
Mit der am 19. Dezember 2018 beschlossenen 12. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) hat die Bundesregierung die rechtlichen Grundlagen der Investitionskontrolle erneut verschärft und ihre Prüfmöglichkeiten erweitert. Im Rahmen der Investitionskontrolle kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Auslandsinvestitionen in deutsche Unternehmen überprüfen und im Falle einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung untersagen.
Die niedrigere Prüfeintrittsschwelle betrifft bestimmte Bereiche innerhalb der sog. sektorübergreifenden Investitionskontrolle sowie die gesamte sektorspezifische Investitionskontrolle.
Sektorübergreifende Investitionskontrolle
Die sektorübergreifende Investitionskontrolle betrifft nur (mittelbare oder unmittelbare) Erwerber von außerhalb der EU oder des EFTA-Raums (sog. Unionsfremde).
Die Prüfeintrittsschwelle von 10 % gilt, wenn Unionsfremde (mittelbar oder unmittelbar) mindestens 10 % der Stimmrechte an deutschen Unternehmen erwerben, die
- kritische Infrastrukturen betreiben,
- bestimmte branchenspezifische Software zum Betrieb von kritischen Infrastrukturen entwickeln oder ändern,
- mit Maßnahmen im Bereich der Überwachung von Telekommunikation betraut sind oder Technik zur Umsetzung derselben hergestellt haben oder hatten,
- die Cloud-Computing-Dienste erbringen und hierfür auf bestimmte sicherheitskritische Infrastrukturen zugreifen,
- Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur besitzen, oder
- in der Medienwirtschaft mittels Rundfunk, Telemedien oder Druckerzeugnissen zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnen.
Die letztgenannten Unternehmen der Medienwirtschaft wurden neu dem Katalog besonders sensibler Bereiche hinzugefügt. Dieser war erst im Rahmen der letzten AWV-Novelle in 2017 eingefügt worden.
Für alle anderen Bereiche (außerhalb der sektorspezifischen Investitionskontrolle) bleibt es bei der bisherigen Prüfeintrittschwelle von 25 %.
Sektorspezifische Investitionskontrolle
Die sektorspezifische Investitionskontrolle betrifft alle Erwerber von außerhalb Deutschlands.
Die Prüfeintrittsschwelle von 10 % gilt, wenn Ausländer (mittelbar oder unmittelbar) mindestens 10 % der Stimmrechte an deutschen Unternehmen erwerben, die
- Güter im Sinne des Teils B der Kriegswaffenliste herstellen oder entwickeln,
- bestimmte Bestandteile von Kampfpanzern oder anderen militärischen Fahrzeugen herstellen oder entwickeln,
- Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung von staatlichen Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten solcher Produkte herstellen oder hergestellt haben, oder
- Güter herstellt oder entwickelt, die bestimmten Listenpositionen aus Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste unterfallen.
Ausweitung der Meldepflicht und Inkrafttreten
Da für Erwerbe an Unternehmen in den vorgenannten Sektoren Meldepflichten gelten, führt die Absenkung der Prüfeintrittsschwelle auch zu einer Ausweitung der Meldepflicht.
Die Änderungen sollen kurzfristig in Kraft treten.
Eckdaten
- Prüfeintrittsschwelle bereits bei Erwerben ab 10% der Stimmrechte
- Anwendungsbereich auf bestimmte Sektoren beschränkt
- Ausweitung der bestehenden Meldepflichten
- Änderungen sollen kurzfristig in Kraft treten
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