Hintergrund
Nach der von (insbesondere der bayerischen) Finanzverwaltung ursprünglich vertretenen Auffassung, sollten Entgelte, die inländische Kunden an ausländische Internetportalbetreiber (z.B. Suchmaschinen und Social Media) für Online-Werbung entrichtet hatten, einem Quellensteuereinbehalt in Höhe von 15,825% des Entgelts unterliegen. Bei vertraglichem „Gross-Up“ hätte sich die Mehrbelastung des inländischen Kunden auf ca. 18,8% der an den ausländischen Anbieter „netto“ zu leistenden Zahlungen belaufen.
Durch die Auffassung der Finanzverwaltung hätten inländischen Unternehmern in zahlreichen Fällen erhebliche Steuernachforderungen auch für bereits vergangene Veranlagungszeiträume gedroht. Die steuerliche Literatur hat die Auffassung der Finanzverwaltung nachdrücklich abgelehnt.
Ablehnung der Auffassung der Finanzverwaltung auf Bund-Länder-Ebene
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat in einer Pressemitteilung jetzt Entwarnung gegeben. Danach wurde auf Bund-Länder-Ebene Klärung erreicht, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinen Quellensteuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen.
Key Facts
- Nach ursprünglicher Auffassung der Finanzverwaltung sollten ausländische Internetportalbetreiber durch das Erbringen von Onlinewerbeleistungen an inländische Kunden in Deutschland beschränkt steuerpflichtig werden. Inländische Werbetreibende müssten deshalb Quellensteuer in Höhe von 15,825% des Entgelts einbehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern abführen.
- Nun wurde auf Bund-Länder-Ebene Klärung erreicht, wonach inländische Kunden keinen Quellensteuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen.
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