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Das Panel, bestehend aus Markus Ferber (Mitglied des Europäischen Parlaments), Dr. Esther Wandel (BMF) sowie Dr. Andreas Rodin, Uwe Wewel und Dr. Sebastian Käpplinger (alle P+P), gaben einen Überblick über neue Entwicklungen und diskutierten deren Auswirkungen auf den deutschen Private Equity Fonds-Standort.
Reform der europäischen Aufsichtsbehörden
Die aktuell diskutierte Reform der europäischen Aufsichtsbehörden findet ihre Grundlage in einer von Art. 81 der ESA-Verordnungen vorgesehenen, turnusmäßigen Überprüfung der Rolle der europäischen Aufsicht. Der Bereich Private Equity wird davon tangiert, weil die Aufsicht über das Fondssegment auf europäischer Ebene in den Zuständigkeitsbereich der ESMA (vgl. Art. 1 Abs. 2 ESMA-VO) fällt.
Faktisch liegt ohnehin ein Akzent auf der ESMA: Während die bereits vollzogene Bankenunion mit der EZB eine zentrale Aufsichtsbehörde hat, könnte die ESMA als entsprechendes Pendant bei der angestrebten Kapitalmarktunion unerlässlich sein. Eine zunehmende Aufgabenverlagerung könnte zwar einzelnen nationalen Aufsichten verschiedener Mitgliedstaaten recht sein, die die Personalressourcen für eine wirksame Aufsicht nicht vorhalten können. Allerdings widerstrebt eine Aufgabenverlagerung nach Europa grundsätzlich dem in Deutschland gelebten Subsidiaritätsprinzip, bei dem möglichst viele Kompetenzen zurückbehalten werden sollen.
Eine Reform der ESMA wäre von enormer Relevanz für die nationale Aufsicht, da die BaFin in der Regel den Verlautbarungen der ESMA folgt. Umgekehrt fehlen oft nationale Aufsichtsmaßstäbe, wo ESMA-Stellungnahmen vermisst werden.
Bisheriges Konzept der ESMA
Insbesondere die Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken ist der ESMA überantwortet (Art. 8 Abs. 1 lit. a ESMA-VO). Gängige Instrumente hierfür sind z. B. die Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards sowie die Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen. Außerdem soll die ESMA zu einer gemeinsamen Aufsichtskultur beitragen (Art. 8 Abs. 1 lit. b ESMA-VO). In der Praxis ist zu beobachten, dass sie hierfür auf das Instrument der Q&As zurückgreift, um – vielleicht auch nur in der Theorie bedeutsame – Fragen der Marktteilnehmer zu beantworten. Durchgriffsrechte auf die Marktteilnehmer werden der ESMA bislang nur in einem sehr begrenzten Rahmen ermöglicht (Art. 8 Abs. 2 lit. f ESMA-VO).
Die Finanzierung der ESMA erfolgt insbesondere aus einer öffentlichen Co-Finanzierung in Gestalt eines Zuschusses der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der EU (Art. 62 Abs. 1 lit. b ESMA-VO).
Die bisherige Aufsichtspraxis der ESMA ist stark in Kritik geraten. Dies betrifft etwa die bisherige Praxis der Herausgabe von Leitlinien und deren inhaltliche Reichweite. Leitlinien, die in einer Kapitalmarktunion von allen Aufsichtsbehörden übernommen sollen, rücken durchaus in die Nähe einer intransparenten Gesetzgebung: zum einen, weil eine Konsultation nicht erfolgt und eine branchenseitige Einflussnahme ausgeschlossen ist, zum anderen, weil womöglich vereinzelt das im Level 1-Akt vorgegebene Ziel übertreten wird. Vereinheitlichte transparente Prozesse sind daher wünschenswert. Damit ist dann auch zugleich die Frage nach entsprechendem Rechtsschutz gegen diese Akte aufgeworfen.
Ein anderer großer Streitpunkt ist die Überlegung, ob und in welchem Umfang Durchgriffsrechte gegenüber den einzelnen Marktteilnehmern implementiert werden sollen. Hier wird man den weiteren Gang der Diskussion abwarten müssen; bisheriges Feedback in den Konsultationen ist noch zurückhaltend.
Schließlich ist auch die Finanzierung und damit indirekt die personelle Ausstattung der ESMA Diskussionsgegenstand, zumal bei manchen Gesetzgebungsakten (z. B. PRIIPs-VO, MiFID II) spürbar zeitliche Verzögerungen zu verzeichnen waren. Überlegt wird, ob nicht die Finanzierung vom öffentlichen Zuschuss losgelöst allein durch die Industrie erfolgen könnte. Die Beibehaltung der öffentlichen Co-Finanzierung als Kontrollinstrument ist aber sicherlich sinnvoll.
Modifizierung der EuVECA-Verordnung
Ein anderes politisches Petitum auf europäischer Ebene ist die Modifizierung der EuVECA-VO. Das Optieren für eine Registrierung als EuVECA-Manager durch bloß registrierungspflichtige AIFM im Sinne des § 2 Abs. 4 KAGB ist dem fehlenden EU-Vertriebs-Pass für diese AIFM geschuldet. Diese AIFM sind daher auf den Marktzugang im Rahmen des nationalen Privatplatzierungsregimes der einzelnen Mitgliedstaaten angewiesen (liberal insoweit z. B. Großbritannien, Luxemburg und Belgien). Die AIFM-RL wurde in dieser Hinsicht zu früh „festgezurrt“, sodass ein Ausweichen auf parallele Verordnungen wie die EuVECA-VO oder die EuSEF-VO nötig war.
Bisheriges Konzept der EuVECA-VO
Kritisch bei dem bisherigen Konzept der EuVECA-VO als „Lösung“ für den grenzüberschreitenden Vertrieb war insbesondere, dass die Bestimmung von „ausreichenden Eigenmitteln“ den nationalen Aufsichtsbehörden überantwortet war (Art. 10 Abs. 1 EuVECA-VO). Deswegen trat eine europaweite Fragmentierung der Anforderungen an die Eigenmittel ein (z. B. BaFin: ¼ der laufenden Kosten wie für Finanzportfolioverwalter). Außerdem verlangten einige EU-Länder trotz EU-Vertriebs-Passes einmalig und jährlich Vertriebsgebühren (Dr. Rodin: „Raubrittertum“).
Änderungen der EuVECA-VO
Die Änderungen der EuVECA-VO sind mittlerweile politisch beschlossen und müssen nur noch den abschließenden formalen Gesetzgebungsprozess durchlaufen. Eine wesentliche Änderung betrifft die gewünschte Neuregelung der Eigenkapitalanforderungen. Diese werden sich betragsmäßig zur AIFM-RL abgrenzen. Zum anderen werden die grenzüberschreitenden Vertriebsgebühren entfallen.
Daneben wird sich die EuVECA-VO nicht mehr auf KMU als Zielunternehmen eingrenzen, sondern Investments in kleine Mid Cap-Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten ermöglichen. Damit kann die EuVECA-VO neben VC-Manager auch für PE-Manager interessant werden. Zudem sollen Manager mit voller AIFMD-Erlaubnis künftig EuVECA-Fonds auflegen dürfen. Ein Bedürfnis hierzu kann bestehen, weil sich der AIFMD-Pass auf professionelle Anleger beschränkt, nicht jedoch zwingend semi-professionelle Anleger erfasst.
Das Registrierungsverfahren wird gestrafft und auf zwei Monate beschränkt. Ist nach dieser Zeitspanne immer noch keine Registrierung erteilt, besteht die Möglichkeit zu Rechtsmitteln (nicht: fiktive Registrierung).
Trotz reguliertem Status der EuVECA-Manager wurde ein „Management-Pass“ nicht aufgenommen. Die Branche wird sich mit einer „bloßen“ Review-Klausel in der EuVECA-VO begnügen müssen.
Fazit
Die neuen Entwicklungen lassen aufhorchen. Während die Änderungen an der EuVECA-VO bereits nachgezeichnet werden können und vielversprechend sind, ist die weitere Entwicklung im Bereich der europäischen Aufsichtsbehörden noch abzuwarten. Einheitliche Aufsichtsstandards dürften von der Branche mit Wohlwollen aufgenommen werden.
Die P+P-Information zur Reform der EuVECA-VO vom 9. Oktober 2017 finden Sie hier.