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EU-Kommission veröffentlicht Weißbuch zu drittstaatlichen Subventionen

Mitte Juni hat die EU-Kommission ein Weißbuch zu Subventionen aus Drittstaaten vorgelegt, das öffentliche Konsultationsverfahren läuft noch bis September. Lesen Sie in unserem Corona-News-Update außerdem mehr zu den aktuellen Änderungen bei der Investitionskontrolle und zum Überbrückungshilfe-Programm der Bundesregierung.

M&A

von Dr. Ralf Bergjan, ehemals POELLATH, Daniel Wiedmann, POELLATH, Jasmin Wagner, ehemals POELLATH, Benjamin Maciejewski, ehemals POELLATH, Nemanja Burgic, POELLATH, Dr. Michaela Lenk, ehemals POELLATH, Xin Zhang, ehemals POELLATH
28. Juni 2020
  • Investitionskontrolle
  • Meldepflichten
  • COVID-19
Drittstaatliche Subventionen für Unternehmen in der EU haben nach Ansicht der Kommission zunehmend negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt.
Drittstaatliche Subventionen für Unternehmen in der EU haben nach Ansicht der EU-Kommission zunehmend negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt. Quelle: Pixabay

Am 17. Juni 2020 hat die Europäische Kommission ein Weißbuch zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei Subventionen aus Drittstaaten veröffentlicht. Nun holt sie Stellungnahmen zu den im Weißbuch aufgezeigten Optionen ein. Die bis zum 23. September 2020 laufende öffentliche Konsultation ist Teil der Vorbereitung eines Legislativvorschlags der Kommission in diesem Bereich.

Drittstaatliche Subventionen für Unternehmen in der EU haben nach Ansicht der Kommission zunehmend negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt. Da solche Subventionen nicht der EU-Beihilfenkontrolle unterliegen, schlägt die Kommission verschiedene Lösungen vor:

a) Subventionen aus Drittstaaten zur Erleichterung des Erwerbs von EU-Unternehmen

Insbesondere wird eine Meldepflicht für Erwerbe von Unternehmen, die in der EU ansässig sind, erwogen. Unternehmen, die von einem Drittstaat finanzielle Unterstützung erhalten, müssten den Erwerb von EU-Unternehmen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts dann bei der Europäischen Kommission anmelden. Die Transaktionen könnten erst nach Abschluss der von der Kommission durchgeführten Prüfung vollzogen werden. Sollte die Kommission feststellen, dass der Erwerb durch eine drittstaatliche Subvention erleichtert wird und Verzerrungen im Binnenmarkt bewirkt, könnte sie entweder Verpflichtungsangebote des Anmelders, die die Verzerrung wirksam beseitigen, akzeptieren oder letztlich den Erwerb untersagen.

b) Instrument zur Erfassung der verzerrenden Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen

Eine Aufsichtsbehörde (eine Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder die Kommission) könnte auf einen Hinweis oder die Information hin, dass ein Unternehmen in der EU durch die Subvention eines Drittstaats begünstigt wird, tätig werden. Bei Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention würde die Aufsichtsbehörde Maßnahmen verhängen, um der zu erwartenden verzerrenden Wirkung zu begegnen. Sie könnte beispielsweise Rückzahlungen fordern oder strukturelle oder verhaltensbezogene Abhilfemaßnahmen vorsehen. Die Aufsichtsbehörde könnte jedoch auch die Auffassung vertreten, dass die subventionierte Tätigkeit oder Investition eine positive Wirkung hat, die die Verzerrung überwiegt, und die Untersuchung einstellen.

c) Subventionen aus Drittstaaten bei EU-Vergabeverfahren

Subventionen aus Drittstaaten können es nach Ansicht der Kommission Bietern ermöglichen, zum Beispiel durch unter dem Marktpreis liegende oder nicht kostendeckende Gebote, einen unfairen Vorteil zu erlangen. So könnten sie bei öffentlichen Vergabeverfahren Aufträge erhalten, die sie ansonsten nicht bekommen würden. Im Rahmen dieses Teilinstruments wird ein Mechanismus vorgeschlagen, bei dem die Bieter dem öffentlichen Auftraggeber etwaige von Drittstaaten erhaltene Zuwendungen melden müssten. Der öffentliche Auftraggeber und die zuständige Aufsichtsbehörde könnten dann prüfen, ob eine drittstaatliche Subvention vorliegt und dem Bieter einen unfairen Vorteil verschafft hat. In diesem Fall würde der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Änderung der Investitionskontrolle

Der Bundestag hat am 18. Juni 2020 einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) mit kleineren Änderungen verabschiedet.

Der Gesetzentwurf entspricht weitgehend dem von der Bundesregierung am 8. April 2020 beschlossenen Regierungsentwurf. Wesentliche Bestandteile des Gesetzentwurfs sind

  • Die Einführung eines Vollzugsverbots für meldepflichtige Beteiligungen,
  • Strafrechtliche Sanktionen für einen faktischen Vollzug, und
  • Die Absenkung der Untersagungsvoraussetzungen.

Eine Meldepflicht besteht für unmittelbare oder mittelbare Erwerbe von 10% oder mehr der Stimmrechte durch Investoren von außerhalb der EU oder der EFTA an deutschen Unternehmen, die in bestimmten Bereichen tätig sind. Der Katalog meldepflichtiger Bereiche wurde erst kürzlich im Rahmen der „Corona-Novelle“ erweitert. Eine Erweiterung auf weitere Bereich wie Biotechnologie, Robotik, künstliche Intelligenz, Halbleiter etc. ist geplant.

Zukünftig sollen alle meldepflichtigen Erwerbe einem Vollzugsverbot unterliegen. Eine meldepflichtige Beteiligung an einem deutschen Unternehmen soll schwebend unwirksam sein. Das dem Vollzug der Beteiligung dienende Rechtsgeschäft soll erst dann (rückwirkend) wirksam werden, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Erwerb freigibt, nicht fristgerecht untersagt oder die Freigabe als erteilt gilt.

Um einen faktischen Vollzug, soweit er Sinn und Zweck der Investitionsprüfung unterläuft, präventiv zu verhindern, sollen verschiedene Verbotstatbestände eingefügt werden. Insbesondere dürfen dem Erwerber keine Informationen des Zielunternehmens offengelegt werden, die für die Prüfung der Gefährdungstatbestände relevant sind oder deren Nichtoffenlegung vom BMWi angeordnet wurde. Ferner soll es verboten sein, dem Erwerber die Ausübung von Stimmrechten unmittelbar oder mittelbar zu ermöglichen. Dies schließt die Annahme von Weisungen zur Stimmrechtsausübung mit ein. Ebenso verboten wird es dem Erwerber den Bezug von Gewinnauszahlungsansprüchen, die mit dem Erwerb einhergehen, oder eines wirtschaftlichen Äquivalents zu gewähren.

Verstöße gegen diese Verbote können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Für eine Untersagung einer Beteiligung soll zukünftig ein geringerer Gefährdungsgrad genügen. Ausreichen soll bereits eine „voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit.“

Änderungen gibt es bei den Fristen des Investitionskontrollverfahrens. Die Vorprüffrist soll von drei Monaten auf zwei Monate verkürzt werden. Zudem wird klargestellt, in welchen Fällen die viermonatige Frist des Hauptprüfverfahrens verlängert, gehemmt oder neu in Gang gesetzt wird. Insbesondere kann das Hauptprüfverfahren in komplexen Fällen um bis zu vier Monate verlängert werden.

Der vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf soll bereits im Juni oder Juli 2020 in Kraft treten.

Staatliche Hilfen – Überbrückungshilfe-Programm

Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für das Überbrückungshilfe-Programm beschlossen.

Antragsberechtigte: Die Überbrückungshilfe richtet sich u.a. an Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe.

Förderfähige Kosten: Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten.

Laufzeit: Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020.

Art der Förderung: Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch,
  • 50% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%,
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40% und unter 50%

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Maximale Förderung: Die maximale Förderung beträgt EUR 150.000 für drei Monate. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag EUR 9.000 für drei Monate, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten EUR 15.000 für drei Monate. Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in Ausnahmefällen überschritten werden.

Verfahren: Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) sind diese mit Hilfe eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers zu belegen.

Eine fortlaufend aktualisierte Übersicht über die staatlichen Hilfsmaßnahmen finden Sie hier.

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