
Relevanz für Fondsbeitritte
Eine natürliche Person gilt in Deutschland grundsätzlich als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs – unabhängig davon, ob sie aufsichtsrechtlich als semiprofessioneller oder gar professioneller Anleger einzustufen ist. Zeichnungsvereinbarungen mit natürlichen Personen stellen daher Verbraucherverträge über Finanzdienstleistungen dar und sind zugleich regelmäßig Fernabsatzverträge oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, da der Vertragsschluss typischerweise über Fernkommunikationsmittel und nicht in den Geschäftsräumen des Fondsmanagers erfolgt. Die nachstehend dargestellten Änderungen sind daher auch bei Fondsbeitritten natürlicher Personen zu berücksichtigen.
Einführung einer Widerrufsfunktion
Eine der sichtbarsten Neuerungen ist die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) für Fernabsatzverträge. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, dem Verbraucher den Widerruf eines Vertrags ebenso einfach zu ermöglichen wie dessen Abschluss. Wird ein Fernabsatzvertrag über eine sog. Online-Benutzeroberfläche (d.h. über eine Software, wie etwa eine Website oder App) geschlossen, muss künftig eine leicht auffindbare und jederzeit verfügbare Widerrufsfunktion bereitgestellt werden. Über diese kann der Verbraucher seinen Widerruf elektronisch erklären und erhält anschließend eine Bestätigung seines Widerrufs. Da Fondsbeitritte zunehmend über digitale Beitrittsplattformen („Onboarding-Portale“) erfolgen, sollten Fondsmanager prüfen, ob bestehende Plattformen die neuen Anforderungen erfüllen.
Aktualisierte Verbraucherinformation und Widerrufsbelehrung
Auch die Anforderungen an die vorvertragliche Verbraucherinformation und Widerrufsbelehrung wurden überarbeitet. Ein Schwerpunkt der Reform liegt auf einer stärkeren Verbraucherorientierung der Informationen. So wurden einzelne bislang erforderliche Angaben gestrichen und zugleich ausdrückliche Anforderungen an eine klare, verständliche und leicht lesbare Sprache eingeführt. Daneben wurden die Informationspflichten in einzelnen Bereichen erweitert. Neu sind beispielsweise Angaben zu ökologischen oder sozialen Faktoren der Anlagestrategie, soweit diese relevant sind. Die bisherigen Muster-Widerrufsbelehrungen in den Anlagen 3 bis 3b EGBGB wurden ersatzlos gestrichen.
Zudem können künftig die Informationspflichten selbst entfallen, sofern bereits andere auf Unionsrechtsakten basierende Vorschriften Bestimmungen zu vorvertraglichen Informationspflichten enthalten. Inwieweit bestehende Informationsunterlagen diese Anforderungen bereits erfüllen, wird im jeweiligen Einzelfall zu prüfen sein.
Neue Pflicht zu „angemessenen Erläuterungen“
Neu eingeführt werden zudem sogenannte „angemessene Erläuterungen“. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche vorvertragliche Informationspflicht, die neben die bereits bestehenden Informationspflichten tritt. Verbraucher sollen dadurch besser beurteilen können, ob der angebotene Vertrag und etwaige Nebenleistungen ihren Bedürfnissen und ihrer finanziellen Situation entsprechen. Die Pflicht entfällt auch hier nur, soweit bereits aufgrund anderer Vorschriften angemessene Erläuterungspflichten bestehen.
Einschränkung des „ewigen“ Widerrufsrechts
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Einschränkung des bislang bestehenden zeitlich unbegrenzten Widerrufsrechts bei fehlender Verbraucherinformation oder Widerrufsbelehrung. Nunmehr können auch Finanzdienstleistungsverträge von der allgemeinen Höchstfrist von zwölf Monaten und vierzehn Tagen profitieren. Damit erlischt das Widerrufsrecht künftig spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums. Eine Ausnahme gilt jedoch weiterhin, wenn der Verbraucher nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts einschließlich Widerrufsfrist und Modalitäten des Widerrufs belehrt wurde. In diesem Fall findet die Höchstfrist keine Anwendung und es verbleibt bei einem zeitlich unbegrenzten Widerrufsrecht. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bleibt damit das zentrale Instrument zur Vermeidung eines zeitlich unbegrenzten Widerrufsrisikos.
Handlungsbedarf
Die Neuregelungen sind relevant für alle Fondsmanager, die auch natürliche Personen als Anleger in ihre Fonds aufnehmen. Aktualisierungsbedarf besteht bei Widerrufsbelehrungen sowie vorvertragliche Verbraucherinformationen. Diese müssen bei laufendem oder geplantem Fundraising an die geänderten gesetzlichen Vorgaben angepasst werden. Bei der Nutzung von digitalen Zeichnungsprozessen sollten Fondsmanager insbesondere prüfen, ob die jeweilige Online-Beitrittsplattform die Anforderungen an die neue Widerrufsfunktion bereits erfüllt und die weiteren neuen Vorgaben zu Widerrufsbelehrungen sowie vorvertragliche Verbraucherinformationen berücksichtigt.