
Das Wichtigste in Kürze
- Das BEG IV ersetzt bestehende Schriftformerfordernisse in diversen Gesetzen durch Textform, u.a. für die Aufnahme semi-professioneller Anleger im KAGB.
- Die handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird von zehn auf acht Jahre verkürzt.
- AIF-Manager mit Vollerlaubnis haben als Teil ihrer Abschlussprüfung künftig die Einhaltung der DORA überprüfen zu lassen.
- Laufende Pflichten sind weiter zu beachten, beginnend mit dem AIFMD-Reporting zum 31. Januar.
Vereinfachung durch Textform
Bis jetzt waren AIF-Manager bei der Aufnahme semi-professioneller Anleger nach dem KAGB dazu verpflichtet, eine schriftliche Erklärung über das Risikobewusstsein des Anlegers einzuholen. Statt physisch eine Unterschrift auf die Erklärung setzen zu müssen, kann diese seit dem 1. Januar 2025 digital abgegeben werden (§ 1 Abs. 19 Nr. 33(a)(bb) KAGB).
Die Textform genügt künftig unter anderem auch bei der Abgabe von Stimmen bei GmbH-Gesellschafterversammlungen (§ 48 Abs. 2 GmbHG) und bei Mitteilungen nach dem Aktiengesetz (§§ 20, 21 AktG).
Ab dem 1. Januar 2026 können Verwaltungsakte im Sinne der Abgabenordnung dadurch bekannt gegeben werden, dass sie zum digitalen Abruf bereitgestellt werden (§ 122a AO).
Kürzere Aufbewahrungspflichten
Die Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen wird grundsätzlich von zehn auf acht Jahre verkürzt (§ 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 S. 1 AO, § 26a Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die verkürzte Aufbewahrungsfrist gilt bereits für jene Unterlagen, bei denen die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nach bisherigem Recht noch läuft.
Für Unterlagen von Kredit- und Wertpapierinstituten sowie Versicherungen gilt die Verkürzung der Frist erst ab dem 1. Januar 2026.
Digital Operational Resilience Act (DORA)
An die digitale operationale Resilienz werden seit dem 17. Januar 2025 höhere, vereinheitlichte Anforderungen gestellt, um Cyber-Risiken im Finanzmarkt zu begegnen und für Stabilität und Sicherheit von IT-Systemen zu sorgen. Die BaFin-Rundschreiben zur IT-Aufsicht wurden insoweit abgelöst.
Die Einhaltung der DORA ist für AIF-Manager mit Vollerlaubnis ab dem Geschäftsjahr 2025 durch den Abschlussprüfer zu bestätigen (§ 38 Abs. 3 S. 2 Nr. 9 KAGB).
Fortgeltende Pflichten für AIF-Manager
- AIFMD-Reporting zum 31. Januar
- Bundesbank-Reporting (monatlich)
- Zu den ab dem 1. Februar geltenden neuen Anwendungs- und Auslegungshinweisen zum Geldwäschegesetz.
- Die für bestehende Fonds geltende Übergangsfrist zur Einhaltung der ESMA Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden, läuft am 21. Mai ab.
- Einreichung AIF-Jahresbericht bei der BaFin i.d.R. zum 30. Juni
- FATCA- und CRS-Meldung zum 31. Juli
- Jahresabschlussprüfung AIF-Manager i.d.R. zum 30. September
Weiterführende Links:
Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)
Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz — FinmadiG)