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Private Clients – Steuerliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge

Die steueroptimierte Übertragung von Unternehmensanteilen zählt zu den zentralen Herausforderungen jeder Nachfolgeplanung – und entscheidet maßgeblich über den wirtschaftlichen Erfolg des Generationenwechsels. Vor dem Hintergrund politischer Reformdiskussionen und eines weiterhin erwarteten Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer steht für viele Unternehmerfamilien fest: Wer Gestaltungsspielräume nutzen möchte, muss rechtzeitig planen.

Tax

von Dr. Laurenz Martin Lipp, POELLATH, Dr. Jan Winkler, POELLATH
7. Mai 2026
  • Erbschaftsteuerrecht
  • Steuerrecht
  • Unternehmensbesteuerung
  • Unternehmensnachfolge
Vermögen, Betriebsvermögen, Anteilsübertragung, steuerliche Gestaltung Unternehmensnachfolge, Unternehmensnachfolge
Quelle: proslgn/AdobeStock

Unternehmensnachfolge als Prozess

Eine steuereffiziente Anteilsübertragung durchläuft typischerweise mehrere Phasen, die frühzeitig aufeinander abgestimmt werden müssen:

Vorüberlegungen und Status quo Analyse

Ausgangspunkt ist stets ein realistischer Blick auf die bestehende Unternehmens- und Vermögensstruktur: Rechtsform, Konzernaufbau, Umstrukturierungen, gesellschaftsvertragliche Bindungen, familienrechtliche Regelungen sowie internationale Bezüge bestimmen den Handlungsspielraum maßgeblich.

Außerdem muss bereits in dieser Phase geklärt werden, wer als Erwerber des Unternehmens in Betracht kommt (Kinder / Ehegatten / Stiftung etc.), es muss die Lebenssituation (bspw. Wegzug, Heirat, Auslandsbezug) der Erwerber betrachtet werden und sich mit den verschiedenen Systemen der erbschaftsteuerlichen Begünstigung auseinandergesetzt werden.

Herstellung der Übertragungsbereitschaft

Steuerliche Optimierung beginnt nicht erst mit dem Schenkungsvertrag, sondern mit der gezielten Vorbereitung des Übertragungsgegenstands und der Erwerberstruktur. Zunächst muss es sich beim Übertragungsgegenstand um begünstigungsfähiges Vermögen handeln. Dazu zählt unter anderem land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften über 25%. Grundsätzlich nicht begünstigungsfähig ist Privatvermögen. Ziel ist es, das begünstigungsfähige Vermögen so zu optimieren, dass davon möglichst viel Vermögen auch tatsächlich begünstigt ist.

Optimierung des Übertragungsgegenstands: Zusammensetzung des Betriebsvermögens

Zur Ermittlung der tatsächlichen Begünstigung unterscheidet das Erbschaftsteuerrecht beim Betriebsvermögen zwischen originärem Betriebsvermögen und unterschiedlichen Kategorien von sog. schädlichem Verwaltungsvermögen und beurteilt anhand deren Höhe, ob die Voraussetzungen für eine Begünstigung vorliegen. Diese Bewertung erfolgt auf den Übertragungsstichtag und betrachtet bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen grundsätzlich jede Konzernebene gesondert. Die relevante Frage ist daher, wie der Übertragungsgegenstand vor dem Stichtag gezielt gestaltet werden kann, sodass möglichst wenig schädliches Verwaltungsvermögen vorhanden ist.

Besondere praktische Bedeutung haben dabei neben dem Unternehmenswert als solchem:

  • Verwaltungsvermögen (u.a. Dritten zur Nutzung überlassene Immobilien, Wertpapiere, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 25%);
  • junges Verwaltungsvermögen (Verwaltungsvermögen, das innerhalb der letzten zwei Jahre angeschafft wurde);
  • Finanzmittel („Liquidität“ bspw. in Form von Bargeld, Festgeldkonten, auf Geld gerichtete Forderungen, Kryptowährungen);
  • junge Finanzmittel (Rechengröße, die sich durch den Überhang von Einlagen über Entnahmen von Finanzmitteln innerhalb der letzten zwei Jahre bestimmt);
  • Schulden (bspw. Verbindlichkeiten, Rückstellungen, dazu zählen jedoch nicht: Rechnungsabgrenzungsposten).

Finanzmittel lassen sich beispielsweise durch Investitionen oder Ausschüttungen verringern. Aber auch die Erhöhung von Schulden, etwa durch den Kauf von Rohstoffen oder die Bildung von Rückstellungen kann durch die Schuldenkürzung zu geringeren Finanzmitteln führen.

Zudem kann eine gezielte Entflechtung typischer Holdingstrukturen – etwa durch Trennung operativer Gesellschaften von vermögensverwaltenden Einheiten – das Verwaltungsvermögen verringern.

Wann welcher Verschonungsmechanismus trägt

Welche steuerlichen Begünstigungen letztlich greifen, hängt wesentlich vom Wert des begünstigten Vermögens ab:

  • Bis 26 Mio. Euro: Regelverschonung oder Optionsverschonung (Verschonungsabschlag von 85% bzw. 100%).
  • 26-90 Mio. Euro: Abschmelzmodell (Verschonungsabschlag schmilzt um je 1% für jede volle 750k Euro über 26 Mio. Euro ab) oder Verschonungsbedarfsprüfung.
  • Über 90 Mio. Euro: ausschließlich Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG (Steuererlass oder Stundung).

Erwerberstruktur als Gestaltungshebel

Gerade bei größeren Vermögen spielt nicht nur der Übertragungsgegenstand, sondern auch der Erwerber eine zentrale Rolle. Denn bei der Verschonungsbedarfsprüfung entscheidet das verfügbare Vermögen des Erwerbers, ob und in welchem Umfang ein Steuererlass gewährt wird. Ein wesentlicher Gestaltungsspielraum liegt daher in der bewussten Wahl (und ggfs. auch in der Kombination) von Erwerbern. In Betracht kommen beispielsweise:

  • Aufteilung des Vermögens auf mehrere Erwerber, um persönliche Freibeträge und Begünstigungsgrenzen mehrfach zu nutzen;
  • Vorherige Trennung von begünstigtem Betriebsvermögen und nicht begünstigtem (z.B. privatem) Vermögen und in der Folge Übertragung an verschiedene Erwerber;
  • Zeitlich gestaffelte Übertragungen.

Die optimale Erwerberstruktur ist stets einzelfallabhängig – ihr Einfluss auf die Gesamtsteuerbelastung aber erheblich.

Konkrete Umsetzung

Die eigentliche Anteilsübertragung erfordert eine enge Verzahnung steuer-, gesellschafts- und erbrechtlicher Maßnahmen – von der Ausgestaltung der Schenkungsverträge mit Absicherungs- und Rückfallklauseln über die Anpassung von Testamenten und Gesellschaftsverträgen bis hin zur Abgabe der (Schenkung-)Steuererklärung oder der Beantragung einer verbindlichen Auskunft.

Etwaige Umstrukturierungen des Betriebsvermögens (Abspaltungen, Umwandlungen, geschäftsleitende Holding etc.) gilt es zur Verwirklichung der zuvor erarbeiteten Übertragungsstrategie korrekt umzusetzen.

Nachsorge: Begünstigung sichern, Risiken vermeiden

Mit der erfolgreichen Anteilsübertragung endet die steuerliche Verantwortung nicht. Vielmehr beginnt eine Phase, in der die Bestimmungen des Begünstigungsregimes genau beachtet werden müssen, um einen Verlust der steuerlichen Begünstigung durch Verstöße zu vermeiden:

  • Verstöße gegen Behaltensfristen (fünf oder sieben Jahre, je nach Begünstigungsregime) umfassen insbesondere Anteilsveräußerungen, eine Betriebsaufgabe, Überentnahmen oder die Veräußerung bzw. Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen ins Privatvermögen;
  • Lohnsummenregelungen, die insbesondere bei Restrukturierungen, Teilveräußerungen oder Personalabbau kritisch werden;
  • Entnahmebeschränkungen für vor dem Stichtag aufgebaute Gewinne;
  • Schädliche Nacherwerbe innerhalb von zehn Jahren, die durch eine Veränderung der Vermögenszusammensetzung bislang gewährte Vergünstigungen vollständig oder teilweise kippen können.

Eine vorausschauende Nachsorge sowie die Abstimmung mit der testamentarischen Planung sind daher unverzichtbar. Ganz nach dem Motto „nach der Übertragung ist vor der Übertragung“ gilt es außerdem, auch die Planung der Nachfolge für die nächste Generation bereits im Blick zu haben.

Fazit

Eine steuerlich effiziente Unternehmensnachfolge ist das Ergebnis frühzeitiger, ganzheitlicher und strategischer Planung. Wer (1) rechtzeitig mit der Analyse beginnt, (2) den Übertragungsgegenstand gezielt optimiert, (3) die Erwerberstruktur bewusst steuert und (4) die Nachsorge aktiv begleitet, schafft die Grundlage für einen nachhaltigen und wirtschaftlich erfolgreichen Generationenwechsel – auch in einem sich wandelnden steuerlichen Umfeld.

 

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