
Das Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FRiG) dient der Umsetzung der europäischen Vorgaben aus der AIFM-Richtlinie II (sog. AIFMD II) in deutsches Recht und sieht insbesondere Änderungen des Kapitalanlagesetzbuchs (KAGB) vor.
Das Wichtigste im Überblick
Im Vergleich zum Referentenentwurf enthält der Regierungsentwurf zum FRiG deutlich weniger nationales Gold-Plating und einige erfreuliche Klarstellungen. Hierzu zählen im Einzelnen:
- Die im Referentenentwurf vorgeschlagene Neuberechnung der Schwellenwerte für registrierte KVGen anhand von Verkehrswerten wird gestrichen; es bleibt bei der Bewertung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB).
- Die für registrierte KVGen bislang geltende Pflicht zur Einhaltung erhöhter organisatorischer Anforderungen bei der Vergabe von Darlehen entfällt vollständig.
Diese Verbesserungen sind auch auf ein erfolgreiches Konsultationsverfahren zum Referentenentwurf zurückzuführen, das die Kanzlei POELLATH maßgeblich begleitet hat.
Verbesserungen im Vergleich zum Referentenentwurf
Keine Neubewertung der Schwellenwerte für registrierte KVGen
Der Referentenentwurf zum FRiG sah eine neue Bezugsgröße für die Berechnung der verwalteten Vermögenswerte (sog. Assets under Management, AuM) einer KVG vor. Die Schwellenwertberechnung sollte nicht mehr anhand der Anschaffungskosten nach HGB-Bewertungsgrundsätzen erfolgen, sondern auf Basis der Verkehrswerte. Dieser Vorschlag stellte ein echtes nationales Gold-Plating dar, da weder die AIFMD II noch die delegierte Verordnung zur AIFMD (VO (EU) 231/2013) eine Schwellenwertberechnung anhand von Verkehrswerten vorschreiben.
Erfreulicherweise wurde der Vorschlag zur Neuberechnung der Schwellenwerte im Regierungsentwurf zum FRiG gestrichen. Es bleibt damit bei der bisherigen Praxis, wonach die Bewertung nach den HGB-Bewertungsgrundsätzen erfolgt. Die Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bedeutet für registrierte KVGen insbesondere Planungssicherheit in Bezug auf das Erreichen der Grenze zur Vollerlaubnis und vermeidet Unsicherheiten durch periodische Schwankungen bei der Verkehrswertberechnung.
Wegfall der erhöhten organisatorischen Anforderungen bei der Darlehensvergabe durch registrierte KVGen
Der Regierungsentwurf verzichtet auf eine Regelung zur Einhaltung erhöhter Organisationsanforderungen, wenn registrierte KVGen Kredite vergeben. Mit der vollständigen Streichung des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 KAGB-RefE entfällt für registrierte KVGen damit künftig auch jegliche Pflicht zur Umsetzung umfangreicher Risikomanagement- und Organisationspflichten, soweit sie Kredite an Dritte vergeben. Die Streichung stellt sogar eine Liberalisierung im Vergleich zum aktuell geltenden Recht dar, das die erhöhten Organisationsanforderungen vorsieht, soweit registrierte KVGen Kredite an Dritte vergeben.
Laut der Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf ist es nicht erforderlich, die neuen Regelungen zur Kreditvergabe durch AIF auch auf registrierte KVGen zu beziehen, da in der Kreditvergabe durch registrierte KVGen keine systemischen Risiken gesehen werden. Zugleich würde eine Einbeziehung von registrierten KVGen in die Regelungen zur Kreditvergabe zu Wettbewerbsnachteilen für deutsche KVGen führen. Der Überblick der BaFin über die Kreditvergabeaktivitäten registrierter KVGen soll künftig allein über das erweiterte Reporting in §§ 45-47 KAGB-E gewährleistet werden. Insbesondere die §§ 46-47 KAGB-E gelten jedoch nur für kreditvergebende AIF und sie sind aktuell auch nicht in der enumerativen Aufzählung des § 2 Abs. 4 Satz 1 KAGB-E enthalten, die den Anwendungsbereich des KAGB für registrierte KVGen definiert. Insofern verbleibt Klärungsbedarf.
Weitere Themen im Überblick
Auch der Regierungsentwurf zum FRiG sieht unverändert vor, dass Jahresabschlüsse von KVGen, die EuVECA- oder EuSEF-Fonds verwalten, künftig durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden müssen. Eine erhoffte Erleichterung für EuVECA- oder EuSEF-Fonds Manager bleibt damit aus. Insoweit verzichtet die Bundesregierung auf die angekündigte 1:1 Umsetzung der AIFMD II, die eine entsprechende Prüfungspflicht nicht vorsieht (nationales Gold-Plating).
Zudem bleibt die im Konsultationsverfahren stark kritisierte Ausschlussfrist für den Vollerlaubnisantrag bestehen (§ 44 Abs. 6a KAGB-E). Danach gilt ein Erlaubnisantrag als zurückgenommen, wenn eine KVG auf Nachforderung der BaFin nicht innerhalb von drei Monaten die vollständigen Unterlagen einreicht. Die Ausschlussfrist soll nach der Gesetzesbegründung der Verfahrensbeschleunigung im Vollerlaubnisverfahren dienen, birgt aber für KVGen das Risiko unbeabsichtigter Rücknahmen, wenn die BaFin Unterlagen nur unspezifisch nachfordert. Eine Konkretisierung der Ausschlussfrist im BaFin-Merkblatt zum Vollerlaubnisverfahren wäre weiterhin wünschenswert.
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Die wesentlichen Änderungen des FRiG treten am 16. April 2026 in Kraft. Für bereits bestehende kreditvergebende AIFs gelten jedoch Übergangsvorschriften, die eine Umsetzung der neuen Vorgaben teilweise bis 2029 hinausschieben. Im Einzelnen gilt folgendes:
- AIFs, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden und nach diesem Datum noch zusätzliches Kapital aufnehmen: Eingeschränkte Übergangsfrist bis zum 16. April 2029 (Risikostreuung, Leverage und Typenzwang gelten als eingehalten).
- AIFs, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden und danach kein zusätzliches Kapital mehr aufnehmen: Es wird bis auf Weiteres davon ausgegangen, dass die Vorgaben zu der Risikostreuung, Leverage und Typenzwang eingehalten werden.
- AIFs, die vor dem 15. April 2024 Kredite vergeben haben: Diese können weiterhin verwaltet werden, ohne die Vorgaben zum allgemeinen Risikomanagement, zu Kreditverboten aus Gründen des Interessenkonflikts, zu den Erlösen und Kostentransparenz und dem „originate-to-distribute“-Verbot einzuhalten.
Ausblick
Mit dem Regierungsentwurf wurden wichtige und erfreuliche Änderungen im FRiG umgesetzt. Im Vergleich zum Referentenentwurf liegt der Regierungsentwurf nun noch näher an der angekündigten 1:1 Umsetzung der AIFMD II. Nach aktuellem Stand soll das weitere Gesetzgebungsverfahren zügig abgeschlossen werden.