Der Bundestag hat am 25. März 2020 ein umfangreiches COVID-19-Hilfspaket auf den Weg gebracht, das die drastischen Folgen der Corona-Pandemie vor allem für die Wirtschaft abfedern soll. Die Experten der Kanzlei P+P Pöllath + Partners geben im Folgenden einen Überblick über die einzelnen Maßnahmen und erläutern zudem die Auswirkungen für die M&A-Praxis.
Staatliche Förderungen
Am 23. März 2020 ist das KfW-Sonderprogramm 2020 gestartet. Es richtet sich an alle Unternehmen (unabhängig von Umsatzschwellen), Selbständige und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Im Rahmen des KfW-Sonderprogramms 2020 werden die Förderbedingungen bestehender Förderprogramme modifiziert und erweitert. Die Bundesregierung hat einen großvolumigen Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) auf den Weg gebracht. Mit dem WSF sollen zeitlich begrenzt Maßnahmen zur Stabilisierung der deutschen Wirtschaft umgesetzt werden.
Eine Übersicht über die staatlichen Hilfsprogramme finden Sie hier
Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
- Der Gesetzesentwurf im Zusammenhang mit COVID-19 sieht eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30. September 2020 vor. Zudem werden vorübergehend sowohl Tatbestände zur Insolvenzanfechtung erheblich vereinfacht und reduziert als auch Zahlungsverbote der Geschäftsführung gelockert.
- Für den Bereich des Zivilrechts soll ein Moratorium für Verbraucher und Kleinstunternehmen für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche eingeführt werden. Von COVID-19 betroffenen Verbrauchern und Kleinstunternehmen soll ein Aufschub gewährt werden, wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbringen können. Dieses Leistungsverweigerungsrecht gilt bis zum 30. Juni 2020 für Ansprüche aus vor dem 8. März 2020 geschlossenen Verträgen. Erfasst werden nur wesentliche Dauerschuldverhältnisse, d.h. solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge bzw. die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind.
- Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gelten die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung sowie Zins- und Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, als für drei Monate ab Fälligkeit gestundet, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die ihm die Erbringung der geschuldeten Rückzahlung sowie Zins- und Tilgungsleistung unzumutbar machen. Eine Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen wegen Zahlungsverzugs oder wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit im Falle einer solchen Stundung ist bis zum Ende der Stundung ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung zwischen den Parteien vorgesehen.
- Für Miet- und Pachtverträge wurde ein Leistungsverweigerungsrecht ausdrücklich nicht geschaffen, der Mieter ist trotz Corona-Krise nach dem aktuellen Gesetzesentwurf von der Pflicht zur Miete nicht befreit. Zur Entlastung aller Mieter ist jedoch ein temporärer Kündigungsausschluss geregelt. Leistet der Mieter im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit der Miete nicht und beruht die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht allein aus diesem Grund kündigen. Die Vorschrift gilt gleichermaßen für Wohnraum- wie auch Gewerbemietverträge. Der Mieter hat dabei jeweils den Zusammenhang von Nichtleistung und COVID-19-Pandemie glaubhaft zu machen.
- Der Gesetzesentwurf sieht diverse Erleichterungen für die Durchführung von Gesellschafterversammlungen und das Fassen von Gesellschafterbeschlüssen ohne physische Präsenz vor. Im Umwandlungsrecht ist zudem die achtmonatige Stichtagsbilanzfrist auf zwölf Monate verlängert. Für Gesellschaften mit Geschäftsjahr = Kalenderjahr eröffnet das die Möglichkeit, bei einer Verschmelzung/Spaltung im kompletten laufenden Jahr auf die Bilanz 2019 zurückzugreifen. In der wirtschaftlichen Krise kann eine Verschmelzung, insbesondere im Konzern, ein effektives Mittel der Sanierung sein.
Arbeitsrecht
Die Bundesregierung plant weitere Maßnahmen, die den Arbeitsmarkt entlasten und insbesondere den Zugang zu Sozialleistungen fördern sollen (Sozialschutzpaket). Aus Perspektive des Unternehmens ist z.B. interessant, dass Lohnfortzahlungen bei Ausfall von Arbeitnehmern wegen Kinderbetreuung erstattungsfähig werden sollen. Das wichtigste arbeitsrechtliche Instrument in der aktuellen Krise bleiben jedoch die Einführung des Kurzarbeitergeldes sowie weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen des Arbeitgebers.
Kartellrecht
Die europäischen Kartellbehörden signalisieren, dass sie während der Corona-Krise bestimmte Formen der Zusammenarbeit auch zwischen Wettbewerbern tolerieren werden, warnen aber vor überhöhten Preisen für wesentliche Produkte.
Das COVID-19-Hilfspaket im Detail
Lesen Sie hier mehr über die einzelnen Maßnahmen des Hilfspakets:
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