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BaFin konkretisiert Geldwäscherecht

Manager von Private Equity und Venture Capital Fonds unterliegen schon länger dem Geldwäschegesetz. Bislang bestanden allerdings einige Unsicherheiten im praktischen Umgang mit den rechtlichen Regelungen. Die neuen Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin sollen nun Abhilfe schaffen.

Private Funds

von Dr. Stephan Schade, POELLATH, Joel El-Qalqili, ehemals POELLATH
27. Dezember 2018
  • Regulierung
  • BaFin
  • Fonds Compliance
  • Transparenzregister
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  • Finanzaufsicht
  • Geldwäscherecht
Die BaFin hat neue neue Auslegungs- und Anwendungshinweise für das Geldwäschegesetz veröffentlicht.
Die BaFin hat neue neue Auslegungs- und Anwendungshinweise für das Geldwäschegesetz veröffentlicht. Quelle: Kai Hartmann Photography / BaFin

Manager von Private Equity und Venture Capital Fonds (Kapitalverwaltungsgesellschaften) unterliegen schon länger dem Geldwäschegesetz. Die geldwäscherechtlichen Pflichten waren im Sommer 2017 durch den Gesetzgeber überarbeitet und ausgeweitet worden. Seither bestehen einige Unsicherheiten für Private Equity und Venture Capital Manager im praktischen Umgang mit dem Geldwäscherecht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat Mitte Dezember 2018 neue Auslegungs- und Anwendungshinweise für das Geldwäschegesetz veröffentlicht. Diese Konkretisierungen helfen zwar in einigen, aber viel zu wenigen Punkten weiter. Für Private Equity und Venture Capital Manager bedeutet dies wenig Licht und viel Schatten. Folgende Beispiele verdeutlichen dies.

Positiv ist die Klarstellung, dass als fiktive wirtschaftlich Berechtigte nicht mehr sämtliche Geschäftsleiter zu identifizieren sind. Stattdessen reicht es, einen Geschäftsleiter zu identifizieren, wenn nicht im Einzelfall besondere Risikogesichtspunkte dafür sprechen, dass ausnahmsweise alle zu identifizieren sind. Bislang war davon auszugehen, dass als fiktive wirtschaftlich Berechtigte stets sämtliche Geschäftsleiter zu identifizieren sind. Diese Klarstellung hilft insbesondere dort weiter, wo eine Identifizierung sämtlicher Geschäftsleiter sehr aufwendig wäre oder ein erhöhtes Vertraulichkeitsbewusstsein seitens von u.U. prominenten Geschäftsleitern besteht.

Ebenfalls begrüßenswert sind Klarstellungen zum möglichen Vorliegen eines geringen Risikos trotz risikoindizierender Faktoren bei einer begründeten und dokumentierten Gewichtung und Abwägung sowie die Erhöhung der Mitarbeiterzahl (von 10 auf 15), bis zu welcher gewisse Erleichterungen bei der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für kleinere Unternehmen möglich sind.

Neben diesen Lichtblicken sind die Konkretisierungen für Private Equity und Venture Capital Manager ansonsten leider wenig hilfreich und v.a. im Investoren-Onboarding teilweise sogar äußerst bedauerlich.

Neben dem Anleger als „Vertragspartner“ war schon länger auch die „für den Vertragspartner auftretende Person“ separat zu identifizieren. Sofern Anleger nicht als natürliche Person, sondern über Gesellschaften dem Fonds beitreten, sprachen bislang die besseren Argumente dafür, die gesetzlichen Vertreter solcher Anlegergesellschaften nicht separat als auftretende Personen zu identifizieren, sondern lediglich im Rahmen der Identifizierung der beitretenden Gesellschaft selbst (weniger umfangreiche Prüfung).

Die Konkretisierungen fordern nun ausdrücklich eine separate Identifizierung gesetzlicher Vertreter („z.B. Organmitglieder, die tatsächlich für juristische Personen auftreten“). Dies ist aus rechtlicher Sicht unter verschiedenen Gesichtspunkten verfehlt und erweitert die ohnehin schon weitgehenden und stetig weiter anwachsenden Pflichten der Fund Compliance. Trotzdem gilt es nun „schwarz auf weiß“ für die Verwaltungspraxis der BaFin. Bedauerlich ist zudem insbesondere für internationale Fundraisings, dass die Konkretisierungen keine Orientierung dafür bieten, wann ausländische Registerauszüge „gleichwertig“ sind. Hintergrund ist, dass die Identifizierung ausländischer Anlegergesellschaften anhand von Registern oder Verzeichnissen erfolgen muss, die dem deutschen Handelsregister „gleichwertig“ sind. Ausländische Register unterscheiden sich oft in vielerlei Hinsicht vom deutschen Handelsregister. Um die Frage der Gleichwertigkeit zu beantworten, wäre zumindest eine Aussage dazu wichtig gewesen, auf welche Aspekte es für die Bestimmung der Gleichwertigkeit ankommen soll.

Die Kanzlei P+P Pöllath + Partners hatte auf die genannten und weitere Aspekte ausdrücklich im Rahmen der BaFin-Konsultation hingewiesen, um praktisch handhabbare Regelungen für Private Equity und Venture Capital Manager sicherzustellen. Angesichts der verbleibenden Unwägbarkeiten scheinen gut begründete und sorgfältig dokumentierte Einzelfallentscheidungen momentan das beste Mittel für Private Equity und Venture Capital Manager zu sein, um ihren geldwäscherechtlichen Pflichten zu genügen.

 

Mehr zum Thema:

Aktuelle Geldwäschethemen für Private Equity-Fonds und Investoren

Geldwäschebekämpfung – EU-Parlament erweitert Transparenzregister

Fund Compliance – Aktuelle Gesetzgebung in der Diskussion

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Der Autor

Dr. Stephan Schade

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Joel El-Qalqili

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