Der Neufassung dieser für alle der Anlageverordnung unterliegenden Investoren (insbesondere Pensionskassen und Versorgungswerke) bedeutsamen Verlautbarung zur aktuellen Verwaltungsauffassung war eine Konsultation vorangegangen, in deren Zuge die BaFin im Dezember vergangenen Jahres einen entsprechenden Entwurf vorgelegt hatte.
Anpassungen beim Leverage von Private Equity-Fonds
Abweichend vom Entwurf sieht das Rundschreiben für direkt investierende Private Equity-Fonds keine strikte Begrenzung für die Aufnahme von Fremdmitteln mehr vor, sondern erlaubt ausdrücklich insbesondere die Aufnahme von Fremdmitteln zur Vorfinanzierung von Kapitalabrufen. Auch eine zeitliche Begrenzung ist nicht mehr vorgesehen.
Auf der Ebene von Private Equity-Dachfonds soll eine kurzfristige Aufnahme von Fremdmitteln bis zu 10% des Wertes des Dachfonds zulässig sein. Diese begrüßenswerte Differenzierung ist praxisnäher als die noch im Entwurf vorgesehene Regelung und beseitigt in einer Vielzahl von Fällen bisher bestehende Rechtsunsicherheiten. Damit sollte für einen Großteil der derzeitig angebotenen Private Equity-Fonds ein wesentliches potentielles Erwerbshindernis entfallen sein.
Private Equity-Fonds weiterhin für Spezialfonds geeignete Assetklasse
Das Rundschreiben enthält nun eine Klarstellung, dass direkte Beteiligungen von für institutionelle Investoren bedeutsamen Spezialfonds in geschlossene Private Equity-Fonds weiterhin zulässig sind. Betroffene Investoren können somit auch künftig bis zu 20% des Wertes ihrer Spezialfonds in Private Equity-Fonds anlegen, ohne dass hierdurch die Quote für alternative Anlagen belastet wird. Inwieweit dies allerdings auch für andere geschlossene Fonds (z.B. Infrastruktur, Private Debt) gilt, ist nach wie vor ungeklärt.
Keine Verbesserung für Kreditfonds
Demgegenüber bleibt es für Kreditfonds bei der schon im Entwurf vorgesehenen Abgrenzung zwischen der Beteiligungsquote bzw. der Quote für alternative Anlagen zuzurechnenden Fonds. Danach gelten für Kreditfonds, die direkt in nicht nachrangige Forderungen investieren, neben der 7,5 %-Quote für alternative Anlagen auch geografische Anforderungen, die Versorgungswerken und Pensionskassen auch weiterhin den Zugang zu US-Kreditfonds erschweren, sowie das Erfordernis einer Vollregulierung im Sinne der AIFM-Richtlinie.