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Aufsichtsrecht für Fondsmanager – Vertrieb und KAGB-Vollerlaubnis

Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen bei Erreichen der gesetzlichen Schwellenwerte die KAGB-Vollerlaubnis bei der BaFin beantragen – mit Folgen für den Vertrieb sowie Anzeige- und Berichtspflichten. Die PE-Magazin-Autoren Dr. Sebastian Käpplinger und Dr. Tobias Lochen erläutern in einem Videovortrag die wichtigsten Punkte.

Investment Funds, Videos, MUPET, Vorträge

von Dr. Sebastian Käpplinger †, POELLATH, Dr. Tobias Lochen, POELLATH
11. September 2020
  • Regulierung
  • Private Equity
  • KAGB
  • Fonds Compliance
  • MUPET 2020
  • Kapitalverwaltungsgesellschaft
  • Alternative Investment Fonds (AIF)
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Deutsche Private Equity-Manager und die von ihnen verwalteten Vermögenswerte wachsen stetig. Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) im Private Equity-Bereich sind in Deutschland herkömmlich lediglich BaFin-registriert, müssen aber bei Erreichen der gesetzlichen Schwellenwerte die KAGB-Vollerlaubnis bei der BaFin beantragen. Mit Erlaubniserteilung gelten die Vorgaben und Folgepflichten des KAGB vollständig, ohne Übergangsregeln. Dies betrifft insbesondere den laufenden und künftigen Vertrieb von Anteilen der verwalteten alternativen Investmentfonds (AIF), aber auch zahlreiche Anzeige- und Berichtspflichten.

Gute Vorbereitung bleibt entscheidend

Der Antrag auf Erteilung der KAGB-Vollerlaubnis muss formal, inhaltlich und personell gut vorbereitet sein. Einige Monate Vorbereitungszeit sollten eingeplant werden, insbesondere um die umfangreiche Dokumentation und notwendige Prozesse zu erstellen und zu implementieren, die Anforderungen der BaFin an Personal und Funktionen zu erfüllen und gegebenenfalls auch die KVG strukturell neu aufzustellen. Beispielsweise muss das Portfolio- und das Risikomanagement in der gesamten Hierarchie bis in die Geschäftsleitung sauber getrennt werden. Wenn nicht vorhanden, muss auch ein Aufsichtsrat implementiert werden. Schwerpunkt der BaFin-Prüfung bleiben die Geschäftsleiter, aber auch die Finanzen, Eigenmittel und der künftige Unternehmensgegenstand, der den Umfang der Erlaubnis definiert.

Erteilung der Vollerlaubnis – Überraschungen vermeiden

Zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung sollte die KVG mit Ihrem Rechtsberater geklärt haben, welche Folgepflichten auf sie zukommen, um negative Überraschungen zu vermeiden. Wie gesagt treten diese Pflichten unmittelbar in Kraft. Das KAGB sieht keine Übergangs- oder Überleitungsregeln vor. Einige Folgepflichten werden schon bei der Vorbereitung des Erlaubnisantrags unweigerlich identifiziert bzw. liegen auf der Hand, so z.B. das Inkraftsetzen der neuen Policies und Prozesse sowie der Auslagerungs- und Verwahrstellenverträge. Auch das künftige BaFin-Reporting lässt sich im Rahmen der Antragstellung bereits aufgleisen. Weniger bekannt ist, dass der Vertrieb von Anteilen an den verwalteten AIF nun einem speziellen und recht aufwendigen Antragsverfahren unterworfen ist, sowohl für den nationalen als auch den EU-Vertrieb. Hat die KVG zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung einen AIF im laufenden Vertrieb, so muss der Vertrieb nachträglich bei der BaFin beantragt werden. Dies bedarf sorgfältiger Planung, um einen zwischenzeitlichen Vertriebsstopp zu vermeiden.

Neue Vertriebsregeln

Der Vertrieb von AIF-Anteilen muss bei der BaFin beantragt werden, und zwar separat für den Vertrieb in Deutschland und in der EU bzw. dem EWR. Für den EU/EWR-weiten Vertrieb gilt der AIFMD-Passport, d.h. der Antrag wird für alle Zielländer zentral bei der BaFin gestellt. Nationale Besonderheiten wie z.B. zusätzliche Verwaltungsgebühren und Reporting-Pflichten müssen gleichwohl in jedem Land einzeln abgeklärt werden. Der Antrag enthält neben den Fondsdokumenten auch einige zusätzliche Anlegerinformationen. Da der BaFin für die Prüfung eine Frist von 20 Arbeitstagen zusteht, besteht die Gefahr, dass der Vertriebsantrag zum Bottleneck für ein zeitlich straffes Fundraising wird. Vor Erteilung der Vertriebserlaubnis dürfen Anleger allenfalls im Rahmen der jeweils national geprägten Pre-Marketing-Regeln angesprochen werden. Im Fundraising muss künftig unbedingt ausreichend Zeit für die Erstellung und Bearbeitung des Antrags eingeplant werden.

Anzeige- und Berichtspflichten nach Vollerlaubnis

Die KVG muss künftig sämtliche Anzeige- und Berichtspflichten des KAGB befolgen, sowohl für das gewöhnliche laufende Reporting als auch bei besonderen Ereignissen. Dazu gehört, dass wesentliche Änderungen bei der KVG (Aufsichtsrat, Geschäftsleiter, bedeutende Beteiligungen, Auslagerungen, Risikomanagement, Auflegung neuer AIF etc.) der BaFin anzuzeigen sind.

Nach den „Besonderen Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen“, also für Private Equity-Fonds, muss die KVG der BaFin das Berühren eines der Schwellenwerte von 10, 20, 30, 50 und 75 % der Stimmrechte eines Unternehmens melden, aber auch dem Zielunternehmen, anderen Anteilseignern und den betroffenen Arbeitnehmern. Es gelten außerdem die Asset Stripping-Beschränkungen des KAGB, die die zulässigen Kapitalmaßnahmen bei einem kontrollierten, nicht börsennotierten Unternehmen zum Schutz vor Zerschlagung einschränken. Unklar ist, ob diese Regelungen zu Kontrollerwerben ab dem Zeitpunkt der Erlaubniserlangung auch hinsichtlich zuvor erworbener Beteiligungen und Aktivitäten an Portfoliounternehmen greifen. Unser Erachtens ist dies nicht der Fall. Die Erlaubniserlangung ist kein erneuter Erwerb bereits bestehender Beteiligungen.

Fazit

Die KAGB-Vollerlaubnis ist eine Herausforderung, sowohl in der Vorbereitung als auch in der Umsetzung der nach Erlaubniserteilung geltenden gesetzlichen Pflichten. Die Erlaubniserteilung ist ein großer Erfolg der KVG, aber nicht das Ende der Reise. Mit ihr beginnt die nächste facettenreiche Etappe, bei deren Bewältigung ihr ihre Rechtsberater weiterhin zur Seite stehen.

Alle Beiträge zur MUPET 2020 finden Sie in unserem MUPET-Archiv.

 

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Dr. Sebastian Käpplinger †

POELLATH

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Dr. Tobias Lochen

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