Das breite Spektrum an Beweggründen und Bestrebungen eines Erwerbers eine „Due Diligence“, insbesondere eine „Legal Due Diligence“, in Bezug auf das Zielunternehmen durchzuführen, lassen sich in zwei maßgeblichen Zielen zusammenfassen: (1) Bestandsaufnahme, und (2) Identifizierung von Risiken. Ziel des Erwerbers ist mithin die Beantwortung zweier Fragen: „Hat das Unternehmen alles was es braucht?“ und „Welche Risiken bestehen für einen Unternehmenserwerb?“ Wie sich eine solche Prüfung rechtlich sicher durchführen lässt und welche Fallstricke es zu beachten gilt, war Thema eines Moduls des diesjährigen M&A-Lehrgangs der Kanzlei P+P Pöllath + Partners.
Datenschutz im Vordergrund
Bei der Umsetzung der oben genannten Ziele sind Erwerber, Veräußerer und Zielunternehmen allerdings rechtliche Grenzen gesetzt. Schon bei der Bereitstellung der Informationen über das Zielunternehmen an den potentiellen Erwerber, haben Veräußerer und Erwerber darauf zu achten, dass personenbezogene Daten (wie beispielsweise Informationen zu Mitarbeitern, Kunden oder Lieferanten) nur unter Beachtung der Grundsätze der Datenschutzgrundverordnung an den Erwerber weitergegeben werden. Der Vortrag behandelte dabei sowohl konkrete Möglichkeiten zur Wahrung der Datenschutzvorgaben, wie eine Anonymisierung der Daten, zeigte aber auch konkrete Fallkonstellationen auf, die eine (unanonymisierte) Weitergabe personenbezogener Daten auf Grund eines berechtigten Interesses zulässig machen.
Auch das Gesellschaftsrecht setzt mit seinen Regelungen zum Kräfteverhältnis zwischen veräußerndem Gesellschafter und operativ agierendem Geschäftsführer, besonders der Umsetzung einer „Due Diligence“ rechtliche Grenzen. Der Vortrag befasste sich deshalb mit der praktisch durchaus relevanten Frage, ob und inwieweit die veräußernden Gesellschafter einer GmbH oder Aktionäre einer AG den Geschäftsführer der Ziel-GmbH oder den Vorstand der Ziel-AG zur Durchführung der „Due Diligence“ veranlassen können oder die notwendigen Informationen zur Weitergabe an den potentiellen Erwerber herausverlangen können. Gegenläufig wurde außerdem die Frage der Haftung des Geschäftsführers oder Vorstands für rechtswidrig weitergegebene oder verweigerte Weitergabe von Informationen nachgegangen.
Prozessstrukturen und Ablauf
Die praktische Umsetzung einer genauen Bestandsaufnahme des Zielunternehmens und Sichtung möglicher Risiken erfordert außerdem eine strukturierte Vorbereitung und einen organisierten Ablauf des „Due Diligence“-Prozesses. Besondere Bedeutung kommt dabei den Stichworten „Kommunikation“ und „Koordination“ zu. Die Kommunikation des Geschäftsmodells des Zielunternehmen ist dabei mindestens genauso wichtig wie der stetige Austausch von Ergebnissen und Erkenntnissen zwischen den einzelnen „Due Diligence“-Teams („Financial“, „Tax“, „Commercial“), der Investmentbank und dem Mandanten unter der zentralen Koordination des Mandanten.
Um eine Aussage dazu treffen zu können, ob „das Unternehmen alles hat was es braucht„, hat die „Legal Due Diligence“ alle Inhalte zu umfassen, die für das konkrete Geschäftsmodell des Zielunternehmens relevant sind. Der Vortrag ging an dieser Stelle auf die inhaltlichen Schwerpunkte wie Gesellschaftsrecht, Finanzierung, Handels- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Umwelt, gewerbliche Schutzrechte und Immobilien sowie deren rechtliche Problemkreise ein.
Der M&A-Lehrgang findet jährlich im Herbst statt, der Veranstaltungsort wechselt zwischen Frankfurt und München. In zehn Lehreinheiten vermitteln erfahrene M&A-Praktiker die tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen zur erfolgreichen Durchführung von M&A-Transaktionen. Der nächste M&A-Lehrgang findet im Herbst 2020 in Frankfurt statt. Weitere Informationen finden Sie hier.
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