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Corona-Krise – BMF trifft weitere Vereinbarung für Grenzpendler

Das BMF hat eine weitere Verständigungsvereinbarung zur steuerlichen Behandlung von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern verhandelt. Lesen Sie in unserem News-Update außerdem, wie sich die strengeren Arbeitsschutzvorschriften in der COVID-19-Pandemie auf das Hochfahren der Betriebe auswirken.

Tax

von Dr. Ralf Bergjan, ehemals POELLATH, Dr. Nico Fischer, POELLATH, Tobias Jäger, POELLATH, Dr. Marco Ottenwälder, POELLATH, Jasmin Wagner, ehemals POELLATH, Benjamin Maciejewski, ehemals POELLATH, Nemanja Burgic, POELLATH, Dr. Michaela Lenk, ehemals POELLATH, Dr. Matthias Meier, POELLATH, Dr. Jan Wulbusch, POELLATH, Dr. Stefan Weinberger, POELLATH
15. Mai 2020
  • Bundesfinanzministerium (BMF)
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
  • COVID-19
Das BMF will steuerliche Nachteile für grenzüberschreitende Arbeitnehmer vermeiden, die auf Grund der Pandemie derzeit nicht wie gewohnt zu ihrer Arbeitsstätte können.
Das Bundesfinanzministerium will steuerliche Nachteile für grenzüberschreitende Arbeitnehmer vermeiden, die auf Grund der Pandemie derzeit nicht wie gewohnt zu ihrer Arbeitsstätte können. Quelle: BMF/Hendel

Einschränkung Reisefreiheit – Änderungen für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer

Am 7. Mai 2020 hat das  Bundesfinanzministerium (BMF) eine mit Belgien ausgehandelte Verständigungsvereinbarung zur steuerlichen Behandlung von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern veröffentlicht. Diese ergänzt die bereits getroffenen Verständigungs-/ Konsultationsvereinbarungen mit Luxemburg, den Niederlanden und Österreich.

Die (zeitlich begrenzten) Vereinbarungen sollen Steuernachteile vermeiden, die durch den Wechsel des Besteuerungsrechts zwischen den beteiligten Staaten aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie entstehen können. Dies könnte beispielsweise auftreten, wenn Arbeitnehmer ihre Tätigkeit – entgegen der Vorgehensweise vor der Pandemie – aus dem Home Office heraus erbringen und damit die im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland / Belgien geregelte „183-Tage-Frist“ unterschreiten.

Die Regelungen in den einzelnen DBA als auch die o.a. ergänzenden Vereinbarungen unterscheiden sich im Detail. Daher ist der Einzelfall entscheidend. In jedem Fall ist eine entsprechende Dokumentation seitens des Arbeitgebers zu den Gründen des Home Office erforderlich. Darüber hinaus sind die Neuerungen auch bei der Berücksichtigung der Lohnsteuer relevant (siehe hierzu auch das BMF-Schreiben vom 3. Mai 2018).

OECD – Überblick über steuerliche Maßnahmen von OECD Staaten

Zudem möchten wir noch auf die umfassende Übersicht der OECD („Tax Policy measures“) aus der OECD Tax Database hinweisen, die einen Überblick der COVID-19-Steuermaßnahmen von über 100 Staaten gibt.

Arbeitsrecht

Unternehmen nehmen nach den ersten Lockerungen den (Normal-)Betrieb wieder auf. Viele zum Schutz der Beschäftigten bzw. zur Prävention durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen sowie die Anordnung des Kurzarbeitergeldes fallen unter die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht beinhaltet, dass die von dem Arbeitgeber beabsichtigten Maßnahmen erst nach Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt werden können. Im Folgenden finden Sie einige Beispiele und Hinweise zu ersten Gerichtsentscheidungen.

Das Arbeitsgericht Neumünster (4 BVGa 3a/20) hat auf Antrag eines Betriebsrats im einstweiligen Verfahren entschieden, dass der Arbeitgeber Beschäftigte nicht zur Arbeitsleistung heranziehen darf, bevor eine Einigung mit dem Betriebsrat über die Dienstpläne (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), die Umsetzung der Kurzarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und die zu ergreifenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) erzielt wurde. Der Betrieb wurde wieder geschlossen und der Arbeitgeber gezwungen, Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufzunehmen.

Das Arbeitsgericht Berlin (46 AR 50030/20) und das Arbeitsgericht Stuttgart (3 BVGa 7/20) hatten ebenso entschieden, dass Anordnungen des Arbeitgebers, die unter Verletzung der Rechte des Betriebsrats im Arbeits- und Gesundheitsschutz umgesetzt werden, unterbunden werden können.

Das Arbeitsgericht Wesel (2 BVGa 4/20) hat im einstweiligen Verfahren entschieden, dass der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG beachten muss, wenn zur Kontrolle der Einhaltung der im Rahmen der COVID-19-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände Videoaufnahmen angefertigt werden.

Lesen Sie mehr zu den steuerrechtlichen Auswirkungen der Corona-Krise:
BMF konkretisiert steuerliche Corona-Hilfen
NPOs – Kein Verlust der Gemeinnützigkeit bei Verlusten aufgrund der Corona-Krise
Recht und Steuern in Zeiten von Corona – Das COVID-19-Hilfspaket im Überblick

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