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AIFMD-Review – Tücken vor allem beim Reporting

Die EU-Kommission hat am 25. November 2021 ihren lang erwarteten Vorschlag einer Richtlinie zur Änderung der AIFM-Richtlinie und der OGAW-Richtlinie angenommen und veröffentlicht. Der Vorschlag ergänzt diese Richtlinien nur punktuell. Einige Änderungen wären aber auch für den Private Equity-Sektor nicht zu unterschätzen.

Private Funds, Videos, Interviews, MUPET

von Dr. Tobias Lochen, POELLATH
23. Dezember 2021
  • Regulierung
  • Fonds Manager
  • Private Equity Fonds
  • Alternative Investment Fonds (AIF)
  • AIFM-Richtlinie
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Als Ergebnis eines umfangreichen Review-Prozesses geht die EU-Kommission davon aus, dass die etwa zehn Jahre alte AIFM-Richtlinie im Großen und Ganzen funktioniert und ihren ursprünglichen Zielen gerecht wird – einem besseren Anlegerschutz, einer effektiven Aufsicht über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMs), der Transparenz für Anleger und Aufsichtsbehörden sowie einer besseren Marktbeobachtung auf Makroebene. Gleichwohl sieht sie punktuell einen Verbesserungsbedarf. Neben zahlreichen Detailänderungen lassen sich die aus Sicht der EU-Kommission wesentlichen Änderungsvorschläge in fünf Bereiche ordnen:

Ergänzung des Verwahrstellenregimes

Für alternative Investmentfonds (AIFs) ist hier vor allem die Aufweichung des Prinzips von Bedeutung, dass die Verwahrstelle im selben Mitgliedstaat sitzen muss wie der betreffende AIF. Zwar konnte man sich nicht zu einem echten Passporting für Verwahrstellen durchringen. Es soll nun aber wieder möglich sein, auf Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde auch eine Verwahrstelle aus einem anderen Mitgliedstaat zu benennen. Das würde gerade in Mitgliedstaaten helfen, in denen das Angebot kompetenter Verwahrstellen begrenzt ist.

Einführung von Liquidity Management Tools

Gilt für offene Fonds, um das Liquiditätsmanagement zu vereinfachen, insbesondere in Phasen verstärkter Anteilsrücknahmen.

Reporting

Es sollen Lücken geschlossen und gleichzeitig Überschneidungen zwischen verschiedenen Reportingregimen begrenzt werden. AIFMs müssen davon ausgehen, dass das Reporting in der Praxis neu aufgesetzt wird, d.h. es ist mit neuen Templates und neuen Berichtsposten zu rechnen. Einschneidend ist, dass AIFMs nach dem Vorschlag verpflichtet sein sollen, Anleger auch über Vergütungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des AIFs zu informieren, die vom AIFM und verbundenen Unternehmen getragen werden. Es wird außerdem ein vierteljährliches Anlegerreporting vorgeschlagen. Dieses soll alle direkten und indirekten Vergütungen umfassen, einschließlich Vergütungen auf Ebene der Investments des AIF, sowie die Gründung von (Tochter-)Gesellschaften durch den AIF, den AIFM oder mit diesen verbundene Unternehmen. Das dürfte in der Praxis teilweise komplex werden.

Auslagerung (Delegation)

Die EU-Kommission sieht hier bislang eine sehr unterschiedliche Anwendung der Regelungen innerhalb der Mitgliedstaaten und daher ein erhöhtes Risiko für Anleger, vor allem bei Auslagerung von Aufgaben in (Nicht-EU-)Drittstaaten. Künftig soll die ESMA durch die nationalen Aufsichtsbehörden über umfangreichere Auslagerungen in Drittstaaten informiert werden. Hier steht noch immer der Kampf gegen Umgehungspraktiken im Brexit-Kontext im Vordergrund. Es wird außerdem klargestellt, dass Auslagerung sämtliche Aufgaben des AIFMs in Annex I der AIFM-Richtlinie und alle Nebendienstleistungen umfasst. Künftig soll es einen zweijährigen Peer-Review-Prozess auf Ebene der europäischen Wertpapieraufsicht ESMA geben, um Auslagerungen gemeinsam zu prüfen. Vordergründig geht es dabei um die Vermeidung der Entstehung von Briefkasten-AIFMs. Dahinter verbirgt sich aber wohl die hinlänglich bekannte Skepsis der ESMA gegenüber den Service-AIFMs. Nationale Aufsichtsbehörden sollen so zu einem strengeren Kurs angehalten werden.

Darlehensfonds

Erstmals werden Darlehensfonds inhaltlich geregelt. Die Kommission glaubt grundsätzlich an das Modell, will aber eine Vereinheitlichung zwischen den Mitgliedstaaten erreichen, die die Darlehensvergabe durch AIFs sehr uneinheitlich handhaben. Der Vorschlag beinhaltet daher materielle Vorgaben u.a. für Investment- und Risikolimite.

Ausblick

Was entgegen ursprünglichen Erwartungen in dem Vorschlag fehlt, sind jegliche Änderungen bzw. Erleichterungen des grenzüberschreitenden Vertriebs von AIFs, insbesondere für lediglich registrierte AIFMs. Das ist bedauerlich gerade für junge PE- und VC-Manager, die von einem erleichterten grenzüberschreitenden Vertrieb immens profitiert hätten.

In den nächsten Wochen besteht die Möglichkeit für interessierte Gruppen, gegenüber der EU-Kommission zu deren Vorschlag Stellung zu nehmen. Danach folgt das EU-Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung von Parlament und Rat. Mit fundamentalen und langwierigen Diskussionen wird angesichts des relativ überschaubaren Vorschlags nicht gerechnet. Insbesondere der Bereich der Auslagerung hat aber bereits einige Aufmerksamkeit erfahren, da einigen Beteiligten die vorgeschlagenen Regelungen nicht streng genug sind. Es bleibt also spannend und Überraschungen sind nie ausgeschlossen.

Im Rahmen der MUPET 2021 sprach PE Magazin-Autor Dr. Tobias Lochen mit Adrian Aldinger (Arendt & Medernach) über die neuen pan-europäischen Regelungen für Fondsmanager nach AIFMD II. Sehen Sie das Interview im Video.

 

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Der Autor

Dr. Tobias Lochen

POELLATH

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