Am 2. November 2017 fand das 10. Hamburger Fondsgespräch auf Einladung der Kanzleien P+P Pöllath + Partners, Schnittker Möllmann Partners und Alpers Wessel Dornbach im Hotel Hafen Hamburg statt. Unter der Leitung von Uwe Bärenz (P+P) bot die Veranstaltung ein Forum zum Austausch über Aktuelles aus der Fondsrechts- und -steuerpraxis. Neben Vertretern der einladenden Kanzleien referierten der Hauptredner Prof. Dr. Marcel Fratzscher sowie Vertreter aus Wissenschaft, Justiz und Beraterpraxis.
„Wirtschaftspolitische Risiken in Zeiten des Populismus“
Prof. Fratzscher, Leiter des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung, erläuterte zunächst die für ihn drei größten Politikrisiken (Populismus-Protektionismus-Paralyse). Anschließend wies er darauf hin, dass Deutschland das Land mit dem geringsten privaten Nettovermögen im Euroraum sei und erläuterte mögliche Ursachen.
Markttrends
Nachfolgend präsentierte Uwe Bärenz (P+P) die Markttrends alternativer Assets in Zahlen. Dann ging er auf den Brexit ein. Eine wesentliche Änderung durch den Brexit sei, dass für Großbritannien EU-Rechtsakte keine Wirkung mehr entfalten. Damit könnten Dividenden-, Zins- und Lizenzzahlungen nicht mehr quellensteuerfrei vereinnahmt werden. Sie unterliegen künftig ggf. einer Quellenbesteuerung soweit DBA-Regelungen nicht anderes vorsehen. Anschließend stellte er die Änderungen der EuVECA-Verordnung vor. Positiv sei die Erweiterung der zulässigen Portfoliounternehmen. Künftig kommen Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern (statt bisher nur 250 Mitarbeitern) als zulässige Zielgesellschaften in Betracht. Vorgaben zu Umsatz und Bilanzsummen entfallen. Abschließend wurde die GwG-Novelle vorgestellt. Dadurch wird ein Transparenzregister eingeführt, neue Sorgfaltspflichten geschaffen und der Bußgeldrahmen für Verstöße angehoben.
Aktuelles aus der Fondssteuerpraxis
Timo Dreher (SMP) erläuterte im Rahmen der anschließenden Podiumsdiskussion die Betriebsstätten-Thematik bei ausländischen Fonds mit deutscher Beratungsgesellschaft. Betriebstätten dienen der örtlichen Abgrenzung und Zuweisung von Einkünften und Umsätzen. Die Zuordnung der ausländischen Portfoliobeteiligungen zur deutschen Betriebsstätte erfordere einen überwiegend funktionalen Zusammenhang.
Investmentsteuerrechtsreform
Ronald Buge und Dr. Peter Bujotzek (P+P) erläuterten die ab 2018 geltenden Änderungen des Investmentsteuerrechts. Dies betrifft alle Investmentfonds und deren Anleger. Die wesentliche Systemumstellung sei, dass es nun zu einer Besteuerung auf Fondsebene komme, d.h. dass Investmentfonds als eigene intransparente Steuersubjekte behandelt werden. Kraft Übergangsregelung gelte eine Veräußerungsfiktion für Anleger, nach der Fondsanteile mit Ablauf des Jahres 2017 als veräußert und ab 2018 als wiedererworben gelten.
Umsatzsteuer auf Managementvergütung und Carried Interest?
Prof. Dr. Joachim Englisch, Direktor des Instituts für Steuerrecht der Universität Münster, wies daraufhin, dass künftig die Verwaltung von OGAW und mit diesen vergleichbaren AIF umsatzsteuerfrei sei. Für die erforderliche Vergleichbarkeit von AIF mit OGAW würden jedoch mehrere Kriterien gefordert: Eine vergleichbare staatliche Aufsicht, ein hinreichend breiter Anlegerkreis und die Möglichkeit für Anleger, sowohl an Chancen als auch an Risiken partizipieren zu können. Zudem sei eine Anlage des Fondsvermögens nach dem Grundsatz der Risikostreuung nötig.
Zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung des Carry stellte Prof. Englisch fest, dass der Carry auf Basis der EuGH-Rechtsprechung vom Erfolg des Fonds abhänge und mithin nicht steuerbar sei. Die Zahlung sei aus Sicht der Initiatoren ungewiss, da sie vom Gesamtüberschuss des Fonds abhänge.
Aktuelles aus der Betriebsprüfung
Im Rahmen des Panels zu Aktuellem aus der Betriebsprüfung behandelte Marvin Feldmann (AWD) Ergänzungsbilanzen. Sie bilden die Mehr- bzw. Minderwerte zur Gesamthandels(steuer)bilanz ab. Zudem würden die Mehr- bzw. Minderwerte bezogen auf die einzelnen Assets allokiert. Es sei ratsam, eine Verteilung der stillen Reserven auf die einzelnen Wirtschaftsgüter bereits im Kaufvertrag vorzunehmen.
Hubert Voshagen (ALR Treuhand GmbH) erläuterte, dass der „unechte“ Ergebnis-Vorab seit dem BMF-Schreiben aus 2007 nicht mehr umsatzsteuerfrei. Eine umsatzsteuerfreie Gestaltung erfordere eine Rückzahlungs-Vereinbarung im Gesellschaftervertrag. Nach der Finanzverwaltung sei der „echte“ Ergebnis-Vorab damit eine echte Gewinnverteilung und unterliege nicht der Umsatzsteuer.
Ronald Buge führte zur Einlagenrückgewähr bei Drittstaatenfällen aus. Mehrere Urteile stellten fest, dass eine Einlagenrückgewähr auch für Drittstaatengesellschaften steuerfrei sein muss. Die steuerliche Leistungsfähigkeit des Anteilseigners werde nicht dadurch erhöht, dass er Geld in die Gesellschaft investiert und dieses in der Liquidation zurückbekomme. Einlagenrückgewähr sei steuerneutral. Zur Frage des Antrags auf Feststellung der Einlagenrückgewähr nach der Liquidation einer ausländischen Gesellschaft entschied die Rechtsprechung, dass kein Antrag mehr gestellt werden kann, sofern die Gesellschaft bereits aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) habe darauf reagiert: Der Antrag müsse zwar von der Gesellschaft selbst gestellt werden. Diese könne jedoch einen deutschen Steuerberater zum Empfangsbevollmächtigten bestellen. So könne auch noch nach Löschung aus dem Handelsregister ein Bescheid wirksam bekannt gegeben werden.
Schließlich diskutierte Andreas Kortendick (SMP) den Fall, ob eine nachträgliche Veränderung von Veräußerungsgewinnen auf das Jahr des Exits zurückwirken müsse und wie bzw. wann diese Zahlung steuerlich berücksichtigt werde.
Das nächste Hamburger Fondsgespräch findet am 13. November 2018 statt. Mehr erfahren Sie hier.