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Investitionskontrolle in Defence und Deep Tech – Worauf Fondsmanager achten sollten

Investments in Unternehmen und Start-ups der Verteidigungsindustrie sowie in Sektoren des sog. Deep Tech erleben angesichts der geopolitischen Entwicklungen eine deutlich steigende Nachfrage. Venture Capital und Private Equity Fonds, die sich in diesen Bereichen engagieren, stellt sich damit die Frage, ob und welche besonderen Pflichten in diesen sensiblen Bereichen damit einhergehen, um die Sicherheitsinteressen des Staates im Rahmen des Investitionsprüfungsrechts (Foreign Direct Investment Review, FDI) zu wahren.

M&A, Investment Funds

von Dr. Stephan Schade, POELLATH, Daniel Wiedmann, POELLATH
26. Juni 2026
  • Fonds Manager
  • Private Equity Fonds
  • Investitionskontrolle
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Quelle: SitiZoe/AdobeStock

Warum Defence und Deep Tech besonders im Fokus stehen

Der Verteidigungsbereich gehört traditionell zum Kern der Investitionskontrolle. Inzwischen sind jedoch auch technologisch sensible Zukunftsindustrien wie Halbleiter, künstliche Intelligenz, Quanten und Cybertechnologien vom Anwendungsbereich erfasst. Maßgeblich ist dabei nicht nur die Herstellung von Endprodukten, sondern häufig auch die Rolle als Zulieferer, Entwickler von Schlüsselkomponenten oder Softwareanbieter. Nicht immer sind sich Unternehmen dieser Relevanz bewusst.

Grundzüge der Investitionskontrolle

Bei Investments in sachlich erfassten Bereichen und einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung ausländischer Investoren über bestimmtem Stimmrechtsschwellen gelten dann Meldepflichten. Dadurch wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) in die Lage versetzt zu prüfen, ob durch den Erwerb die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Sicherheitsinteressen beeinträchtigt werden können, etwa durch Technologie oder Knowhow-Abfluss.

Anknüpfungspunkt ist stets ein inländisches Zielunternehmen (oder ein Betriebsteil/Asset). Unterschieden wird zwischen der sektorspezifischen Investitionskontrolle (insbesondere Rüstungsgüter) und der sektorübergreifenden Kontrolle für andere relevante Bereiche (sog. sachlicher Anwendungsbereich). Je nach betroffener Branche gelten Stimmrechtsschwellen von 10%, 20% oder 25% in Bezug auf Ausländer oder Unionsfremde (sog. persönlicher Anwendungsbereich). Entscheidend sind dabei Stimm- und Einflussrechte, nicht allein Kapitalquoten.

Besonders relevant:

  • Ein meldepflichtiger Erwerb ohne Freigabe ist zivilrechtlich unwirksam.
  • Vor Freigabe gelten Vollzugs- und Informationsverbote, deren Verletzung bußgeld- und strafbewehrt sein kann.

Zu beachten ist, dass sich das Investitionskontrollrecht rasant weiterentwickelt. So sind in den vergangenen Jahren diverse neue, insbesondere technologisch relevante Bereiche in die Investitionskontrolle einbezogen worden. In vielen Ländern sind ähnliche Regime in Kraft getreten. Zudem wird an einer stärkeren EU-weiten Vereinheitlichung gearbeitet.

Fondsstrukturen und ihre Investoren

Für Fondsmanager besonders relevant ist die Frage, ob und wann ausländische oder unionsfremde Investoren wegen einer mittelbaren Beteiligung eine Anzeigepflicht auslösen können.

Typische Praxisfragen sind:

  • Gilt ein Fonds mit Sitz in der EU als unionsfremd, wenn einzelne LPs aus Drittstaaten stammen?
  • Werden Beteiligungen „hochgerechnet“ entlang der Beteiligungskette?
  • Welche Rolle spielen Mitspracherechte, Beiräte oder Informationsrechte?

Rein passive Kapitalbeteiligungen können in der Praxis häufig als unkritisch eingeordnet werden. Problematisch wird es, wenn erfasste Investoren

  • relevante Stimmrechte halten,
  • Einflussrechte auf Portfolio-Ebene erhalten und/oder
  • über Beiräte oder Zustimmungsvorbehalte indirekt Kontrolle ausüben können.

Die aktuelle Praxis des BMWE zeigt Offenheit für eine Sinn- und Zweck-Auslegung, verlangt aber eine saubere Dokumentation.

Beteiligungsketten und Schwellen

Ein für Fonds zentraler Punkt: Beteiligungsschwellen werden nicht wirtschaftlich „durchmultipliziert“. Liegt die relevante Schwelle bei 10%, kann dies auch für die nächste Ebene der Beteiligungskette gelten und zu einer Meldepflicht führen. Hier ist eine genaue Analyse ratsam. Das erzeugt erheblichen Aufklärungs‑ und Mitwirkungsbedarf im Fundraising.

Verfahren und Transaktionsplanung

Investitionskontrollverfahren sind heute fest in die Transaktionsplanung einzuarbeiten: Das Verfahren beginnt in der Regel damit, dass der Erwerber den Vorgang meldet oder eine Freigabe oder Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt. Daran schließt sich eine Phase-1-Prüfung an, die bis zu zwei Monate dauern kann. Nur wenn das BMWE weiteren Prüfungsbedarf sieht, folgt eine vertiefte Phase-2-Prüfung, die bis zu vier Monate in Anspruch nehmen und verlängert werden kann. Statistisch gesehen fand in den vergangenen Jahren bei weniger als 10% der Prüfverfahren eine Phase-2-Prüfung statt.

Am Ende steht entweder die Freigabe des Erwerbs oder eine Freigabe mit Beschränkungen, zum Beispiel in Form von Nebenbestimmungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Anordnungen. Eine Untersagung bleibt die seltene Ausnahme, muss aber bei sicherheitskritischen Transaktionen als mögliches Ergebnis mitgedacht werden.

Typische Beschränkungen

In der Praxis können Beschränkungen sehr unterschiedlich ausfallen und von punktuellen Verpflichtungen bis zu tiefgreifenden Eingriffen in die Beteiligungsstruktur reichen. Denkbar sind etwa Lieferverpflichtungen gegenüber der Bundeswehr, Beschränkungen von Standortverlagerungen oder Vorgaben zum Umgang mit geistigem Eigentum und sensiblen Informationen. In den vergangenen beiden Jahren wurden solche beschränkten Freigaben in ca. 2-6% aller Prüfverfahren erteilt (2025: 2%, 2024: 6%).

Gerade für Fonds könnten außerdem Begrenzungen von Informationsrechten einzelner Gesellschafter oder in besonders sensiblen Fällen staatliche Sonderrechte relevant werden. Solche Auflagen wirken daher nicht nur auf die Zielgesellschaft, sondern können auch Governance, Reporting und Exit-Planung des Fonds beeinflussen.

Bedeutung der Investitionskontrolle für Fonds

Für Fondsmanager heißt das: Risiken und Folgewirkungen müssen vertraglich antizipiert und verteilt werden. Mögliche Folgen von Investitionskontrollverfahren sollten daher bereits beim Onboarding und der Auswahl der eigenen Anleger sowie in der Fondsdokumentation mitgedacht und integriert werden. Aber auch bei Aufnahme von weiteren Gesellschaftern in eine Zielgesellschaft sollte sichergestellt werden, dass diese Erwerber ggf. ihren Meldepflichten nachkommen, da andernfalls die Unwirksamkeit ihrer Beteiligung droht.

Fazit

Investitionskontrolle betrifft Fonds auf mehreren Ebenen: bei der Auswahl der Beteiligungsziele, bei der Gestaltung von Fonds und Anlegerrechten sowie in der Transaktionsabwicklung. Defence und Deep Tech bleiben attraktive Investmentfelder – erfordern jedoch erhöhte Planungstiefe, Governance und vertragliche Vorsorge.

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