Während des gesamten Prozesses, von der ursprünglichen Idee bis zum erfolgreichen Closing, werden eine Vielzahl strategischer Entscheidungen getroffen.
Konzept/Strategie/Struktur
Zu Beginn legen die Partner des Fondmanagers fest, wie und in welchem Marktsegment der Fonds investieren wird, d.h. insbesondere die Strategie (von Frühphasenfinanzierungen bis hin zu Buy-Out Gestaltungen), die geographische Ausrichtung und den industriellen Sektor (klassische oder digitale Technologien, Pharmabranche, Dienstleistungen etc.). Die Entscheidung hängt in erster Linie vom Erfahrungsschatz, Track Record und dem Netzwerk der Partner sowie deren Markteinschätzung ab, d.h. in welchem Segment des Private Equity-Marktes sie geeignete Portfoliogesellschaften identifiziert haben, die ein erfolgreiches Investment versprechen.
Im Anschluss wird der Aufbau der Fondsstruktur abgestimmt. In der Regel dient deutschen Fondsmanagern eine GmbH & Co. KG mit einer GmbH als Komplementär als Basisvehikel, das von einem geschäftsführenden Kommanditisten in Form einer GmbH verwaltet wird. Hinzu können u.a. noch ein Carry Vehikel und ein (Team)Co-Investment Vehikel kommen, die in der Regel wie Komplementär und geschäftsführender Kommanditist von den Partnern gehalten und gesteuert werden. Je nach Vertriebsziel und Anlegerbedürfnissen wird die Struktur durch Feeder und Blocker Vehikel im EU- und Nicht-EU-Ausland ergänzt.
Der geschäftsführende Kommanditist wird sich auch aufsichtsrechtlich positionieren müssen. Bei der Verwaltung von Vermögenswerten bis zu EUR 500 Mio. (ungehebelt) genügt in der Regel eine BaFin-Registrierung. Je nach Anlagestrategie kommt auch eine BaFin-Registrierung als EuVECA-Manager in Betracht, die den Vorteil des Vertriebspasses (Passport) innerhalb der EU bietet. Dieser bietet auch eine Vollerlaubnis als KVG oder die Nutzung der Dienste einer der inzwischen zahlreicher gewordenen Service-KVGs. Die Service-KVG ist im Ausland (insb. Luxemburg) sehr üblich und bietet – gegen eine entsprechende Vergütung – die Auflegung und Verwaltung des Fonds als Dienstleistung unter ihrer Vollerlaubnis an. Der Fondmanager übernimmt dann die Rolle des Investmentmanagers oder Anlageberaters.
Dokumentation
Die Basisdokumentation eines jeden Fonds umfasst als entscheidendes rechtliches Dokument den Gesellschaftsvertrag, das Emissionsdokument (Private Placement Memorandum/PPM) als wesentliches Marketingdokument und die Zeichnungsvereinbarung zum Zwecke der vertraglichen Anbindung der Anleger.
Der Gesellschaftsvertrag legt die rechtlichen Grundlagen für die Funktionsweise des Fonds, z.B. im Hinblick auf dessen Verwaltung, Vergütungsmodell sowie bzgl. der Beitritts- und Ausschlussregeln. Das Emissionsdokument bietet neben rechtlichen Vertriebshinweisen für die Zielländer, einem rechtlichen Abschnitt, einem Steuerteil und den Risikohinweisen auch Raum für die Präsentation des Fondsmanagers und seines Teams, seine Track Records, die Fondsstrategie und die Darstellung der Marktchancen des Fonds. Die Zeichnungsvereinbarung dient nicht nur der vertraglichen Vereinbarung einer Kapitalzusage des Anlegers, sondern auch der Abfrage essentieller Anlegerinformationen zu Themen wie Geldwäschebekämpfung, Common Reporting Standard (CRS), FATCA und Anlegerstatus nach KAGB. Wichtig ist, dass diese Dokumente inhaltlich aufeinander abgestimmt sind und alle Beteiligten (Fondsmanager, Rechts- und Steuerberater in allen relevanten Jurisdiktionen, Platzierungsagent und sämtliche sonstigen Dienstleister) effizient ihre jeweiligen Beiträge zuliefern.
Neuerdings gesellt sich, insbesondere bei Einbindung eines Platzierungsagenten, häufig ein sog. Due Diligence Questionnaire (DDQ) als Marketingtool hinzu, das vom Platzierungsagenten gemeinsam mit dem Fondsmanager entworfen wird und vom Rechtsberater im Hinblick auf rechtliche Ungenauigkeiten geprüft werden sollte. Im DDQ werden erwartete Anlegerfragen zum Fondsmanager (Organisation, Hintergründe, Track Record, Vergütungsstruktur) und zum Fonds (Strategie, Marktumfeld, konkreter Deal Flow, Investmentprozess, Wertentwicklung, Portfolio Management, Risikomanagement, Compliance, ESG) außerordentlich detailliert vorweggenommen.
Die fertigen Entwürfe der beschriebenen Dokumente können potentiellen Anlegern individuell oder, insbesondere bei einem breiteren Vertriebsansatz, über einen Datenraum zur Verfügung gestellt werden. Dies ist einerseits praktisch, andererseits aber auch recht pflegeintensiv, da Uploads koordiniert und Zugriffsrechte geregelt werden müssen und der Datenraum immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden muss. Auch ein gut entworfener Disclaimer, der dem Zugriff auf Dokumente im Datenraum vorgeschaltet ist, schützt bei Widersprüchen und fehlerhaften Angaben in den hochgeladenen Dokumenten nur sehr begrenzt vor Haftungsfolgen. Letztlich sollte nicht übersehen werden, dass bereits die Bereitstellung eines Datenraumzugangs in verschiedenen Jurisdiktionen aufsichtsrechtlich als genehmigungsbedürftiger Vertriebsakt gewertet werden kann.
Vertrieb
Gerade bei Fonds der ersten Generation kann ein Sponsor bzw. Ankerinvestor hilfreich sein, um die nötigen Anlaufkosten aufzubringen und den Markteintritt zu erleichtern. Als Gegenleistung für das übernommene Risiko werden ihm in der Regel individuell vereinbarte Vergünstigungen gewährt, z.B. bei Vergütungen und Co-Investment Rechten oder eine Partizipation am Erfolg des Fondsmanagers.
Haben die Partner wenig Erfahrung mit der Platzierung von Fondsanteilen oder wollen in einem Markt vertreiben, in dem sie weniger vernetzt sind, kann es sich lohnen, auf einen Platzierungsagenten zurückzugreifen. Platzierungsagenten können beim Aufbau einer soliden und nachhaltigen Investorenbasis helfen. Ihre Vergütungsstrukturen und vertragliche Anbindung sollten Fondsmanager mit ihrem Rechtsberater abstimmen.
Der Vertrieb von Fondsanteilen ist aufsichtsrechtlich inzwischen stark reglementiert. Zwar existiert in vielen Jurisdiktionen wie in Deutschland der aufsichtsrechtlich unbedenkliche Bereich des sog. Pre-Marketings, in strengeren Jurisdiktionen kann aber auch die simple Investorenansprache im Hinblick auf ein generelles Interesse („testing the water“) bereits als genehmigungspflichtiger Vertriebsakt gelten. Insofern sollten, ausgehend von der möglichen Nutzung eines Passports innerhalb der EU, die Vertriebsvoraussetzungen in jedem Zielland genau geprüft und eigehalten werden.
Die Zusammenarbeit mit der Presse sollte zu diesem Zeitpunkt mit äußerster Vorsicht gestaltet werden. Zwar können Artikel und Interviews in Branchenmagazinen das Interesse am Fonds wecken, sie sollten sich aber möglichst auf den Fondsmanager selbst beschränken und nicht detailliert auf den Fonds oder das Fundraising eingehen. Öffentliche Verlautbarungen des Fondsmanagers in dieser Hinsicht vor dem letzten Zeichnungsschluss (Closing) können aufsichtsrechtlich einschneidende Folgen haben. In einzelnen Jurisdiktionen kann dies als öffentlicher Vertrieb gewertet werden, wodurch der Weg der Privatplatzierung abgeschnitten ist und zahlreiche aufsichtsrechtliche Pflichten ausgelöst werden können.
Investorenverhandlungen
Institutionelle Anleger werden selten Fondsanteile zeichnen, ohne mit dem Fondsmanager vorher in Verhandlungen über die Inhalte des Gesellschaftsvertrags und eine abzuschließende Nebenvereinbarung (Side Letter) einzutreten. Hier wird regelmäßig eine ganze Bandbreite von Themen verhandelt. Investoren müssen häufig selbst nationale aufsichts-, investment- und steuerrechtliche Vorgaben oder auch selbst auferlegte Vorgaben (interne Investmentgrenzen, ESG Compliance etc.) erfüllen und reichen diese Vorgaben an den Fondsmanager weiter. Auch die wirtschaftlichen Terms des Gesellschaftsvertrags (z.B. Vergütungen und Rabatte, Hurdle Rate, Ausschlussrechte, Freistellungen) sowie Co-Investment Rechte und Beiratsmitgliedschaften werden regelmäßig diskutiert. Hinzu kommen individuelle, in der Regel im Side Letter abgebildete Informations- und Reportingbedürfnisse. Je heterogener die Investorenbasis ist, desto umfangreicher und vielschichtiger sind die Themen auf dem Verhandlungstisch.
Inwieweit der Fondsmanager auf die Forderungen der Investoren eingeht, hängt von rechtlichen Rahmenbedingungen und nicht zuletzt auch von wirtschaftlichen Faktoren ab (Investoreninteresse am Fonds, gegebenenfalls Überzeichnung, Größe der Tickets, Investitionsdruck, Bedeutung des Investors für den Fonds etc.). Eine gute Koordination der oftmals parallel verlaufenden Investorenverhandlungen, insbesondere bei widersprüchlichen Forderungen, durch den Fondsmanager und seinen Rechtsberater ist essentiell.
Closing
Es empfiehlt sich, zu passender Zeit einen Stichtag für ein erstes Closing festzulegen, auf den alle Beteiligten hinarbeiten können. Ansonsten läuft der Fondsmanager Gefahr, dass Investorenverhandlungen in die Länge gezogen werden und unnötig Zeit und Geld geopfert werden. Je nach angestrebtem Fondsvolumen kann es Sinn machen, ein einziges Closing zu halten, um alle Investoren gleichzeitig an Bord zu holen. Auch mehrere, gegebenenfalls rollierende, Closings sind möglich.
Zum jeweiligen Closing Stichtag müssen die Investorenverhandlungen zum Gesellschaftsvertrag und zum Side Letter und auch die mitunter recht aufwändige geldwäscherechtliche Prüfung sämtlicher Investoren vollständig abgeschlossen sein. Sämtliche Zeichnungsunterlagen müssen in unterzeichneter Form vorliegen. Der Fondsmanager kann dann den finalen Gesellschaftsvertrag, die Zeichnungsunterlagen und den Side Letter gegenzeichnen und den Investoren Vollzug melden.
Nach dem finalen Closing ist dann auch die Zeit gekommen, den Erfolg der Presse mitzuteilen und das Closing gebührend zu feiern. Ein Closing Dinner der beteiligten Personen, die über lange Zeit intensiv und mit hohem Einsatz an dem erfolgreichen Fundraising zusammengearbeitet haben, bietet eine schöne Gelegenheit, den Prozess Revue passieren zu lassen und neue Projekte ins Auge zu fassen.