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29. Juli 2024 / ESMA veröffentlicht weitere Q&As zur SFDR, BaFin bestätigt ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen
Die ESMA hat am 25. Juli 2024 neue konsolidierte Q&As zur SFDR veröffentlicht. Die Ergänzungen beziehen sich teils auf allgemeine Fragen der Veröffentlichungspflicht auf Websiten, umfassen aber auch viele technische Berechnungsfragen von Offenlegungen im Bereich der Principal Adverse Impacts (PAIs) und der produktspezifischen Offenlegungen in Jahresberichten.
Aus den neuen Q&As lassen sich folgende erste Schlüsse ziehen:
- Registrierte AIFM, die bisher über keine eigene Website verfügen und nicht auf die Website ihrer Gruppe oder ihrer Finanzprodukte zurückgreifen können, sollen zur Einhaltung der Offenlegungsverpflichtungen nach Art. 10 SFDR eine Website erstellen.
- Im Rahmen der Jahresberichte soll bei Umrechnungen aus anderen Währungen in Euro einheitlich die Umrechnungsquote zum Ende des Wirtschaftsjahres verwendet werden.
- SPVs oder Holdinggesellschaften, z.B. für Immobilien, gelten nicht selbst als Portfoliounternehmen und unterliegen daher keiner Good-Governance-Kontrolle unter Art. 8 SFDR.
- Im Übrigen bekräftigt die ESMA aber das Prinzip des Durchschauens auf die letzte Ebene der Investition. So sollen Finanzmarktteilnehmer gewährleisten, dass die Voraussetzungen für nachhaltige Investitionen im Sinne des Art. 2 Abs. 7 SFDR auch dann eingehalten werden, wenn ihr Finanzprodukt in andere Finanzprodukte investiert und auf die Dokumentation der darunterliegenden Finanzprodukte angewiesen ist.
- Die technischen Fragen u.a. zur Berechnung der Taxonomie-Konformität von Investitionen beantwortet die ESMA recht detailliert. An den zur Verfügung gestellten Beispielen können sich Anwender zukünftig besser orientieren.
Zur künftigen Anwendung der ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen in Deutschland siehe den separaten Beitrag ESMA nimmt Fondsnamen beim Kampf gegen Greenwashing ins Visier.
14. Dezember 2023 / ESMA verkündet, Leitlinien zu Fondsnamen vorerst zu verschieben
Am 14. Dezember hat die ESMA in einem öffentlichen Statement erklärt, die Leitlinien zu Fondsnamen vorerst zu verschieben, bis die Überarbeitung der AIFM- und OGAW-Richtlinien abgeschlossen ist (mehr dazu hier). Im Rahmen dieser Überarbeitung wird die ESMA auch ein Mandat zur Erarbeitung von Leitlinien erhalten, die klarstellen sollen, wann der Name eines AIF oder eines OGAW unklar, unfair oder irreführend ist.
Die ESMA hat allerdings als Ergebnis der abgeschlossenen Konsultationen bereits einige Änderungen im Vergleich zu dem zur Konsultation gestellten Leitlinienentwurf in Aussicht gestellt:
- Fonds mit Nachhaltigkeitsbezug im Namen sollen nunmehr nicht dem harten Kriterium von mindestens 50% nachhaltigen Anlagen unterworfen werden. Stattdessen sollen Fonds „Bedeutsam/Meaningfully“ in nachhaltige Anlagen investieren, je nach Erwartungshaltung der Anleger, die durch den Fondsnamen geschürt wird.
- Die Begriffe „Impact“ oder „Transition“ sollen in Fondsnamen nur verwendet werden, wenn die positiven Auswirkungen durch den Fonds messbar sind.
- Daneben soll es spezielle Sonderregelungen für Fonds mit Namensbezug zu dem Begriff „Transition/Übergang“ und für solche Fonds geben, die soziale Merkmale bewerben.
Die Leitlinien sollen nach Inkrafttreten der Überarbeiteten AIFM- und OGAW-Richtlinien durch die ESMA veröffentlicht werden und drei Monate nach ihrer Veröffentlichung auf der ESMA-Website in allen offiziellen EU-Sprachen in Kraft treten. Manager müssen neue Fonds ab diesem Zeitpunkt leitlinienkonform benennen, für existierende Fonds ist eine sechsmonatige Übergangsphase geplant.
12. April 2023 / ESAs schlagen Änderungen zur Erweiterung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsangaben vor
Die europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA – ESAs) haben Änderungen an der Delegierten Verordnung zur Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) vorgeschlagen, um das Offenlegungsrahmenwerk zu erweitern und zu vereinfachen.
Die ESAs schlagen u.a. vor, die Liste der sozialen Indikatoren zu erweitern, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen (PAI) auf die Umwelt und die Gesellschaft offenlegen, sowie die Inhalte anderer Indikatoren für nachteilige Auswirkungen und ihre jeweiligen Definitionen zu verfeinern. Darüber hinaus schlagen sie weitere technische Anpassungen vor, um die Offenlegung von nachhaltigen Investitionen zu verbessern und die zu verwendenden Muster (Anhänge zur RTS) zu vereinfachen. Die ESAs freuen sich über Kommentare zum Konsultationspapier bis zum 4. Juli 2023.
08. März 2023 / Aktualisiertes FAQ der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung
SFDR: Auch die letzte RTS-Umsetzungsfrist im Februar gerissen? Nicht ganz so schlimm. Wer nach der Veröffentlichung der geänderten RTS-Templates am 17. Februar nicht in der Lage war, diese wie vorgegeben bis zum 20. Februar einzusetzen, kann (bis zum 1. September 2023) mit Nachsicht der BaFin rechnen. Siehe dazu die neueste Aussage der BaFin in ihren SFDR-FAQ.
20. Februar 2023 / ESMA beendet Konsultation zum Leitlinienentwurf zur Verwendung ESG-bezogener Begriffe in Fondsnamen
Im November 2022 stellte die ESMA einen Leitlinienentwurf zur Verwendung ESG-bezogener Begriffe in Fondsnamen zur Konsultation. Mit ihrem Vorschlag will sie bei der Verwendung von Nachhaltigkeitsmerkmalen mehr Transparenz schaffen und dadurch Greenwashing eindämmen. Es soll erreicht werden, dass der Name eines Fonds unmissverständliche Schlüsse auf seine Anlagepolitik erlaubt. Die Konsultation ist seit dem 20. Februar 2023 abgeschlossen. Verbandsseitig wurde zwar der Versuch begrüßt, EU-weit die Verwaltungspraxis zu harmonisieren. Insbesondere der Zeitpunkt der Leitlinien wird aber bemängelt, da die Kommission ihrerseits parallel Vorschläge zu ESG-Siegeln vorbereite.
18. November 2022 / ESMA plant neue Vorgaben für ESG-Fondsnamen
Wie schon im Supervisory Briefing vom 31. Mai 2022 angedeutet, soll sich grundsätzlich nur „nachhaltig“ nennen dürfen, was auch (weitgehend) nachhaltig ist. Interessanterweise dürfte ein Fonds danach aber z.B. den Begriff „Sustainable“ im Namen tragen, ohne dass ausschließlich nachhaltige Investments im Sinne der SFDR erfolgen. Er wäre dann ein nach Art. 8 SFDR berichtender „Sustainable“-Fonds.
30. September 2022 / Änderung der (eben erst finalisierten) RTS zur SFDR
Die ESAs haben im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Gas und Atomkraft in der Taxonomie Änderungen der RTS vorgeschlagen. Es ist davon auszugehen, dass diese von der Kommission so umgesetzt werden. Dabei werden vor allem auch die Templates für die Offenlegungen (leicht) angepasst. Weil die ESAs jetzt erst die Änderungsvorschläge veröffentlicht haben, ist unklar, ob diese bereits mit dem Inkrafttreten der RTS zum Januar 2023 gelten.
Final Report on draft Regulatory Technical Standards, Stand: 30.9.2022
5. September 2022 / BaFin beantwortet offene Fragen zur SFDR
Die BaFin hat sehr hilfreiche FAQs zur SFDR veröffentlicht. Für PE/VC-Manager ist insbesondere wichtig:
1.) Der Begriff des „Bewerbens“ im Sinne von Art. 8 SFDR ist als „Fördern“ zu verstehen. Es muss aber immer noch (also ähnlich wie Werbung) nach außen kommuniziert werden. Man kann also weiterhin nicht allein durch sein Handeln nach Art. 8 SFDR berichtspflichtig werden.
2.) Im Rahmen der Taxonomie-Offenlegungen für Art. 8 SFDR-Produkte sind „Null-Meldungen“ zulässig. Und zwar auch dann, wenn gar keine Daten erhoben wurden. Man kann sich also praktisch frei entscheiden, ob man sich den Aufwand mit der Erhebung der notwendige Daten für die Offenlegungen nach der Taxonomie-Verordnung macht.
Fragen und Antworten zur EU-Offenlegungsverordnung_Stand 5.9.2022
3. August 2022 / ESG-Update – Wesentliche Neuerungen für Fondsmanager
RTS, Veröffentlichungen von ESMA und EU-Kommission – Der Frühsommer brachte jede Menge Neuigkeiten im Bereich der SFDR-Offenlegungspflichten. Janna Brokmann (Prime Capital) und Dr. Robert Eberius (POELLATH) haben die wichtigsten Neuigkeiten im Rahmen der MUPET 2022 besprochen.
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25. Mai 2022 / EU-Kommission beantwortet offene Fragen zur Anwendung der SFDR
Überraschend schnell hat sich die EU-Kommission nun zu den neuen Fragen der ESMA zur Anwendung der SFDR und der Taxonomie-Verordnung geäußert. Besonders interessant für Private Equity / Venture Capital-Fonds sind sicherlich zum einen die Aussagen zu „Altfonds“ (man muss auch für diese Angaben auf der Webseite und in den Jahresberichten machen) sowie zu der Frage, ob man auch nur bei einzelnen Fonds die nachteiligen Auswirkungen der Anlageentscheidungen berücksichtigen kann; sprich, ob man einen einzelnen Artikel 9 SFDR-Fonds auflegen kann, ohne auch bei allen anderen Fonds die Angaben nach Art. 4/7 SFDR machen zu müssen (ist wohl zulässig).
29. Dezember 2021 / Technische Bewertungsmaßstäbe für die Taxonomie-Verordnung treten in Kraft
Am 29. Dezember 2021 sind die ersten konkreten technischen Bewertungsmaßstäbe für die Taxonomie-Verordnung im Weg einer delegierten Verordnung in Kraft getreten; sie gelten seit dem 1. Januar 2022 (vgl. dazu den Beitrag vom 21. April 2021). Außerdem haben die europäischen Aufsichtsbehörden am 22. Oktober 2021 der Europäischen Kommission einen Entwurf zusätzlicher RTS zur Offenlegungsverordnung vorgelegt. Diese werden die am 2. Februar 2021 veröffentlichten Entwürfe von RTS ändern (vgl. dazu die Beiträge vom 17. März 2021 und 2. September 2021) und gemäß dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 25. November 2021 voraussichtlich ab dem 1. Januar 2023 gelten. Es ist davon auszugehen, dass Finanzmarktteilnehmer bei Veröffentlichung der Angaben gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4 der Offenlegungsverordnung erstmals zum 30. Juni 2023 die Vorgaben der RTS beachten müssen, d. h. der erste Bezugszeitraum wäre vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022.
Weiterhin hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in Abstimmung mit der BaFin einen Praxishinweis verfasst, der den Wirtschaftsprüfern bei der Umsetzung der Offenlegungsverordnung Orientierung geben soll. Der Praxishinweis spiegelt die von der BaFin für alle Offenlegungspflichtigen formulierte Erwartungshaltung an die Prüfungstiefe wider und sollte daher auch für alle Finanzmarktteilnehmer bei der Auslegung der Offenlegungsverordnung relevant sein.
28. Oktober 2021 / ESG im Investmentprozess ist Thema beim Funds Forum Frankfurt
Manager alternativer Investmentfonds und (institutionelle) Investoren müssen sich zunehmend mit gesetzlichen Transparenzerfordernissen (z. B. SFDR, Taxonomieverordnung) und individuell vereinbarten Anforderungen im Bereich der ESG-Compliance auseinandersetzen. Das diesjährige Fund Forum Frankfurt am 28. Oktober 2021 brachte daher unter dem Titel „ESG im Investmentprozess“ Vertreter aus der Praxis zusammen, um die Herausforderungen, Chancen und Risiken zu beleuchten und Handlungsoptionen zu diskutieren.
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14. Oktober 2021 / BaFin legt Umfrage zu Nachhaltigkeitsrisiken im Finanzsektor vor
Wie gehen Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleister mit Nachhaltigkeitsrisiken um? Diese Frage stellte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) insgesamt 399 Unternehmen aus dem Banken-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Dabei zeigte sich: Fast alle deutschen Finanzinstitute beschäftigen sich bereits mit Nachhaltigkeitsrisiken, die Unterschiede in der Umsetzung sind jedoch groß. Auch sind lediglich 12% der befragten Unternehmen bereit, kritische Geschäftsfelder aus Nachhaltigkeitsgründen komplett einzustellen. Gut ein Viertel gab an, bestimmte Geschäftsfelder zumindest einzuschränken. Beim Risikomanagement habe die Umfrage Nachholbedarf offengelegt, heißt es in dem Bericht. So habe nur jedes dritte Unternehmen Nachhaltigkeitsrisiken in den internen Leitlinien integriert, außerdem fehle es in vielen Fällen noch an geeigneten Methoden zur Identifikation und Bewertung. Auch nachhaltigkeitsbezogene Stresstests sind noch Mangelware. Vorreiter hier ist der Versicherungssektor, in dem immerhin knapp ein Viertel der Unternehmen bereits solche Selbsttests durchführt. Positiv aus Sicht der BaFin: 39% der befragten Unternehmen gaben an, an nachhaltigkeitsbezogenen Stresstests zu arbeiten. Insgesamt stellt die Umfrage der deutschen Finanzdienstleistungsbranche damit ein eher verhaltenes Zeugnis aus. Vor dem Hintergrund, dass auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Nachhaltigkeitsrisiken in den Blick nimmt und daher auch entsprechende regulatorische Änderungen zu erwarten sind, sieht die BaFin hier einen erhöhten Handlungsbedarf. Für das Jahresende kündigte sie bereits einen ergänzenden Bericht an.
2. September 2021 / EU-Kommission bringt weitere Neuerungen auf den Weg
Über den Sommer hat sich die Europäische Kommission zu verschiedenen für Private Equity Fonds relevanten ESG-Themen geäußert. Zum einen ist nun davon auszugehen, dass gemäß dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 8. Juli 2021 die RTS in einem Dokument vereinheitlicht werden und erst ab dem 1. Juli 2022 gelten (vgl. dazu die Beiträge vom 25. Februar 2021 und vom 17. März 2021). Außerdem wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 6. Juli 2021 und den dazugehörigen FAQ nun klargestellt, dass die Offenlegungsverordnung auch für lediglich registrierte AIFM gilt. In dieser FAQ werden weiterhin unter anderem Hinweise zur Abgrenzung von Art. 6-Fonds und Art. 8-Fonds gegeben, die aber leider nicht alle Fragen beseitigen. Insgesamt scheint die Zielrichtung aber zu sein, den Spielraum für Art. 6 Fonds einzuengen. Mehr dazu lesen Sie hier.
21. April 2021 / Erste technische Bewertungsmaßstäbe für Taxonomie-Verordnung vorgelegt
Am 21. April 2021 sind endlich im Weg einer delegierten Verordnung die ersten konkreten technischen Bewertungsmaßstäbe für die Taxonomie-Verordnung veröffentlicht worden. Diese legen für die ersten zwei der sechs Umweltziele (Klimaschutz & Anpassung an den Klimawandel) fest, wann eine bestimmte Wirtschaftsaktivität einen Beitrag zu diesem Ziel leistet und gleichzeitig die anderen Umweltziele nicht erheblich nachteilig beeinträchtigt. Damit lassen sich also für die in der neuen delegierten Verordnung aufgelisteten Wirtschaftsaktivitäten sagen, ob diese als ökologisch nachhaltig im Sinne der Taxonomie-Verordnung gelten oder nicht. Marktteilnehmer sollten also zunächst prüfen, ob die delegierte Verordnung Vorgaben für Wirtschaftsaktivitäten enthält, die für sie relevant sind (zum Beispiel, weil sie von Portfoliogesellschaften betrieben werden, in die ein Private Equity Fonds investiert). Wenn dies der Fall ist, soll im nächsten Schritt geprüft werden, ob ausreichend Daten vorhanden sind, um eine Bewertung der konkreten Wirtschaftsaktivitäten anhand der Vorgaben der Taxonomie-Verordnung erfolgen kann.
17. März 2021 / Entwurf zusätzlicher Regulatory Technical Standards (RTS) werden zur Konsultation gestellt
Die europäischen Aufsichtsbehörden haben am 17. März 2021 einen Entwurf von zusätzlichen Regulatory Technical Standards (“RTS”) zur Offenlegungsverordnung ((EU) 2019/2088) zur Konsultation gestellt. Diese RTS werden detaillierte Vorgaben für die Offenlegungspflichten enthalten, welche sich in der Offenlegungsverordnung auf die Taxonomie-Verordnung ((EU) 2020/852) beziehen. Marktteilnehmer können sich daran bis zum 12. Mai 2021 beteiligen. Es muss derzeit davon ausgegangen werden, dass diese RTS die bereits seit Februar 2021 vorliegenden RTS zu den sonstigen Offenlegungspflichten ändern. Details finden Sie hier.
04. März 2021 / Keine Anwendung der Offenlegungsverordnung auf Vermittler nach § 34f GewO
Zumindest eine rechtliche Streitfrage wurde inzwischen durch die Aufsicht geklärt: Auf Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 Abs. 1 GewO findet die Offenlegungsverordnung keine Anwendung. Die BaFin lässt sich in den Medien mit den Worten zitieren: „Da Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 Abs. 1 GewO innerhalb der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG tätig sein müssen, sind sie kein Finanzdienstleistungsinstitut und mithin auch kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen bzw. keine Wertpapierfirma. Somit sind sie nicht Adressat der OffenlegungsVO“. Da dieser deutsche Sonderweg von allgemeinem Interesse ist, hat die BaFin uns angekündigt, hierzu zeitnah auf ihrer Website Stellung zu nehmen.
25. Februar 2021 / ESAs erinnern an den aktuellen Entwurf der Regulatory Technical Standards
Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) haben in einem gemeinsamen Statement vom 25. Februar 2021 an die nationalen Aufsichtsbehörden appelliert, die Regelungen der Offenlegungsverordnung einheitlich anzuwenden. Sie erinnern an ihre Empfehlung, die im Entwurf vorgelegten Regulatory Technical Standards (RTS) zum 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen. Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten der wesentlichen Regelungen der Offenlegungsverordnung am 10. März 2021 und dem Inkrafttreten der RTS ermutigen die ESAs die nationalen Aufsichtsbehörden, ihrerseits die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater aufzufordern, den Entwurf der RTS als Orientierung zu verwenden und den Rest des Jahres zu nutzen, sich auf die RTS einzustellen. Die BaFin hat diese Empfehlung in der unten zitierten Februar-Ausgabe des BaFin-Journals bereits an die Finanzmarktteilnehmer weitergegeben.
15. Februar 2021 / BaFin betont Umsetzungsfrist trotz bestehender Unklarheiten
In der Februar-Ausgabe des BaFin-Journals hat die BaFin das Thema Offenlegungsverordnung/ESG auf den Titel gehoben und noch einmal explizit an die Umsetzung wesentlicher Vorgaben der Offenlegungsverordnung zum 10. März 2021 erinnert. Gleichzeitig hat die BaFin nach unserer Kenntnis begonnen, Marktteilnehmer individuell auf die ablaufende Frist hinzuweisen.
Interessant ist, dass die BaFin selbst mit unverblümter Offenheit bestätigt, dass mangels delegierter Rechtsakte zentrale Punkte der Offenlegungsverordnung noch unklar sind. Genannt werden etwa die Fragen der grundsätzlichen Anwendbarkeit auf registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, der Definition einer nachhaltigen Investition und des Umgangs mit breit gestreuten Produkten.
Dennoch erwartet die BaFin, dass die Frist des 10. März 2021 grundsätzlich eingehalten wird. Welche Verpflichtungen davon umfasst sind, fasst die BaFin in einer anschaulichen Tabelle zusammen. Weitere Details finden Sie hier.