Einschränkung Reisefreiheit – Änderungen für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer
Am 7. Mai 2020 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine mit Belgien ausgehandelte Verständigungsvereinbarung zur steuerlichen Behandlung von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern veröffentlicht. Diese ergänzt die bereits getroffenen Verständigungs-/ Konsultationsvereinbarungen mit Luxemburg, den Niederlanden und Österreich.
Die (zeitlich begrenzten) Vereinbarungen sollen Steuernachteile vermeiden, die durch den Wechsel des Besteuerungsrechts zwischen den beteiligten Staaten aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie entstehen können. Dies könnte beispielsweise auftreten, wenn Arbeitnehmer ihre Tätigkeit – entgegen der Vorgehensweise vor der Pandemie – aus dem Home Office heraus erbringen und damit die im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland / Belgien geregelte „183-Tage-Frist“ unterschreiten.
Die Regelungen in den einzelnen DBA als auch die o.a. ergänzenden Vereinbarungen unterscheiden sich im Detail. Daher ist der Einzelfall entscheidend. In jedem Fall ist eine entsprechende Dokumentation seitens des Arbeitgebers zu den Gründen des Home Office erforderlich. Darüber hinaus sind die Neuerungen auch bei der Berücksichtigung der Lohnsteuer relevant (siehe hierzu auch das BMF-Schreiben vom 3. Mai 2018).
OECD – Überblick über steuerliche Maßnahmen von OECD Staaten
Zudem möchten wir noch auf die umfassende Übersicht der OECD („Tax Policy measures“) aus der OECD Tax Database hinweisen, die einen Überblick der COVID-19-Steuermaßnahmen von über 100 Staaten gibt.
Arbeitsrecht
Unternehmen nehmen nach den ersten Lockerungen den (Normal-)Betrieb wieder auf. Viele zum Schutz der Beschäftigten bzw. zur Prävention durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen sowie die Anordnung des Kurzarbeitergeldes fallen unter die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht beinhaltet, dass die von dem Arbeitgeber beabsichtigten Maßnahmen erst nach Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt werden können. Im Folgenden finden Sie einige Beispiele und Hinweise zu ersten Gerichtsentscheidungen.
Das Arbeitsgericht Neumünster (4 BVGa 3a/20) hat auf Antrag eines Betriebsrats im einstweiligen Verfahren entschieden, dass der Arbeitgeber Beschäftigte nicht zur Arbeitsleistung heranziehen darf, bevor eine Einigung mit dem Betriebsrat über die Dienstpläne (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), die Umsetzung der Kurzarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und die zu ergreifenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) erzielt wurde. Der Betrieb wurde wieder geschlossen und der Arbeitgeber gezwungen, Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufzunehmen.
Das Arbeitsgericht Berlin (46 AR 50030/20) und das Arbeitsgericht Stuttgart (3 BVGa 7/20) hatten ebenso entschieden, dass Anordnungen des Arbeitgebers, die unter Verletzung der Rechte des Betriebsrats im Arbeits- und Gesundheitsschutz umgesetzt werden, unterbunden werden können.
Das Arbeitsgericht Wesel (2 BVGa 4/20) hat im einstweiligen Verfahren entschieden, dass der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG beachten muss, wenn zur Kontrolle der Einhaltung der im Rahmen der COVID-19-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände Videoaufnahmen angefertigt werden.
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