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Sanktionen – EU stellt sich gegen Russland

Bereits vor dem Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine hat die EU am 23. Februar 2022 ein erstes Sanktionspaket gegen Russland und die selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk erlassen. Was das nun für die Rechtspraxis bedeutet, erläutern die PE Magazin-Autoren Daniel Wiedmann und Daniel Hoppen.

M&A

von Daniel Wiedmann, POELLATH, Daniel Hoppen, POELLATH
25. Februar 2022
  • Compliance
  • Außenwirtschaftsrecht
  • EU-Sanktionen gegen Russland
Sanktionen
Mit scharfen Sanktionen will die EU Russland zurück an den Verhandlungstisch bringen. Quelle: Pixabay

Als Reaktion auf die Anerkennung der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk hat die Europäische Union am 23. Februar 2022 ein erstes Sanktionspaket erlassen. Die Maßnahmen sind bereits im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in Kraft getreten. Der Europäische Rat hat in Hinblick auf die weiteren völkerrechtswidrigen Aggressionen Russlands gegen die Ukraine bereits ein weiteres Sanktionspaket angekündigt.

Persönliche Sanktionen

Die persönlichen Sanktionen betreffen unter anderem Mitglieder der Duma, die für die Anerkennung der sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk gestimmt haben, Regierungsmitglieder und Unternehmer. Betroffen sind auch die Bank Rossiya, die Promsvyazbank und die VEB. Für die gelisteten Personen gilt insbesondere ein:

  • Einfriergebot: Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen werden eingefroren; und
  • Bereitstellungsverbot: Ihnen dürfen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen (unmittelbar oder mittelbar) zur Verfügung gestellt werden.

Dies gilt auch für von diesen Personen kontrollierte Unternehmen. Das Bereitstellungsverbot gilt auch für Unternehmen, in denen solche Personen Führungspositionen (mit Verfügungsbefugnis) haben. Adressaten des Einfriergebots sind diejenigen, die Zugriff auf Vermögenswerte der gelisteten Personen haben. Es gilt ein Umgehungsverbot.

Finanzsanktionen

Verboten ist jeglicher Handel mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, wenn sie nach dem 9. März 2022 von

  • Russland und seiner Regierung;
  • der Zentralbank Russlands oder
  • einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder Auftrag der Zentralbank handelt,

begeben wurden. Zudem ist – mit wenigen Ausnahmen – jegliche Beteiligung an der Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die Vorgenannten nach dem 23. Februar 2022 verboten. Alle diese Verbote werden durch ein Umgehungsverbot abgesichert.

Territoriale Sanktionen

Diese betreffen die ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk. Verboten sind:

  • Jegliche Einfuhr in die EU von Waren mit Ursprung in diesen Gebieten und die Bereitstellung von Finanzmitteln, Versicherungen etc. in diesem Zusammenhang;
  • Export aus der EU in diese Gebiete von in einer umfangreichen Anlage aufgeführten Gütern und Technologien; und
  • Erwerb von Beteiligungen an Immobilien, Unternehmen sowie bestimmte Investitionen in diesen Gebieten.

Das Exportverbot betrifft insbesondere Güter und Technologien, die für die Verwendung in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie und Gewinnung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen geeignet sind. Untersagt sind ferner bestimmte Dienstleistungen, wie die Erbringung technischer Hilfe oder Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieursleistungen.

Ausblick und Handlungsempfehlung

Insbesondere Unternehmen mit Bezügen zu Russland oder der Ukraine sollten prüfen, ob

  • Sich unter Geschäftspartnern sanktionierte Personen bzw. von solchen Personen kontrollierte oder geführte Unternehmen befinden und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen einleiten;
  • Produkte in Einfuhr oder Export Sanktionen unterliegen können. Sofern Unsicherheiten bestehen, sollten Vertragsabschlüsse, Ausfuhren etc. vorerst gestoppt und juristische Möglichkeiten geprüft werden;
  • Die eigene Geschäftstätigkeit in sonstiger Weise den Sanktionen unterfallen kann; und
  • Verfolgen, welche weiteren Sanktionen erlassen werden.

Grundsätzlich empfiehlt sich auch bezüglich Sanktionen eine abteilungsübergreifende Compliance-Organisation im Unternehmen. Verträge mit Russlandbezug sollten – auch in Hinblick auf zukünftige Sanktionen – mit Sanktionsklauseln versehen werden. Da russische Gerichte diese in der Regel nicht anerkennen, ist auch auf Rechts- und Gerichtstandwahl zu achten.

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Daniel Wiedmann

POELLATH

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