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Geplante Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung aller Alternativer Investmentfonds (AIFs)

Am 4. April 2023 wurde ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) für ein sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz bekannt. Durch dieses Zukunftsfinanzierungsgesetz soll insbesondere die bisherige Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung nur bestimmter Investmentvermögen auf die Verwaltung sämtlicher alternativer Investmentfonds (AIFs) erweitert werden.

Investment Funds, Tax

von Uwe Bärenz, POELLATH, Ronald Buge, POELLATH, Dr. Peter Bujotzek, POELLATH, Dr. Philip Schwarz van Berk, POELLATH, Amos Veith, POELLATH, Dr. André Blischke, POELLATH
6. April 2023
  • Wagniskapital
  • Alternative Investment Fonds (AIF)
  • Fondsstandortgesetz
  • AIFM-Richtlinie
  • Zukunftsfinanzierungsgesetz
  • EuVECA
  • Private Equity Fonds
Umsatzsteuerbefreiung auf AIFs, Umsatzsteuerbefreiung aller AIFs, Zukunftsfinanzierungsgesetz, AIF
Quelle: Studio_East/AdobeStock

Das Wichtigste in Kürze

  • BMF und BMJ planen eine umfassende Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung sämtlicher AIFs.
  • Damit würde die umsatzsteuerliche Situation an die Rechtslage in anderen EU-Mitgliedstaaten wie z.B. Luxemburg angeglichen und würden in konsequenter Fortsetzung des Ziels des sog. Fondsstandortgesetzes Wettbewerbsnachteile für den Fondsstandort Deutschland insoweit beseitigt.
  • Die geplante Neuregelung würde für AIFs sämtlicher Asset-Klassen und unabhängig von der Regulierung des AIFM sowie der Qualifikation der Anleger gelten.
  • Die Neuregelung soll ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Die Auswirkungen der geplanten Neuregelung auf die Praxis

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll die bisher nur für die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OAGW) und von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds (AIFs) sowie von Wagniskapitalfonds vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung sämtlicher AIFs erweitert werden.

Damit würde in Zukunft die Verwaltung von AIFs unabhängig von der Asset-Klasse von der Umsatzsteuer befreit (d.h. neben sämtlichen PE/VC-Fonds auch Kreditfonds, Immobilienfonds, Infrastrukturfonds, Projektentwicklungsfonds, sog. Krypto-Fonds, Prozessfinanzierungsfonds, jede Art von Dachfonds, usw.). Die Art der Regulierung des AIFs oder seiner Kapitalverwaltungsgesellschaft (AIFM) wäre hiernach ebenso wenig relevant wie die Qualifikation der Anleger. Demzufolge wäre die Verwaltung von sämtlichen AIFs (Spezial-AIFs und Publikumsinvestmentvermögen) umsatzsteuerfrei, die von vollerlaubten AIFM, EuVECA-Managern oder von sogenannten national registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften (Klein-KVGen) verwaltet werden.

Ziel dieser geplanten Neuregelung ist es, Wettbewerbsnachteile für den Finanzstandort Deutschland zu beseitigen. Noch im vergangenen Jahr hatten wir dazu berichtet, dass solche Wettbewerbsnachteile trotz der letzten Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds aktuell fortbestehen, weil andere EU-Mitgliedstaaten die Verwaltung sämtlicher AIFs als umsatzsteuerfreie Umsätze behandeln. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz würde das deutsche Recht insoweit an die Umsatzsteuerregelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten wie z.B. Luxemburg angleichen und einen weiteren wesentlichen und zu begrüßenden Beitrag zur Stärkung des Finanz- und Fondsstandorts Deutschland leisten.

Die geplante Neuregelung soll nach derzeitigem Diskussionsstand erst zum 1. Januar 2024, d.h. ohne Rückwirkung, in Kraft treten.

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https://www.pe-magazin.de/geplante-erweiterung-der-umsatzsteuerbefreiung-auf-die-verwaltung-aller-alternativer-investmentfonds-aifs/

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