Der Vorvertrag ist im deutschen Recht nicht geregelt, aber infolge des Grundsatzes der Vertragsfreiheit nach § 311 Abs. 1 BGB möglich. Er hat im Gegensatz zum Letter of Intent rechtliche Bindungswirkung. Problematisch ist jedoch, dass wichtige Fragen im Vorfeld oft nicht angesprochen werden können, so dass dann fraglich ist, ob aus ihm ein Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrages abgeleitet werden kann. Wegen dieses Risikos ist ein Vorvertrag im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen nur ausnahmsweise sinnvoll. Ein Vorvertrag unterliegt der Form des Hauptvertrages.