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Stiftungsrechtsreform tritt am 1. Juli 2023 in Kraft

Am 1. Juli 2023 tritt das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts in weiten Teilen in Kraft. Dann gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts ein vereinheitlichtes Stiftungszivilrecht, das insbesondere Neuerungen in den Bereichen Stiftungsvermögen, Stiftungsorgane, Satzungsänderungen und sonstige Grundlagenänderungen bringt.

Tax

von Dr. Katharina Gollan, POELLATH, Dr. Maximilian Haag, POELLATH, Dr. Katharina Hemmen, POELLATH, Dr. Martin Liebernickel, POELLATH, Dr. Sebastian Löcherbach, POELLATH, Dr. Marcus Niermann, POELLATH, Dr. Christoph Philipp, POELLATH, Dr. Andreas Richter, POELLATH, Dr. Stephan Viskorf, POELLATH
28. Juni 2023
  • Stiftungsrecht
Stiftungsrechtsreform, Stiftungsrecht, Stiftungen, Stiftung, Stiftungsregister, Landesstiftungsgesetz, Landesstiftungsgesetze
Quelle: Ingo Bartussek /AdobeStock

Das Wichtigste in Kürze

  • Für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts gilt ab dem 1. Juli 2023 ein vereinheitlichtes Stiftungszivilrecht, das insbesondere Neuerungen in den Bereichen Stiftungsvermögen, Stiftungsorgane, Satzungsänderungen und sonstige Grundlagenänderungen bringt.
  • Noch nicht alle Bundesländer haben die notwendige Anpassung ihrer Landesstiftungsgesetze an die Reform des Stiftungszivilrechts auf Bundesebene vorgenommen.
  • Das Stiftungsregister wird erst ab 2026 verfügbar sein. Bis Ende 2026 müssen sich alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts ins Stiftungsregister eintragen. Sie tragen dann den Rechtsformzusatz „eingetragene Stiftung“ oder „e. S.“.
  • Die Stiftungsrechtsreform gilt nicht für nichtrechtsfähige (auch: „unselbständige“ oder „treuhänderische“) Stiftungen, Stiftungs-GmbHs oder öffentlich-rechtliche Stiftungen.

Stiftungsrechtsreform und ihre Folgen

Kernpunkte der Stiftungsrechtsreform auf Bundesebene sind die abschließende Regelung und Vereinheitlichung des Stiftungszivilrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und die Einrichtung eines Stiftungsregisters zum 1. Januar 2026. Ob und gegebenenfalls welche Änderungen sich für die einzelnen Stiftungen ergeben, lässt sich nur im Einzelfall beantworten.

Infolge der Reform müssen die Landesstiftungsgesetze um alle zivilrechtlichen Regelungen bereinigt werden; sie sind künftig reine Aufsichtsgesetze. Erfolgt keine entsprechende Anpassung, so treten die stiftungszivilrechtlichen Regelungen auf Landesebene mit Ablauf des 30. Juni 2023 automatisch außer Kraft. Bisher haben Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein neue Landesstiftungsgesetze verabschiedet, die ab dem 1. Juli 2023 gelten. Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen haben ihre Gesetzgebungsprozesse begonnen. Die Länder Berlin, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben noch keine Entwürfe für Landesstiftungsgesetze veröffentlicht.

Den bereits vorliegenden Landesstiftungsgesetzen bzw. Entwürfen ist zu entnehmen, dass die Rahmenbedingungen im Bereich der Stiftungsaufsicht in den verschiedenen Bundesländern weiterhin recht unterschiedlich ausgestaltet sein werden. Mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern sehen die Bundesländer trotz kritischer Stimmen nur eine eingeschränkte laufende Aufsicht über privatnützige Stiftungen bzw. Familienstiftungen vor; dies entspricht der bisherigen Rechtslage in den westlichen Bundesländern und in Berlin.

Das Stiftungsregister wird erst ab 2026 verfügbar sein. Bis Ende 2026 müssen sich alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts eintragen und erhalten dann den Rechtsformzusatz „eingetragene Stiftung“ oder „e. S.“. Kritikpunkte sind die Ansiedlung beim Bundesamt für Justiz, die mangelnde Verlässlichkeit (keine sog. „positive Publizität“), das Fehlen von Angaben des Zwecks und der Geschäftsanschrift im Register sowie das weitgehende Einsichtsrecht in Stiftungssatzungen.

Im Jahr 2025 soll die Stiftungsrechtsreform einer Evaluation unterzogen werden. Schwerpunkt der weiteren Reformdiskussion wird neben notwendigen Anpassungen beim Stiftungsregister insbesondere die Verbesserung des Rechtsschutzes im Stiftungsrecht sein.

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