Aktuelles aus dem Aufsichtsrecht
Verschärfungen für das Pre-Marketing
Aktuell und von grundlegender Bedeutung für vollregulierte Fondsmanager, EuVECA- und EuSEF-Manager sind neue EU-Vertriebsregeln zum Pre-Marketing durch die bis zum 2. August 2021 umzusetzende Änderungsrichtlinie zur AIFM-Richtlinie. Neben einer EU-weiten einheitlichen Definition des Begriffs Pre-Marketing regeln die neuen Vorschriften u.a. eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde (zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketing) sowie eine Sperrfrist von 18 Monaten für Reverse Solicitation.
Nachhaltigkeit auch bei PE-Fonds auf dem Vormarsch
Der Finanzsektor sieht sich derzeit zudem mit Meilensteinen europäischer Gesetzgebung zur Regulierung von Nachhaltigkeitsfragen konfrontiert. Maßgeblich zu nennen sind hier die EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Transparenz-Verordnung) sowie die EU-Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomie-Verordnung).
Die Transparenz-Verordnung regelt ESG-bezogene Offenlegungs- und Berichtspflichten. Finanzmarktteilnehmer werden u.a. verpflichtet, auf ihrer Webseite und den vorvertraglichen Informationen ihren Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bei Anlageentscheidungen offenzulegen. Die Taxonomie-Verordnung liefert Definitionen ESG-bezogener Begrifflichkeiten und dient der Festlegung von Kriterien für die Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten. Wirtschaftsteilnehmern und Investoren soll Klarheit darüber verschafft werden, welche Tätigkeiten als nachhaltig angesehen werden, wenn sie ihre Investitionsentscheidungen treffen. Während die Transparenz-Verordnung bereits in Kraft ist (großteils anwendbar ab 10. März 2021), wird die baldige Verabschiedung der Taxonomie-Verordnung noch erwartet.
Nachhaltigkeitsaspekte sind zudem sowohl auf organisatorischer als auch auf Vertriebsebene zu beachten. In Bezug auf organisatorische Aspekte hat die BaFin in ihrem „Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken“ vom Dezember 2019 für die von ihr beaufsichtigten Unternehmen unverbindliche Verfahrensweisen zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an ein angemessenes Risikomanagementsystem herausgegeben. Neuerungen im MiFID-II-Regelwerk verpflichten Finanzdienstleiter dazu, Angaben des Investors zu seinen Anlagepräferenzen in Sachen Nachhaltigkeit einzuholen und bei der Zielmarktdefinition zu berücksichtigen.
Aktuelles aus dem Steuerrecht
BFH zur Besteuerung von Carried Interest bei gewerblichen PE-Fonds
In einem jüngeren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Besteuerung von Carried Interest bei gewerblichen PE-Fonds Stellung bezogen (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2018; Az.: VIII R 11/16). Nach dem Einkommenssteuergesetz wird der Carried Interest, den ein Beteiligter an einem vermögensverwaltenden PE-Fonds erzielt, in Tätigkeitsvergütung umqualifiziert. Gleichzeitig stellt das Gesetz jedoch 40 Prozent dieser Einkünfte steuerfrei. Der BFH entschied, dass der Carried Interest bei gewerblichen PE-Fonds einen disproportionalen Ergebnisanteil darstellt. Folglich kommt nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, wenn und soweit der Carried Interest aus Veräußerungsgewinnen oder Dividenden besteht.
Investmentsteuererlass-Entwurf 2019 des BMF
Von Brisanz für institutionelle Investoren sind die möglichen Auswirkungen des Entwurfschreibens des BMF zu Spezial-Investmentfonds vom 16. Dezember 2019 auf die Spezialfondsfähigkeit geschlossener Fondsanteile. Die Erwerbbarkeit von Fondsanteilen von Fonds in Form von Kapitalgesellschaften oder Sondervermögen könnte hierdurch sehr stark eingeschränkt werden, denn das Entwurfschreiben fordert für die Eligibilität solcher Fondsanteile unter anderem Rückgaberechte. Zudem sollen bewusste Investitionen in unzulässige Vermögensgegenstände im Bereich der sogenannten Schmutzgrenze von 10 Prozent nicht mehr zulässig sein. Relevant ist dies für diejenigen Spezialfonds, die sich steuerlich als semi-transparente Spezial-Investmentfonds behandeln lassen.
Aktuelles aus dem Venture Capital-Bereich
Auswirkungen des Brexit – EuVECA nach wie vor attraktiv
Mit dem am 31. Januar 2020 erfolgten Brexit ist der Vertrieb von EuVECA-Fondsanteilen in das Vereinigte Königreich zukünftig nicht mehr vom Europäischen Pass erfasst. Derzeit profitieren EuVECA-Manager jedoch noch von der Übergangsphase, in der das EU-Recht bis Jahresende im und gegenüber dem Vereinigten Königreich weiterhin gilt. Vorbehaltlich anderslautender Übergangsbestimmungen dürfte nach Ablauf der Übergangsphase der Vertrieb von EuVECA-Fondsanteilen den – vergleichsweise liberalen – nationalen Platzierungsvorgaben des Vereinigten Königreichs unterliegen.
EuVECA bleibt jedoch nach wie vor attraktiv, u.a. dank der 2018 in Kraft getretenen Neufassung der EuVECA-Verordnung. Mit dieser wurde u.a. der Anwendungsbereich der zulässigen Portfoliounternehmen erweitert (nunmehr auch nicht börsennotierte Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern) sowie eine Höchstfrist von zwei Monaten für die Bearbeitung von Neuregistrierungen eingeführt. Es steht zu erwarten, dass die oben erwähnten neuen Pre-Marketing-Regeln auch in die EuVECA-Verordnung aufgenommen werden.
Bewegung bei vielen Einzelfragen
In zahlreichen Einzelfragen betreffend VC gibt es derzeit Bewegung, wie etwa bei der Frage der Berechnung der Management Fee. In der Regel wird nach Ablauf der Investitionsphase die Bezugsgröße für die Berechnung der Management Fee auf die Anschaffungskosten des Restportfolios umgestellt (sog. Switch-over). Alternativ bietet es sich gerade bei VC-Fonds an, den Prozentsatz linear in jedem weiteren Jahr herabzusetzen (sog. linearer Step-down). Diese Entwicklung wird derzeit dadurch befördert, dass der EIF, als großer und maßgeblicher Investor, in jüngster Zeit eine Obergrenze für die Management Fee von ca. 17-18 Prozent des Fondsvolumens unabhängig von Fondslaufzeit und Verlängerungsoptionen verlangt; für letztere soll nach dem EIF keine weitere Vergütung stattfinden.
Aktuelle Entwicklungen sind außerdem rund um das Thema Carried Interest erkennbar – wie etwa die Zunahme von Fonds, die auf Multiple-basierte statt IRR-basierte Hurdle Rates setzen sowie der Trend zum Super Carry bei Überschreiten gewisser Erlösschwellenwerte. Von grundlegender Bedeutung ist außerdem der hohe Anstieg der Corporate Venture Capital-Finanzierung; diese hat sich für Startups als attraktive und finanzstarke Alternative zur üblichen VC-Finanzierung etabliert – Tendenz steigend.
Super Return International ist die wegweisende Private Equity-Konferenz, die jährlich mehr als 3.000 globale Private Equity-Entscheider anzieht, darunter mehr als 1.000 LPs. Mehr zur Veranstaltung erfahren Sie hier.
Die vortragenden Referenten waren:
Aufsichtsrecht – Dr. Sebastian Käpplinger
Steuern – Dr. Peter Bujotzek / Dr. Jens Steinmüller
Venture Capital – Dr. Philip Schwarz van Berk / Dr. Philip Mostertz
Mehr Beiträge zum Thema „PE-Fonds“:
ESG-Compliance – Neue Pflichten für Fondsmanager und institutionelle Investoren
BFH-Urteil zum Carried Interest bei gewerblichen Private Equity Fonds