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Managementbeteiligungen (Teil 2) – Genussrechte

Die echte Eigenkapitalbeteiligung ist im Rahmen von Private Equity-Transaktionen immer noch der Standard. Es gibt allerdings vielfältige Gründe, sich über alternative Strukturen Gedanken zu machen. Teil 2: Genussrechte.

M&A

von Dr. Barbara Koch-Schulte, POELLATH, Dr. Benedikt Hohaus, POELLATH
7. August 2018
  • Private Equity
  • Einkommensteuer
  • Managementbeteiligung
  • Unternehmensbewertung
  • MUPET 2018
  • Gewinnausschüttung
  • Abgeltungssteuer
Genussrechte – Attraktive Alternative zur klassischen Equity-Beteiligung.
Genussrechte – Attraktive Alternative zur klassischen Equity-Beteiligung. Quelle: geralt/Pixabay

Die echte Eigenkapitalbeteiligung ist im Rahmen von Private Equity-Transaktionen immer noch der Standard. Es gibt allerdings vielfältige Gründe, sich über alternative Strukturen Gedanken zu machen. Dieser dreiteilige Beitrag setzt sich im ersten Teil mit der Motivation und den Alternativen einer Eigenkapitalbeteiligung für Manager auseinander, in diesem zweiten Teil wird eine Managementbeteiligung über Genussrechte näher beleuchtet, der dritte und letzte Teil beschäftigt sich dann mit Bonusmodellen und deren Besteuerung.

Genussrechte – Eigen- oder Fremdkapital

Genussrechte beruhen auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kapitalgeber und dem Schuldner, sie vermitteln keine Gesellschafterrechte. Gesetzlich werden Genussrechte lediglich erwähnt, nicht aber geregelt (§ 221 Abs. 3 AktG). Dementsprechend flexibel können Genussrechte in Bezug auf die mit ihnen verbundenen Vermögensrechte ausgestaltet werden. Je nach Ausgestaltung, kann ein Genussrecht handelsbilanziell sogar als Eigenkapital qualifiziert werden. Dafür sind folgende Voraussetzungen erforderlich (IDW HFA 1/1994, WPg 1994 S. 419):

  • Erfolgsabhängigkeit der Vergütung
  • Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe
  • Langfristigkeit der Kapitalüberlassung (mind. 5 Jahre) und
  • Nachrangabrede, d. h. Nachrangigkeit der Forderung im Insolvenz- oder Liquidationsfall gegenüber allen Gläubigern.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um Fremdkapital der Gesellschaft.

Diese Flexibilität in der Gestaltung insbesondere der Vermögensrechte und die Tatsache, dass zwar ein Investment des Managers erforderlich ist, damit aber keine Stimm- oder Verwaltungsrechte verbunden sind, scheint das Genussrecht zu einem idealen Managementbeteiligungsinstrument zu machen.

Besteuerung von Genussrechten

Nach bisher allgemein geltender Auffassung war es sogar möglich, Genussrechte handelsbilanziell als Eigenkapital auszugestalten, während sie steuerbilanziell als Fremdkapital qualifiziert werden konnten. Denn § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfassen Zahlungen aus Genussrechten nur dann als dividendenähnlich, wenn mit den Genussrechten auch das Recht auf Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös verbunden ist. Schloss man also die Beteiligung am Liquidationserlös aus, galten die Zinszahlungen auf die Genussrechte handelsrechtlich als Gewinnausschüttung, steuerlich aber als (abzugsfähiger) Zinsaufwand.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hält eine solche Differenzierung zwischen Handels- und Steuerrecht nun nicht mehr für möglich (Verfügung der OFD NRW vom 12.05.2016, S 2742-2016/0009-St 131, DB 2016 S. 1407). Sie geht davon aus, dass die handelsbilanzielle Maßgeblichkeit auch für die steuerliche Qualifizierung von Genussrechten gilt. Lediglich Ausschüttungen auf Genussrechte, die in der Handelsbilanz als Fremdkapital behandelt werden, mit denen aber das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, fallen demnach noch unter § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Ob sich die Auffassung der OFD Nordrhein-Westfalen durchsetzen wird, ist noch nicht abzusehen. Derzeit handelt es sich noch um eine (aus der Finanzverwaltung unkommentierte) Einzelmeinung. Außer Acht darf man sie aufgrund ihrer materiellen Bedeutung aber nicht lassen.

Werden Genussrechte als Beteiligungsinstrument für Managementbeteiligungen verwendet, ist außerdem zu berücksichtigen, dass eine zu enge Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis des Managers, eine über Marktniveau liegende Verzinsung oder ein nicht fremdübliche Verzinsungsmechanik (z.B. Ermessenszins) dazu führen können, dass die Finanzverwaltung Auszahlungen auf die Genussrechte bei den Managern als Arbeitslohn qualifiziert mit der Folge, dass sie nicht der Abgeltungssteuer von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) unterliegen, sondern dem persönlichen Einkommensteuersatz, der bis zu 45% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) betragen kann. Der Arbeitgeber ist dann Haftungsschuldner für die Lohnsteuer.

Diese Beschränkungen in der Ökonomie der Genussrechte führen häufig dazu, dass von einer Managementbeteiligung in Form von Genussrechten abgesehen wird.

 

Im ersten Teil dieses Beitrags erfahren Sie mehr über Alternativen zur klassischen Equity-Beteiligung. Lesen Sie im dritten Teil mehr über Bonusmodelle und deren Besteuerung.

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Der Autor

Dr. Barbara Koch-Schulte

POELLATH

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Der Autor

Dr. Benedikt Hohaus

POELLATH

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Dieser Beitrag entstand im Rahmen der Fachtagung Munich Private Equity Training.


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