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MiCAR in der Praxis – Wann Kryptowerte und Krypto-Dienstleistungen unter die Finanzaufsicht fallen

Mit der Verordnung über Märkte für Kryptowerte, kurz MiCAR, gilt in der Europäischen Union ein einheitlicher Aufsichtsrahmen für zahlreiche Kryptowerte und Krypto-Dienstleistungen. Für Family Offices, Investoren, Emittenten und Dienstleister entscheidet vor allem die konkrete Ausgestaltung eines Tokens oder Geschäftsmodells darüber, welche Pflichten greifen.

Investment Funds

von Maurice Ribak, POELLATH
29. September 2026
  • Regulierung
  • Family Office
  • Kryptowährungen
Kryptowerte, MiCAR
Quelle: kokotewan/AdobeStock

Welche Kryptowerte erfasst die MiCAR?

Die MiCAR regelt das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel von Kryptowerten sowie die Tätigkeit von Kryptowerte-Dienstleistern (sog. Crypto-Asset Service Providern – CASP). Sie ersetzt bestehende Finanzmarktregulierung nicht, sondern ergänzt diese. Deshalb steht am Anfang jeder aufsichtsrechtlichen Prüfung die Frage, wie der betreffende Token einzuordnen ist, um den aufsichtrechtlichen Rahmen festzulegen. Entscheidend ist nicht dabei die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung (Substance over Form-Ansatz).

Utility Token verschaffen typischerweise Zugang zu einem Gut oder einer Dienstleistung. Vermögenswertreferenzierte Token, sogenannte Asset-Referenced Token, beziehen sich auf einen Wert oder ein Recht oder eine Kombination. E-Geld-Token sollen ihren Wert durch die Bezugnahme auf eine einzelne offizielle Währung stabil halten. Sonstige Kryptowerte wie Bitcoin fallen grundsätzlich ebenfalls in den Anwendungsbereich. Token, die als Finanzinstrumente einzustufen sind, unterliegen dagegen weiterhin dem klassischen Kapitalmarkt- und Aufsichtsrecht. Einzigartige und nicht austauschbare Non-Fungible Token, kurz NFT, können außerhalb der MiCAR liegen. Besondere Vorsicht ist jedoch bei seriellen NFT oder austauschbaren Token geboten, so dass eine Einzelfallprüfung erforderlich stets erforderlich ist.

Öffentliches Angebot – Wann wird ein Whitepaper benötigt?

Wer sonstige Kryptowerte öffentlich anbietet, muss grundsätzlich als juristische Person handeln, ein Kryptowerte-Whitepaper erstellen, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hierüber notifizieren und es anschließend veröffentlichen. Das Whitepaper ähnelt einem Kurzprospekt. Es enthält u.a. Angaben zum Emittenten, zum Projekt, zu den mit dem Token verbundenen Rechten, zur Technologie und zu den Risiken. Für bestimmte Angebote gelten Ausnahmen. Dazu gehören insbesondere Angebote an weniger als 150 Personen je Mitgliedstaat, Angebote mit einem Gesamtvolumen von weniger als einer Million Euro innerhalb von zwölf Monaten sowie Angebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten. Auch eine kostenlose Ausgabe oder ein Utility Token für bereits bestehende Güter kann privilegiert sein. Soll der Token zum Handel auf einer Kryptowerte-Plattform zugelassen werden, können diese Erleichterungen jedoch entfallen.

Die Angaben im Whitepaper müssen vollständig, redlich, verständlich und frei von irreführenden Aussagen sein. Fehlerhafte Informationen können neben aufsichtsrechtlichen Maßnahmen eine zivilrechtliche Haftung gegenüber Anlegern auslösen.

Sekundärmarkt – Kryptowerte unterliegen Marktmissbrauchsregeln

Für Kryptowerte, die zum Handel zugelassen sind, gelten Regeln zur Sicherung der Marktintegrität. Insiderhandel ist ebenso verboten wie Marktmanipulation. Erfasst sind auch Transaktionen außerhalb der eigentlichen Handelsplattform, sofern sie einen dort zugelassenen Kryptowert betreffen. Nicht öffentliche, präzise Informationen, die den Preis voraussichtlich erheblich beeinflussen, dürfen nicht für eigene oder fremde Geschäfte genutzt werden. Auch irreführende Handelssignale, künstliche Preisniveaus sowie sog. Pump-and-Dump-Strategien fallen unter das Manipulationsverbot. Emittenten sind zudem grundsätzlich verpflichtet, Insiderinformationen umgehend zu veröffentlichen. Für Unternehmen empfiehlt sich daher eine Compliance-Struktur nach dem Vorbild des klassischen Wertpapiergeschäfts. Dazu gehören Insiderlisten, Handelssperren und Prüfprozesse für Transaktionen von Organmitgliedern, Beschäftigten und Gründern.

Krypto-Dienstleistungen – Wer braucht eine Zulassung?

Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen grundsätzlich nur zugelassene Crypto-Asset Service Provider oder entsprechend notifizierende Finanzunternehmen erbringen. Zu den regulierten Tätigkeiten zählen insbesondere die Verwahrung von Kryptowerten, der Betrieb einer Handelsplattform, der Umtausch, die Ausführung und Platzierung von Aufträgen sowie Anlageberatung und Portfolioverwaltung. Bereits regulierte Finanzunternehmen können bestimmte vergleichbare Krypto-Dienstleistungen unter erleichterten Voraussetzungen anbieten. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Verwalter alternativer Investmentfonds benötigen dafür je nach Tätigkeit nicht zwingend eine zusätzliche CASP-Zulassung. Sie müssen die geplante Tätigkeit jedoch zuvor gegenüber der Aufsicht anzeigen und umfangreiche Informationen einreichen.

Eine wichtige Ausnahme besteht für rein konzerninterne Dienstleistungen. Erbringt bspw. ein Family Office Krypto-Portfolioverwaltung oder Anlageberatung ausschließlich für echte Mutter- oder Tochtergesellschaften, kann das Konzernprivileg greifen. Sobald auch außenstehende Dritte Leistungen erhalten, muss die Zulassungspflicht erneut geprüft werden.

Laufende Pflichten nicht unterschätzen

Eine CASP-Zulassung ist kein einmaliger Formalakt. Zugelassene Unternehmen müssen dauerhaft organisatorische, personelle und finanzielle Anforderungen erfüllen. Dazu zählen zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleiter, Governance-, Dokumentations- und Berichtspflichten sowie ein redliches und professionelles Handeln im Kundeninteresse. Hinzu kommen Eigenkapitalanforderungen, deren Höhe von den angebotenen Dienstleistungen abhängt. Das Mindestkapital reicht von 50.000 Euro für bestimmte Beratungs- und Ausführungsleistungen bis zu 150.000 Euro für den Betrieb einer Handelsplattform. Abhängig von den fixen Kosten des Unternehmens kann ein höherer Betrag maßgeblich sein.

Fazit

Vor jedem Krypto-Projekt sollte zunächst die aufsichtsrechtliche Einordnung stehen. Token-Struktur, Zielgruppe, Vertriebsweg und konkrete Dienstleistung bestimmen, ob ein Whitepaper, eine Notifizierung oder eine Zulassung erforderlich ist. Family Offices, Investoren und Anbieter sollten die MiCAR dabei nicht isoliert betrachten: Je nach Geschäftsmodell können zusätzlich das Kreditwesen-, Wertpapier- oder Investmentrecht relevant werden.

+++

Dieser Beitrag basiert auf Modul 2 der „Crypto Allocation Briefings – Praxiswissen für Investoren und Family Offices“. Die Webinarreihe gibt einen kompakten Überblick über die zentralen Themen rund um Kryptowerte im professionellen Asset Management. Dazu gehören Gespräche mit Experten zu Markttrends, Besteuerung in anderen Ländern, Versicherungslösungen sowie Online- und Offline-Sicherheit. Die Reihe richtet sich an Investoren und Entscheider, die Krypto verstehen, einordnen und rechtssicher in bestehende Vermögens- und Investmentstrukturen integrieren möchten. Hier mehr erfahren

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Maurice Ribak

POELLATH

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