Am 26. Juni 2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanzuntersuchungen in Kraft getreten.
Durch dieses Gesetz wird das Geldwäschegesetz (GwG) reformiert und vollständig neu gefasst. Diese Mandanteninformation stellt wichtige Neuerungen für Private Equity-Fonds und Investoren vor.
1. Neuerungen im Risikomanagement
Durch das neue Geldwäschegesetz erfolgt insgesamt eine weitere Stärkung des risikobasierten Ansatzes. Dadurch gewinnen die Verpflichteten einerseits weitere Freiheit bei der Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen. Andererseits gibt es vielfach keine konkreten gesetzlichen Vorgaben für die Verpflichteten, die ihnen die Sicherheit geben, im Einklang mit dem Gesetz zu handeln.
Geldwäschebeauftragter
Für Manager von Private Equity-Fonds besteht eine wichtige Neuerung darin, dass nunmehr auch lediglich registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben (§ 7 GwG). Diese Bestellung ist der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen. Der Geldwäschebeauftragte muss auf der Führungsebene angesiedelt sein. Außerdem ist ein Mitglied der Leitungsebene zu benennen, welches für das geldwäscherechtliche Risikomanagement und die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten verantwortlich ist (§ 4 Abs. 1 GwG).
Whistleblower
Neu ist zudem, dass eine Möglichkeit geschaffen werden muss, damit Beschäftigte intern Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften vertraulich melden können. Die Regelung ergänzt die auf Behördenebene nach § 53 GwG einzurichtende Stelle für Hinweisgeber („Whistleblower“). Es bleibt den Verpflichteten überlassen, welche interne Stelle für den Empfang der jeweiligen Meldungen zuständig ist und wie die Vertraulichkeit der Identität der betroffenen Mitarbeiter sichergestellt wird.
2. Definition des wirtschaftlich Berechtigten
Die Definition des wirtschaftlich Berechtigten entspricht im Grundsatz der bisher verwendeten Definition. Das neue Gesetz ergänzt jedoch den Begriff um eine Regelung für den Fall, dass keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann bzw. Zweifel bleiben. Es gilt dann der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter.
Außerdem erweitert das Gesetz den Kreis der wirtschaftlich Berechtigten bei rechtsfähigen Stiftungen und treuhänderischen Rechtsgestaltungen. Erfasst sind nunmehr ausdrücklich u. a. Mitglieder des Vorstands der Stiftung sowie jeder Begünstigte, ohne dass es auf die bisherige 25 Prozent-Schwellenregelung ankommt.
3. Identifizierung und Identitätsüberprüfung
Umfang der Identifizierung
Die Regelungen zum Umfang der von einer zu identifizierenden Person einzuholenden Daten entsprechen den bisherigen Vorgaben. Wie bisher muss der Vertragspartner und ggf. die für ihn auftretende Person sowie der wirtschaftlich Berechtigte identifiziert werden.
Überprüfung der Identität
Für die Überprüfung der Identität von juristischen Personen gelten die bisherigen Regelungen fort. Die Nichterwähnung der Personengesellschaften in § 12 Abs. 2 GwG dürfte ein Redaktionsversehen sein, da auch die Gesetzesbegründung auf die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 4 GwG (alt) verweist.
Für die Überprüfung der Identität natürlicher Pe sonen gibt es erhebliche Änderungen: Der gesetzgeberische Normalfall ist nach wie vor die Prüfung des vor Ort vorgelegten (Ausweis-)Dokuments. Daneben lässt das Gesetz nunmehr auch eine Reihe von weiteren Verfahren zu (z. B. qualifizierte elektronische Signatur oder das Videoidentifizierungsverfahren).
Offen ist noch, ob das bislang geltende Verfahren des Übersendens einer beglaubigten Ausweiskopie bei nicht persönlicher Anwesenheit des Investors beibehalten werden kann. Nach unserer Einschätzung dürfte diese Art der Identitätsüberprüfung zumindest in solchen Fällen weiterhin zulässig sein, in denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.
Das neue Gesetz macht zudem nur wenige Vorgaben hinsichtlich der Form der zur Überprüfung der Identität heranzuziehenden Nachweise, wenn die Vorlage von Originalen nicht möglich ist. Es ist zu hoffen, dass die in anderen Jurisdiktionen bereits gelebte Praxis, Bestätigungen auf Kopien durch besonders qualifizierte Personen genügen zu lassen, auch unter dem neuen GwG insbesondere in Fällen der vereinfachten Sorgfaltspflichten (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 GwG) nicht zu beanstanden ist. Bei den gestiegenen Nachweis- und Dokumentationspflichten wird es insbesondere ausländischen Vertragspartnern schwer vermittelbar sein, wenn aus deutscher Sicht nur notariell beglaubigte Abschriften den Anforderungen des GwG genügen könnten.
4. Prüfen der Berechtigung der auftretenden Personen
Neu eingeführt hat das Gesetz eine Verpflichtung, auch die Berechtigung derjenigen Person zu prüfen, die für den Vertragspartner auftritt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Diese Personen mussten bisher lediglich identifiziert werden. Nunmehr ist auch zu prüfen, ob die Person zum Auftreten für den Vertragspartner berechtigt ist (z. B. mittels Vorlage der Vollmacht bzw. Liste der unterschriftsberechtigten Personen oder Prüfen der Prokura im Handelsregister).
5. Keine Neuidentifizierung von bestehenden Investoren
Nach unserer Einschätzung bedarf es keiner Neuidentifizierung von Investoren, die bereits vor dem 26. Juni 2017 aufgenommen worden sind. Dies stellt die Gesetzesbegründung zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten hinreichend klar (§ 10 GwG).
6. Transparenzregister
Meldepflicht zum Register
Das Gesetz führt auf Bundesebene ein Transparenzregister für alle wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften ein.
Meldepflichtig an das Transparenzregister sind damit insbesondere Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG.
Die Meldung umfasst Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten, nämlich Vorund Nachname, das Geburtsdatum, den Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Es besteht für die Meldepflichtigen nach unserer Einschätzung keine Neuerfassungspflicht. Vielmehr sind nur die Informationen mitzuteilen, die bereits bekannt sind.
Die Erstmeldungen zum Transparenzregister müssen bis zum 1. Oktober 2017 erfolgen. Die Meldungen können online über www.transparenzregister.de/ erfolgen. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn sich die einzureichenden Daten bereits aus einem öffentlichen Register ergeben (z. B. Handelsregister, Vereinsregister).
Für Investoren in deutschen Fonds ist wichtig, dass diese ihrerseits die notwendigen Angaben an die Fondsmanager übermitteln müssen, sofern die Investoren wirtschaftlich Berechtigte sind oder von wirtschaftlich Berechtigten kontrolliert werden. Dies kann insbesondere für Family-Office-Vehikel relevant sein.
Verstöße gegen die Meldepflichten können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Zugriff auf das Register
Nach vorheriger Online-Registrierung kann grundsätzlich jedermann Einsicht in das Transparenzregister nehmen, der ein berechtigtes Interesse hieran hat.
Sofern wirtschaftlich Berechtigte die Einsichtnahme beschränken wollen, müssen sie dies beantragen. Es muss dann dargelegt werden, dass der Einsichtnahme überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Ein Fondsmanager sollte daher seine Investoren über die beabsichtigten Meldungen an das Transparenzregister rechtzeitig informieren.