Die neue Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) war Thema eines Workshops der MUPET 2019, geleitet von P+P-Partnerin Dr. Eva Nase und Associate Christoph-Alexander May. Zwar sind inhabergeführte Unternehmen weiterhin nicht verpflichtet, über die Einhaltung des DCGK zu berichten. Dessen Regelungen können aber beispielsweise für eine gute Corporate Governance in den Portfolio-Gesellschaften eines Private Equity Fonds wertvolle Anregungen geben. Mitunter ist eine freiwillige Umsetzung auch dann erwägenswert, wenn die Erwartungshaltung von Investoren bei einem Weiterverkauf oder einem Börsengang des Investments antizipiert werden soll.
Stand und Ziele der DCGK-Reform 2019
Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat am 9. Mai 2019 nach extensiver Vorbereitungs- und Konsultationsphase den neuen DCGK beschlossen. Da die deutsche Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) nach wie vor noch nicht verabschiedet wurde und die Umsetzung einzelner neuer Aspekte nicht feststeht, ist der neue DCGK noch nicht in Kraft getreten. Die Kommission möchte so auf etwaige Änderungen des ARUG II gegenüber dem Regierungsentwurf reagieren können.
Die Kodexreform hat zum Ziel, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Deutschen Corporate Governance Systems zu erhöhen und, damit verbunden, das Vertrauen aller „Stakeholder“ und der Öffentlichkeit in die Unternehmensführung zu stärken. Auch soll auf eine Verbesserung der Qualität der Corporate Governance deutscher Unternehmen hingewirkt werden. Der neue DCGK soll zudem übersichtlicher und einfacher zugänglich sein.
Wesentliche Änderungen
Der neue DCGK bringt im Wesentlichen drei inhaltliche Änderungen mit sich: (i) neue und an das ARUG II angepasste Regelungen zur Vorstandsvergütung, (ii) ein neuer Katalog von Indikatoren für fehlende Unabhängigkeit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat und (iii) die Vereinfachung der Corporate Governance.
Hinsichtlich der neuen Regelungen zur Vorstandsvergütung basieren die Empfehlungen des neuen DCGK auf den Regelungen des ARUG II, wonach ein Vergütungssystem festgelegt werden muss, sie gehen aber auch darüber hinaus. So empfiehlt der neue DCGK, dass bestimmte Vergütungsbestandteile in das Vergütungssystem aufgenommen werden. Dabei soll etwa der Anteil der langfristigen variablen Vergütung den Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung übersteigen und überwiegend in Aktien der Gesellschaft bestehen oder aktienbasiert gewährt werden.
Im Gesetzgebungsprozess zum ARUG II ist nach wie vor nicht geklärt, wie der Beschluss der Hauptversammlung über die Vorstandsvergütung (sog. „say-on-pay“) in Deutschland umgesetzt werden soll. Im Zentrum der Diskussion steht die Frage, ob das Votum der Hauptversammlung verbindlich oder unverbindlich sein soll.
Sodann befasste sich der Workshop mit den Indikatoren im neuen DCGK für eine fehlende Unabhängigkeit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat. So begründen die Indikatoren keine Vermutung für eine fehlende Unabhängigkeit, sondern sind im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten. Bei der Analyse der einzelnen Indikatoren wiesen die Referenten darauf hin, dass diese vor allem die Beziehung der Aufsichtsratsmitglieder zum Vorstand und zur Gesellschaft selbst betreffen. Ihre Beziehung zu Anteilseignern bleibt dem entgegen außer Betracht.
Schließlich wandte sich der Workshop der Vereinfachung der Berichterstattung über die Corporate Governance durch den neuen DCGK zu. Die Regierungskommission hat den Corporate Governance-Bericht abgeschafft und so das verwirrende, praxisferne Nebeneinander mit der Erklärung zur Unternehmensführung im Lagebericht beseitigt. Abgerundet wurde der Workshop mit Hinweisen auf zwei weitere Empfehlungen zur Beschränkung der Bestelldauer von Vorständen und zur Höchstanzahl von Aufsichtsratsmandaten für Aufsichtsratsmitglieder.
Weitere Beiträge und Videos zur MUPET 2019 finden Sie in unserem MUPET-Archiv.
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