Das Thema „Compliance“ gewinnt seit Jahren an Bedeutung. Mit Erlass des KAGB wurde eine Fülle von neuen Compliance-Pflichten für die Private-Equity- Branche eingeführt. Aber auch in anderen Bereichen haben sich die Anforderungen deutlich verschärft. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die aktuellen Entwicklungen bei den Compliance-Pflichten für Private-Equity-Fonds.
Rechnungslegung
Das KAGB hat u. a. Neuerungen im Hinblick auf den Jahresabschluss für Alternative Investmentfonds (AIF) gebracht. Diese gelten allerdings vor allem für Publikumsfonds und den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr.
Die Vorschriften des KAGB setzen zwar auf den Bestimmungen des HGB auf. Sie orientieren sich jedoch an den bisherigen Bestimmungen für offene Investmentfonds nach dem Investmentgesetz. Private-Equity-Fonds müssen u. a. bestimmte Informationen zu ihren Portfoliogesellschaften angeben. Bei der Bewertung kann allerdings auf „anerkannte Grundsätze für die Unternehmensbewertung“ zurückgegriffen werden, etwa auf die IPEV.
Nicht hiervon betroffen sind registrierte, also „kleine“ Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen), die ausschließlich Spezial-AIF verwalten (Vertrieb nur an professionelle und semiprofessionelle Anleger). Für diese bleibt es bei der Rechnungslegung nach HGB.
Eine weitere wichtige, allerdings nicht auf neues Recht zurückzuführende Entwicklung ist die Pflicht zur Konzernrechnungslegung. Dafür genügt, dass ein Mutter-Tochter-Verhältnis vorliegt (i. d. R. Mehrheit der Stimmrechte) und gewisse Größenmerkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer) überschritten werden. Gerade im Segment Buy-out ist ein derartiges Konzernverhältnis denkbar. Gleichwohl wurden in der Vergangenheit nicht immer Konzernabschlüsse aufgestellt.
Aufgrund der Prüfungspflicht des Bundesanzeigers werden derartige Fälle identifiziert und an das Bundesamt für Justiz gemeldet, das dann ein Ordnungsgeldverfahren einleitet. Fondsmanager müssen daher prüfen, ob ein Konzernverhältnis vorliegt und gegebenenfalls einen Konzernabschluss erstellen. Das erfordert sorgfältige und rechtzeitige Planung. Der Konzernabschluss muss innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt werden und ist sodann offenzulegen.
Steuerliche Pflichten
Im Bereich der steuerlichen Compliance-Pflichten haben sich ebenfalls einige für Private-Equity-Fonds bedeutsame Änderungen ergeben:
- Das Thema „Einlagenrückgewähr“ stellt seit Jahren ein Problem für Private-Equity-Fonds dar, die in Europa investieren. Ende 2014 verschärfte die Finanzverwaltung ihre bisherige Auffassung dahingehend, dass eine Feststellung der Einlagenrückgewähr auch bei der Rückzahlung von Nennkapital zu erfolgen habe. Das muss bei künftigen Kapitalmaßnahmen bedacht werden.
- Ferner bleibt das Thema FATCA bedeutsam. 2015 ist die erste FATCA-Meldung abzugeben. Am Horizont zeigt sich bereits eine weitere Entwicklung: FATCA soll weltweit ausgedehnt werden. Das Schlagwort hierfür lautet Common Reporting Standard (kurz CRS). Der CRS dehnt im Prinzip das FATCA-System auf sämtliche Staaten aus. Die EU hat bereits eine entsprechende Richtlinie erlassen, die ab 2016 gelten soll. Erste Meldungen müssen ab 2017 erfolgen. Ein deutscher Umsetzungsakt liegt bislang allerdings noch nicht vor.
Allgemeine Compliance-Pflichten nach dem KAGB
Nur für „große“ KVGen mit voller Erlaubnis gelten die allgemeinen Compliance-Pflichten nach §§ 26 ff. KAGB. Schwerpunkt dieser Pflichten sind allgemeine Verhaltensregeln, nach denen die KVG im besten Interesse des AIF zu handeln und Interessenkonflikten vorzubeugen bzw. diese zu beheben hat. Daneben muss die KVG über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die eine laufende Überwachung und Dokumentation der Geschäfte der verwalteten AIF ermöglicht. Auch ein angemessenes Risikomanagementsystem, das die Einhaltung des Risikoprofils gemäß der Anlagestrategie erfasst, ist für die KVG vorgeschrieben.
Eine Kontrolle der allgemeinen Compliance-Pflichten erfolgt sowohl bei Antragstellung als auch fortlaufend. Im Erlaubnisantrag ist ein Geschäftsplan mit Organisationsstruktur der KVG aufzunehmen und anzugeben, wie die KVG ihren Compliance-Pflichten und sonstigen Verpflichtungen nach dem KAGB nachkommen will. Diese Kontrolle wird durch regelmäßige Meldungen der KVG gegenüber der BaFin und die jährliche Prüfung der Einhaltung der Compliance-Anforderungen im Jahresabschluss durch den Wirtschaftsprüfer ergänzt.
Mitteilungen bei Beteiligungserwerb
Offenbar in Reaktion auf die in Deutschland geführte „Heuschreckendebatte“ hat der europäische Gesetzgeber in der AIFM-Richtlinie besondere Mitteilungspflichten bei Erwerb eines Unternehmens mit Sitz in der EU eingeführt. Betroffen sind u. a. große KVGen und Drittstaatenmanager, die ihre Fonds in der EU vertreiben.
Berührt ein Fonds bestimmte Beteiligungsschwellen für Stimmrechte an nichtbörsennotierten Unternehmen (10 %, 20 %, 30 %, 50 %, 75 %), muss die KVG dies der BaFin melden. Diese Vorschriften ergänzen die bereits etablierten Benachrichtigungspflichten bei Erwerb von Anteilen an Unternehmen an EU-regulierten Börsen.
Bei Kontrollerwerb müssen dem betreffenden Zielunternehmen, seinen Anteilseignern (soweit bekannt) und der BaFin zusätzlich verschiedene Informationen mitgeteilt werden, u. a. zu den Absichten, die der Fonds beim Zielunternehmen verfolgt. Ergänzt werden diese Meldepflichten durch Vorschriften zum Lagebericht des Zielunternehmens sowie durch ein Asset-Stripping- Verbot beim Zielunternehmen.
AWG-Mitteilungspflichten
In der Praxis häufig übersehen werden Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsgesetz bei Unternehmensbeteiligungen an ausländischen Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als EUR 3 Mio. und jenseits von 10 % der Stimmrechte. Ebenfalls meldepflichtig sind Zahlungen von Ausländern oder an Ausländer, die EUR 12.500 übersteigen.
BaFin/ESMA-Reporting nach Level-II-Verordnung
Sowohl großen KVGen mit Erlaubnis als auch kleinen registrierten KVGen werden durch das KAGB und die Level-II-Verordnung Reporting-Pflichten auferlegt, für kleine KVGen allerdings in deutlich reduziertem Umfang. Zu berichten sind jeweils die wichtigsten gehandelten Instrumente und Märkte sowohl der KVG selbst als auch der von ihr verwalteten AIF. Darüber hinaus sind Angaben über geografische Schwerpunkte, Konzentrationen von Investments und Anlegergruppen (professionelle und nichtprofessionelle Anleger) sowie über die verwalteten Vermögenswerte zu tätigen. Große KVGen haben daneben weitere Berichtspflichten, insbesondere zum Liquiditätsund Risikomanagement.
Auch aus der EuVECA-Verordnung ergeben sich Reporting-Pflichten. EuVECA-Manager müssen jedoch lediglich einen Jahresbericht vorlegen, in dem u. a. die Zusammensetzung des Portfolios und die Tätigkeiten des Vorjahres dargelegt werden. Der Umfang ist also geringer als nach dem KAGB.
Technisch erfolgt das BaFin-Reporting nach erfolgter Registrierung online über das MVP-Portal auf der Homepage der BaFin. Einzureichen sind die Daten für einen Berichtszeitraum grundsätzlich bis Ende Januar des Folgejahres im XML-Dateiformat. Derzeit befindet sich das Berichtsverfahren noch in der Testphase, frühestens ab dem 1. August 2015 wird die BaFin fällige Meldungen für das Jahr 2014 einfordern.
Bundesbank-Reporting
Deutsche KVGen müssen ferner Meldepflichten gegenüber der Bundesbank erfüllen. Nach einer Erstregistrierung mit allgemeinen Angaben für jeden verwalteten Fonds erfolgen monatliche elektronische Meldungen zu den Fondsvermögen in einem automatisierten Verfahren.
Geldwäschegesetz
Zusätzlich unterliegt eine KVG den Pflichten des Geldwäschegesetzes. Sie muss Auskünfte über die Identität der Anleger einholen und diese überprüfen, in der Regel anhand von Ausweisdokumenten oder Handelsregisterauszügen. Hinzu kommen die Abfragen von wirtschaftlich Berechtigten (z. B. Treugeber). Zusätzliche Sorgfaltspflichten treffen die KVG, wenn der Anleger zu einer Risikogruppe gehört, wie z. B. politisch exponierten Personen.