Auch im Private Equity-Sektor wird den Themen Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung immer mehr Beachtung geschenkt. Institutionelle Investoren und Fondsmanager alternativer Investmentfonds setzen sich zunehmend mit sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Tätigkeit auseinander. Gleichzeitig nehmen die gesetzlichen Vorgaben im Bereich der ESG-Compliance (Environmental Social Governance) zu und die Marktteilnehmer werden u.a. unmittelbar anwendbare EU-Verordnungen zu beachten haben.
Taxonomie-Verordnung
Mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen („Taxonomie-VO“) sollen die im Bereich der ESG-Compliance maßgeblichen Begrifflichkeiten verbindlich bestimmt werden. Dies soll u.a. verhindern, dass der Emittent das Finanzprodukt trotz schlechter Umweltleistungen als „grün“ oder „nachhaltig“ bewirbt (also sog. Greenwashing betreibt), sowie die Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen als ökologisch nachhaltig vermarkteten Finanzprodukten zu ermöglichen. Es ist allerdings nicht beabsichtigt, Marktteilnehmer zu nachhaltigen unternehmerischen Aktivitäten oder Investitionen zu verpflichten.
Die Taxonomie-VO richtet sich einerseits an die Mitgliedstaaten, sofern diese Regelungen im Bereich der „nachhaltigen“ Investitionen festlegen wollen, und andererseits an sogenannte „Finanzmarktteilnehmer“. Dies umfasst beispielsweise Kapitalverwaltungsgesellschaften, institutionelle Investoren, Versicherungsunternehmen, Portfolioverwalter und Anbieter von Pensionsprodukten.
Sofern es im Wesentlichen bei dem Entwurf des Europäischen Parlaments bleibt, sind alle Finanzprodukte anbietenden Finanzmarktteilnehmer grundsätzlich verpflichtet, Informationen gemäß der Taxonomie-VO zur Bestimmung der Nachhaltigkeit ihrer Finanzprodukte offenzulegen. Die Taxonomie-VO sieht allerdings auch eine Möglichkeit zur Befreiung vor, indem der Finanzmarktteilnehmer in seinem Prospekt erklärt, dass sein Finanzprodukt keine nachhaltigen Ziele verfolgt und dadurch ein höheres Risiko besteht, dass nicht nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten unterstützt werden.
Ökologisch nachhaltig ist eine Wirtschaftsaktivität gemäß des aktuellen Entwurfs der Taxonomie-VO, wenn sie zunächst wesentlich zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden Umweltziele beiträgt: (i) Klimaschutz, (ii) Anpassung an den Klimawandel, (iii) Gewässerschutz, (iv) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (Recycling), (v) Vermeidung von Umweltverschmutzung und (vi) Schutz gesunder Ökosysteme. Weiterhin darf sie keines der Umweltziele erheblich beeinträchtigen, muss Mindestarbeitsschutzkriterien einhalten und schließlich mit noch festzulegenden technischen Evaluierungskriterien im Einklang stehen.
Die Taxonomie-VO soll noch dieses Jahr verabschiedet werden und auch die delegierten Verordnungen, welche die technischen Evaluierungskriterien für die ersten beiden Umweltziele beinhalten werden, sollen noch dieses Jahr erlassen werden. Weitere delegierte Verordnungen sollen schrittweise bis Ende 2022 in Kraft treten.
Sofern Finanzmarktteilnehmer nicht die Möglichkeit der Befreiung nutzen, müssen sie zunächst den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit der Finanzprodukte angeben. Welche Informationen genau darüber hinaus veröffentlicht werden müssen, wird mittels eines weiteren delegierten Rechtsaktes geregelt werden.
Transparenz-Verordnung
Auch die Transparenz-Verordnung richtet sich an die „Finanzmarktteilnehmer“; darüber hinaus verpflichtet sie Anlageberater zur Offenlegung.
Alle Finanzmarktteilnehmer müssen grundsätzlich auf ihrer Webseite und in vorvertraglichen Informationen darlegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Anlageentscheidungsprozessen berücksichtigen. Soweit sie nachhaltige Finanzprodukte anbieten, müssen sie auf ihrer Webseite und in vorvertraglichen Informationen zusätzlich veröffentlichen, welche ökologischen oder sozialen Merkmale das Finanzprodukt hat bzw. welches Nachhaltigkeitsziel verfolgt wird. Weiterhin müssen sie in ihren regelmäßigen Berichten Informationen z.B. zur Gesamtnachhaltigkeitswirkung des Finanzprodukts oder zum Umfang der Zielerreichung in Bezug auf die ökologischen oder sozialen Merkmale aufnehmen.
Die Vereinheitlichung der Berichtspflichten soll einer Wettbewerbsverzerrung entgegenwirken und Endanlegern eine Vergleichbarkeit unterschiedlicher Finanzprodukte in Bezug auf ESG-Risiken und nachhaltige Investitionsziele ermöglichen.
Die Transparenz-Verordnung muss zunächst vom Europäischen Parlament verabschiedet werden, was noch 2019 geschehen soll. Die Berichtspflichten gelten grundsätzlich erstmals nach Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung.
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