Im Urteil des BFH vom 27.11.2024 (I R 23/21) stellte sich die zentrale Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Holding-Personengesellschaft als Organträgerin im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft anzuerkennen ist. Insbesondere ging es darum, wann das Merkmal der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG als erfüllt betrachtet wird. Auch wenn die Entscheidung formal im Kontext der körperschaftsteuerlichen Organschaft steht, reichen ihre Implikationen weit darüber hinaus: Sie betrifft die grundlegende Abgrenzung zwischen vermögensverwaltender und gewerblich tätiger Holding. Der BFH liefert dabei wesentliche Hinweise, wann eine Beteiligungsholding allein durch ihr tatsächliches Führungsverhalten als gewerblich eingestuft werden kann….