügen, um einen fortlaufenden Geschäftsbetrieb sicherzustellen.
Soweit die BaFin in der Vergangenheit höhere Eigenkapital-Anforderungen gestellt hat, als sie nun in der EuVECA-Verordnung vorgesehen sind, dürfte sich der EuVECA-Manager unseres Erachtens dennoch auf die neuen Regeln berufen können.
8. Zukunftsmusik
Wie in Rechtsakten der Europäischen Union üblich, enthält die EuVECA-Verordnung einige „Arbeitsaufträge“ für die Kommission.
- In den Verhandlungen der letzten Monate konnte sich die Branche mit ihrer Forderung nach einem Management-Pass (d. h. der Möglichkeit, dass ein EuVECA-Manager aus einem Mitgliedstaat EuVECA-Fonds, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtet wurden, verwaltet) nicht durchsetzen. Hierfür wurde lediglich ein Arbeitsauftrag an die Kommission formuliert, dass diese die Einführung eines solchen Passes im Rahmen der nächsten Revision in vier Jahren prüfen soll.
- Die Kommission soll auch prüfen, ob die Notwendigkeit besteht, eine EU-einheitliche Definition des Vertriebsbegriffs einzuführen.
Die weitere Entwicklung dieser beiden Themenfelder bleibt abzuwarten.
Die überarbeitete EuVECA-VO wurde am 10. November 2017 veröffentlicht: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L:20[17:29]3:TOC
Sie müsste damit zum März 2018 wirksam werden.