
Das Wichtigste in Kürze
- In Deutschland steuerlich ansässige Begünstige eines ausländischen Trusts sollten unbedingt steuerlichen Rechtsrat in Anspruch nehmen, um erhebliche Nachteile zu vermeiden.
- Einer dieser Nachteile ist die mögliche Doppelbelastung mit Schenkungsteuer und Einkommensteuer, wenn dem Begünstigten Ansprüche auf Einkommen und/oder Vermögen zustehen. Einem in Deutschland steuerlich ansässigen Begünstigen sollten konkrete Ansprüche daher, wenn möglich, nicht zugeteilt werden.
FG München, Urteil vom 3. Juli 2024, Az.: 4 K 2033/16
BFH, Urteil vom 25. Juni 2021, Az.: II R 31/19
Potentielle steuerliche Doppelbelastung
Begünstige eines steuerlich intransparenten Familientrusts können in Deutschland der Zurechnungsbesteuerung unterliegen (§ 15 AStG).
Dabei wird das Einkommen des Trusts dem Begünstigen unmittelbar anteilig zugerechnet und dann besteuert, obwohl eigentlich gar kein Liquiditätszufluss stattfand (dry income Besteuerung).
Die nachlaufende tatsächliche Ausschüttung unterliegt dann regelmäßig nicht mehr der Besteuerung, sofern nachgewiesen werden kann, dass die ausgeschütteten Mittel zuvor bereits der Zurechnungsbesteuerung unterlegen haben. Insoweit wird eine ertragsteuerliche Doppelbesteuerung vermieden. Nach Auffassung der Gerichte kann die nachlaufende Ausschüttung allerdings der deutschen Schenkungsteuer unterliegen, wenn es sich bei dem Begünstigten um einen sog. Zwischenberechtigten handelt (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG).
Zwischenberechtigte sind regelmäßig solche Begünstigte, die einen Anspruch in Bezug auf Einkommen und/oder Vermögen des Trusts innehaben. Nicht zwischenberechtigt ist demgegenüber, wer nur ermessensabhängige Auskehrungen erhält.
Die Auskehrungen der zuvor bereits im Rahmen der Zurechnungsbesteuerung versteuerten Beträge können so im Einzelfall ebenfalls voll umfänglich der Schenkungsteuer unterliegen und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Auskehrung von Trusteinkünften oder um eine Auskehrung von Trustkapital handelt (wirtschaftliche Doppelbelastung).
Eine unzulässige Doppelbesteuerung liegt nach Auffassung der Gerichte jedoch nicht vor. Insoweit handele es sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte (Zurechnung der Trusteinkünfte und Auskehrung von Trustvermögen), die zu einer vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Doppelbelastung führe.
Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
Offen gelassen hatte der BFH bislang allerdings die Frage, ob diese Doppelbelastung gegen höherrangiges Recht (Verfassungsrecht oder EU-Recht) verstößt.
Entgegen gewichtiger Stimmen in der Literatur, hat das FG München diese Frage nunmehr verneint. Weder liege ein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, noch stelle die Doppelbelastung einen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit dar.
Folgerungen für die Praxis
Insoweit sind – jedenfalls für den Moment – die Chancen für betroffene Steuerpflichtige gesunken mit einer Argumentation gegen die Schenkungsteuer erfolgreich zu sein, sofern Ansprüche auf etwaige Ausschüttungen bestehen. Indes wurde die Revision zum BFH erneut zugelassen.
Dies ist umso relevanter, als die Schenkungsteuer oft nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen abgemildert werden kann, da Deutschland nur wenige solcher Abkommen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer abgeschlossen hat (u.a. mit den USA, Frankreich und der Schweiz).
Selbiges gilt für die Zurechnungsbesteuerung der Einkünfte, für die der DBA-Schutz ausdrücklich ausgeschlossen ist (treaty override; § 20 AStG). Daher kann bereits ein bloßer Wohnsitz (Schlüsselgewalt über eine zum Schlafen geeignete Räumlichkeit in Deutschland) zur Steuerpflicht führen.
Umso wichtiger ist es für Begünstigte eines ausländischen Trusts steuerlichen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, um erhebliche Nachteile bereits im Vorfeld zu vermeiden.